Berlin - Zehntausende Kunden der Lufthansa müssen damit rechnen, dass ihr Flug am Montag ausfällt. Die Gewerkschaft ver.di hat wegen der laufenden Tarifverhandlungen zu neuen Warnstreiks bei Deutschlands größter Fluggesellschaft aufgerufen. Passagiere haben nicht nur bei Flugausfällen Rechte. Auch bei Verspätungen stehen ihnen bestimmte Leistungen von Seiten der Fluggesellschaft zu. Entschädigungen gibt es bei Streiks grundsätzlich aber nicht.

Informationen: Erster Ansprechpartner für Flugreisende ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter. Auch der Flughafen bietet auf seiner Internetseite ausführliche Informationen über die aktuellen Abflug- und Ankunftszeiten. Bei Informationen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudrucken, um später einen Beleg zu haben.

Stornierung und Umbuchung: Einen wegen Streiks gestrichenen Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist - und auch länger, da ein Rückstau entstehen kann.

Verspätung: Bei Flügen bis zu 1.500 Kilometern haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen - also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1.500 bis 3.500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern nach vier Stunden. Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere eine Erstattung des Flugpreises verlangen.

Entschädigung: Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher" Umstand daran schuld ist. Die Fluggesellschaften werten Streiks aber wie miserables Wetter als außergewöhnlichen Umstand. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) erst vor kurzem entschied: Streiks könnten als außergewöhnlicher Umstand von Airlines "nicht beherrscht" werden.

Pünktlichkeit: Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann - und der Reisende ihn dann verpasst. (APA, 19.4.2013)