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Faule Katze in der Wohnung? In Deutschland dürfen Vermieter das ihren Mietern laut BGH-Urteil nicht prinzipiell verbieten.

Foto: APA/Martin Gerten

Klauseln in deutschen Mietverträgen, wonach die Haltung von Haustieren verboten ist, sind unwirksam. Vermieter dürfen also nicht generell verbieten, dass Hunde und Katzen mitgebracht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Deutschland beschlossen. Dadurch bekommt ein Mieter aus Gelsenkirchen recht, der geklagt hatte.

Und so lautet das Urteil im Detail: "Eine derartige Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet." Ausgelöst wurde der Rechtsstreit durch einen kleinen Mischlingshund. Der Mieter wollte ihn zu sich nehmen, obwohl er nach dem Mietvertrag verpflichtet war, "keine Hunde und Katzen zu halten".

Die Wohnungsbaugenossenschaft verlangte daraufhin von dem Mieter, sein Haustier innerhalb von vier Wochen wieder wegzugeben. Das dürfen die Vermieter jedoch nicht verlangen, beschloss der BGH nun. Das Urteil solle jedoch nicht dazu führen, "dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann", betonten die Richter. Auch auf die Nachbarn und anderen Mieter im Haus müsse Rücksicht genommen werden.

Kleintiere dürfen auch ohne Zustimmung in Österreich gehalten werden

In Österreich gab es vor zwei Jahren ein ähnliches OGH-Urteil. Mietern darf demnach die Haltung von Tieren nicht generell verboten werden. Denn durch ein allgemeines Tierhalteverbot im Mietvertrag werde der Mieter benachteiligt. Zudem würde eine solche Klausel bedeuten, dass auch die Haltung von Kleintieren in Käfigen oder von Zierfischen unzulässig wäre.

Ein mögliches Verbot größerer Haustiere, die sich in der Wohnung frei bewegen, ist jedoch weiterhin zulässig, beschloss der OGH. (jus, derStandard.at, 21.3.2013)