Bregenz - Das Kloster Mehrerau blitzte auch im zweiten Zivilrechtsverfahren eines Missbrauchsopfers ab. Der Berufssenat am Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte das Ersturteil des Landesgerichts Feldkirch. Dem früheren Internatsschüler, heute 46 Jahre alt, steht Schadenersatz für die 1982 erlittene Gewalttat zu. Der Anspruch ist nicht verjährt, das Kloster muss für seinen ehemaligen Internatsleiter, der den Buben vergewaltigt hatte, haften. Begründet wird die Entscheidung mit eigenem Fehlverhalten der Klosterleitung, die von früheren Delikten des Priesters gewusst habe. Der Geistliche wurde bereits 1968 einschlägig verurteilt - was sei-ner Karriere im Schul- und Internatsdienst aber nicht im Wege stand.

Verdienstentgang und Schmerzensgeld

Über die Höhe des Schadenersatzes muss nun wieder das Landesgericht Feldkirch urteilen. Der ehemalige Schüler hatte im Februar 2012, unterstützt von einer Gruppe früherer Mehrerau-Schüler, Klage gegen das Kloster eingereicht. Er machte Verdienstentgang und Schmerzensgeld in der Höhe von 135.000 Euro geltend sowie Haftung für eventuelle künftige Schäden. Die Klosterleitung war erst nach dem erstinstanzlichen Urteil, das die vom Kloster behauptete Verjährung nicht anerkannte, zu einem Vergleich bereit. Das Angebot sei jedoch inakzeptabel gewesen, sagt der Sprecher der Unterstützergruppe, Philipp Schwärzler. Ein Gegenvorschlag des Opfers, vor drei Monaten schriftlich an das Kloster gerichtet, blieb bisher unbeantwortet.

"Natürlich sind wir weiter bereit, mit dem Kloster über ein Angebot zu reden", sagt Schwärzler, "leider ist aber bis heute keine Antwort auf unser Schreiben gekommen." Kläger Bruno G. hofft nun, "dass sich Abt Anselm endlich der Verantwortung stellt".

Vergleich, Revision

Geht es nach Bertram Grass, dem Anwalt des Klosters, wird es keinen Vergleich geben. Er rate dem Kloster zu einer außerordentlichen Revision beim Höchstgericht, teilte er der Austria Presse Agentur mit. Harald Schiffl, Krisen-PR-Berater von Abt Anselm, spricht jedoch von "höchstem Interesse" an einem Vergleich. Der Ball liege jedoch beim Kläger. Das Kloster habe ein Angebot gelegt. Schiffl ignoriert damit, dass der Kläger längst mit einem Gegenvorschlag reagiert hat. (jub, DER STANDARD, 28.5.2013)