Linz/Wien - Das Arbeitsmarktservice (AMS) muss bei der Vermittlung von arbeitslosen Müttern auch innerhalb des Wohnortes auf die Kinderbetreuungspflichten Rücksicht nehmen. Dies habe jetzt der Verwaltungsgerichtshof entschieden, berichtete die OÖ. Arbeiterkammer, die einen Präzedenzfall rechtlich durchgefochten hat.

Einer arbeitslosen dreifachen Mutter war vom AMS die Notstandshilfe für sechs Wochen gestrichen worden, weil die Frau eine Stelle als Reinigungskraft nicht angenommen hatte. Die Frau, die für Kinder im Alter von drei, sechs und zehn Jahren zu sorgen hat, hätte in diesem Job auch am Wochenende und am Abend arbeiten müssen.

Unrechte Streichung der Notstandshilfe

Der Verwaltungsgerichtshof habe nun laut Arbeiterkammer festgestellt, dass die Streichung der Notstandshilfe in diesem Fall zu Unrecht erfolgte, denn - so das Höchstgericht - die Vermittlung eines Arbeitsplatzes mit Tätigkeit in den Abendstunden sowie am Wochenende sei für eine Mutter mit drei minderjährigen Kindern nicht zulässig.

"Damit konnten wir die Rechtslage endgültig zu Gunsten der Job suchenden Mütter klären", so Johann Kalliauer, der Vizepräsident der OÖ. Arbeiterkammer. (APA)