Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Untersagung einer Demonstration gegen den Burschenschafterball 2011 für verfassungswidrig erklärt. Die Demonstration sollte am 28.1. abends stattfinden und war der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien am 27.1. zur Anzeige gebracht worden - diese untersagte die Kundgebung jedoch mit dem Verweis auf eine mögliche "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit". Die BPD Wien verwies auf eine am Vortag in Wien abgehaltene, unangemeldete Demonstration, bei welcher es zu Sachbeschädigungen gekommen war. Die Österreichische Hochschülerschaft (ÖH) bekämpfte diesen Bescheid und wandte sich damit an den VfGH.

Staat muss Versammlungsrecht schützen

Die Untersagung sei nicht zulässig, entschieden die VerfassungsrichterInnen. Die Sicherheitsbehörde dürfe nicht einfach vorsorglich eine Demonstration untersagen, weil es möglicherweise zu Zusammenstößen kommen könnte. Der VfGH beruft sich dabei auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR): "Selbst wenn das theoretische Risiko gewaltsamer Zusammenstöße bestehen sollte, (wäre, Anm.) es Aufgabe der Polizei (...), sich zwischen die beiden Gruppen zu stellen und die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten", so zitiert der VfGH aus einem EGMR-Erkenntnis. Die VfGH-Entscheidung liegt derStandard.at vor.

Der Staat habe die Pflicht, die Ausübung des Versammlungsrechtes zu garantieren, diese Pflicht sei mit der Demo-Untersagung verletzt worden, so der VfGH. Und wörtlich: "Würde nämlich allein der Umstand eines Risikos von Auseinandersetzungen bereits in jedem Fall erlauben, eine geplante Versammlung zu untersagen, liefe dies auf ein – mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarendes – vorbeugendes Versammlungsverbot hinaus. Ein solcher Verstoß ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall vorzuwerfen." (mas, derStandard.at, 16.4.2013)