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Mirko Kovats' langer Kampf ums Überleben seiner Atec-Gruppe ließ die Gläubiger, die eine rasche Sanierung ohne Kovats wollten, zornig zurück. Nun wünschen sich viele neue rechtliche Mittel.

Foto: APA/Georg Hochmuth

In Deutschland können seit kurzem die Aktionäre einer insolventen Gesellschaft hinausgedrängt werden, wenn sie eine Sanierung verhindern. Auch in Österreich wird der Ruf nach einem Debt-Equity-Swap laut.

Die Insolvenz von Mirko Kovats' Atec-Konzern 2010/11 war für viele Gläubiger ein frustrierendes Erlebnis. Kovats galt bei der Sanierung als unkooperativ, doch Banken und Anleihehaltern fehlten die Druckmittel, um ihn aus dem Konzern hinauszudrängen und so dessen Rettung zu erleichtern.

Ein solches Instrument wurde vergangenes Jahr in Deutschland eingeführt - der "Debt-Equity-Swap", der es Gläubigern ermöglicht, ihre Ansprüche in Unternehmensanteile umzuwandeln und so selbst zum Eigentümer zu werden.

Seither wird auch in Österreich ein solches Modell diskutiert - und es stand bei der jüngsten Jahrestagung des Restrukturierungsforums ReTurn in Krems ganz oben auf der Tagesordnung.

Wie der Kölner Insolvenzrichter und Universitätsprofessor Heinz Vallender ausführte, wurde der Debt-Equity-Swap (DES) unter dem neuen deutschen Insolvenzgesetz (ESUG) bisher kaum eingesetzt, spielt aber in den Verhandlungen zwischen Gläubigern und Eigentümern im Vorfeld einer Insolvenzanmeldung eine Rolle.

Psychologische Waffe

Auch die Befürworter in Österreich, vertreten durch eine ReTurn-Arbeitsgruppe von Juristen und Beratern, halten den DES eher für eine psychologische Waffe im Umgang mit unkooperativen Eigentümern als ein Alltagsinstrument. Da das Modell nur bei börsennotierten Gesellschaften funktioniert, gebe es in Österreich wenige Anwendungsfälle, sagte Thomas Jungreithmeir von TJP Advisory. Aber gerade Atec wäre ein solcher Fall gewesen.

Im Justizministerium wird der DES dem Vernehmen nach skeptisch - nämlich als eine Enteignung der Altgesellschafter und -aktionäre - gesehen. Allerdings gingen sie bei einer Zerschlagung ohnehin leer aus, betonten die Arbeitsgruppenmitglieder Günther Viehböck, ein Insolvenzrechtsanwalt, und Heinz-Dieter Hämmerle, Kreditrestrukturierer in der Erste Bank, in der Diskussion.

Durchgeführt wird ein DES durch einen Kapitalschnitt mit anschließender Kapitalerhöhung durch Sacheinlage der Gläubigerforderungen. Dabei gilt in Deutschland ein Bezugsrechtsausschluss für alle Altaktionäre, was von manchen als grundrechtlich problematisch, von anderen aber als praktisch unverzichtbar gesehen wird.

Das entscheidende Element des DES in Deutschland ist das Obstruktionsverbot für Altgesellschafter, die den Insolvenzplan nicht angreifen können, solange nicht die Gläubiger voll befriedigt worden sind.

Mit einer raschen Umsetzung rechnet in Österreich niemand, und auch in Deutschland soll das Instrument in den kommenden fünf Jahren erst evaluiert werden. Vor der nächsten heimischen Insolvenzrechtsnovelle dürften die Rufe nach einem DES wohl aber deutlich lauter werden. (Eric Frey, DER STANDARD, 30.4.2013)