Kaum ein arbeitsrechtliches Gesetz liest sich so leicht wie das Urlaubsgesetz. Einfach und verständlich formuliert und frei von jedem Interpretationszweifel. Mit Ausnahme der etwas sperrig formulierten Anrechnungskriterien ein auch für arbeitsrechtliche Laien guter Einstieg in die Welt des Arbeitsrechts. Und: Der oder die dienstnehmerfreundlich eingestellte Interessierte kommt aus dem Staunen gar nicht mehr heraus. Urlaubsanspruch ist einklagbar, die Verfallsbestimmungen sind großzügig gewählt, und grundsätzlich ist der Urlaub sogar in zwei langen Teilen zu konsumieren. Schöne Wochen weit weg vom Arbeitsalltag sind somit garantiert. Es könnte alles so einfach sein.

Ist es aber nicht. Denn Urlaub bleibt vor allem eines: Vereinbarungssache. DienstgeberInnen und DienstnehmerInnnen müssen sich über Urlaubsdauer und Lage der Urlaubszeit einigen. Findet keine Einigung statt, gibt es keinen Urlaub. Abseits jedes gesetzlichen Anspruchs auf so oder so viele Wochen im Jahr besteht in Sachen Urlaub eine grundsätzliche Abhängigkeit der Werktätigen von ihren Chefs. Das Einklagen des Urlaubs bleibt ein theoretisches Mittel. Denn welche MitarbeiterInnen klagen während eines laufenden Dienstverhältnisses den Anspruch auf Urlaubsverbrauch ein?

Ansammeln von Urlaub statt Urlaubsverbrauch

Die gelebte Praxis in der Arbeitswelt ist das muntere Ansammeln von Urlaubstagen. Dies hat in aller Regel zur Folge, dass bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die sogenannte Urlaubsersatzleistung zur Auszahlung kommt. Diese auf den ersten Blick attraktive Form der Abgeltung des Urlaubsanspruchs hat gravierende Nachteile: Zum einen schlägt der Fiskus voll zu, so dass der vielversprechende Bruttobetrag netto zu einem bösen Erwachen führt. Zum anderen wird für die Urlaubstage, die als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt werden, kein Arbeitslosengeld ausbezahlt. Ein Beispiel: Die Dienstnehmerin, die von ihrem Arbeitgeber gekündigt wird und noch zehn Urlaubstage "offen" hat, bekommt erst ab dem elften Tag nach der Beendigung des Dienstverhältnisses Arbeitslosengeld ausbezahlt.

Doppelte Bestrafung der ArbeitnehmerInnen

Nicht selten passiert es obendrein, dass es bei der Auszahlung offener Urlaubstage zur Verjährungsdiskussion kommt. Jene DienstgeberInnen, die ihren MitarbeiterInnen den Urlaubskonsum nicht ermöglichten, berufen sich auf die dreijährige Verjährungsfrist und weigern sich nur zu oft, die teilweise weit in der Vergangenheit erworbenen Urlaubstage auszubezahlen. Rechtlich betrachtet haben die ArbeitnehmerInnnen Pech gehabt. Verjährter Urlaub kann nicht erstritten werden. Gerade auf diesem Gebiet ist die Bundesregierung gefragt.

Sanktionen zur Durchsetzung des Urlaubsverbrauchs sind notwendig

Um tatsächlich den vom Gesetzgeber gewünschten Urlaubsverbrauch in einem Arbeitsjahr zu erreichen, benötigt es Sanktionen, die die Unternehmen in die Pflicht nehmen. Strafzahlungen bei nicht erfolgtem Urlaubsverbrauch sind die einzige Möglichkeit, um dem Sinn des Urlaubsgesetzes gerecht zu werden. Die logische Anpassung der sechs Wochen Urlaubsregelung nach 25 Dienstjahren an die Arbeitsrealität ist also nur eine Seite der Medaille. Es macht Sinn diesen Anspruch von der Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem Betrieb zu entkoppeln, denn dies ist nicht mehr gelebte Praxis. Werden Betriebe aber nicht verpflichtet, die Erholung ihrer MitarbeiterInnen zu ermöglichen, bleibt die Forderung des Sozialministers meiner Meinung nach ein zahnloses Streichelkätzchen. (Albert Scheiblauer, Leserkommentar, derStandard.at, 28.3.2013)