Wien/Graz - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat der Verwendung von "Erklärungsfiktionen" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen Riegel vorgeschoben: Er hob eine Bankklausel auf, der zufolge "Schweigen als Zustimmung zu unbeschränkter Änderung von Entgelten und Leistungen" gewertet wurde, erklärte der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der im Auftrag der AK Steiermark eine Verbandsklage gegen die Volksbank Graz-Bruck eingebracht hatte (OGH 11. 4. 2013, 1 Ob 210/12g).

Aktiver Widerspruch nicht nötig

Für ein unbeschränktes Änderungsrecht bestehe keine sachliche Rechtfertigung, die darauf beruhende Erhöhung der Kontoführungsgebühr sei unzulässig, heißt es auf der VKI-Homepage. Bei laufenden Verträgen seien die unzulässige Entgelterhöhungen selbstständig rückgängig zu machen. Der VKI macht darauf aufmerksam, dass ähnliche Klauseln auch in den AGB anderer Banken enthalten seien bzw. waren.

Nach Ansicht der Höchstrichter darf eine Bank "in ihren AGB nicht vereinbaren, dass sie Entgelte und Leistungen unbegrenzt ändern kann, wenn der Konsument nicht binnen einer bestimmten Frist widerspricht", teilte der OGH auf seiner Homepage mit.

Die AGB der beklagten Bank enthielten eine Klausel, nach der Änderungen der Entgelte und des Leistungsumfangs zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut gewünschte Änderung wirksam werden, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden einlangt.

Der VKI hatte nicht nur beim OGH, sondern auch in den zwei Vorinstanzen gegen die Bank recht bekommen. (APA, 23.5.2013)