Zulässige Privatkopie ist totes Recht

Alexander Schnider, Lukas Feiler, 12. Februar 2013, 17:00
  • Die heiß diskutierte Festplattenabgabe soll nicht einen Schadenersatz für Urheberrechtsverletzungen schaffen, sondern eine Abgeltung für legale Privatkopien auf Computern. Doch diese gibt es aufgrund von technischen und rechtlichen Entwicklungen nicht mehr.
    foto: toshiba

    Die heiß diskutierte Festplattenabgabe soll nicht einen Schadenersatz für Urheberrechtsverletzungen schaffen, sondern eine Abgeltung für legale Privatkopien auf Computern. Doch diese gibt es aufgrund von technischen und rechtlichen Entwicklungen nicht mehr.

Ob Software, Filme oder Musik: Private Kopien auf Computern stellen heute fast immer Urheberrechtsverletzungen dar

Die derzeit diskutierte Einführung einer Festplattenabgabe soll Rechteinhabern einen gerechten Ausgleich für rechtmäßige Privatkopien verschaffen. Das wirft aber die Frage auf, in welchem Umfang die Nutzer überhaupt noch ein Recht auf digitale Privatkopien haben.

Der Zweck der Festplattenabgabe ist es nicht, den Rechteinhabern einen Schadenersatz für Urheberrechtsverletzungen zu gewähren. Ein derartiger kollektivierter Schadenersatz, der vom Gesetzgeber statt einem unabhängigen Gericht zugesprochen wird, wäre aus rechtsstaatlicher Sicht auch höchst bedenklich.

Bei der Festplattenabgabe geht es tatsächlich nur darum, den Rechteinhabern einen gerechten Ausgleich für die Möglichkeit der Nutzer zu verschaffen, zulässige digitale Privatkopien zu erstellen, ohne dafür eine Extralizenz erwerben zu müssen.

Kaum zulässige Kopien auf Festplatten

Der Haken daran: Das Recht auf digitale Privatkopien erweist sich zwischenzeitig als totes Recht. Wenn man den Inhalt einer durchschnittlichen Festplatte betrachtet, wird man darauf kaum eine zulässige Privatkopie finden.

Von einem Freund kopierte Software kann keine zulässige Privatkopie sein, da Computerprogramme vom Recht auf Privatkopie per Gesetz explizit ausgenommen sind. Bei Software-Kopien handelt sich vielmehr entweder um eine - je nach deren Lizenzbedingungen - zulässige Kopie (z. B. bei Open Source) oder um eine klare Urheberrechtsverletzung.

Die von einem selbst geschossenen Urlaubsfotos darf man als Urheber beliebig vervielfältigen, jene eines Freundes nur mit dessen Zustimmung. Die beim Streaming eines Filmes entstandene temporäre Kopie ist ebenfalls keine Privatkopie: Hier handelt es sich nämlich um eine bloß flüchtige und begleitende Vervielfältigung, die von anderen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes für zulässig erklärt wird. In all diesen Fällen bleibt für die Privatkopie daher kein Raum.

Damit bleiben zum einen Privatkopien von Kinofilmen oder Fernsehserien übrig, welche der Nutzer auf DVD oder Bluray-Discs erworben hat. In der Praxis ist das Kopieren dieser Discs aber weder möglich, noch zulässig, da sie überwiegend mit technischen Kopierschutzmechanismen ausgestattet sind, welche die Erzeugung von Privatkopien verhindern. Auch wenn sich derartige Kopierschutzmaßnahmen leicht umgehen lassen, stellt ihre Umgehung jedenfalls eine Urheberrechtsverletzung dar. Kopien von derart geschützten Originaldatenträgern können daher keinesfalls zulässige Privatkopien sein.

Unbezahlte Musik

Zum anderen ist an Privatkopien von Musikwerken zu denken: Aufgrund der leichten - legalen! - Verfügbarkeit von Musik im Internet (z. B. über iTunes) ist es aber höchst selten geworden, dass sich Freunde gegenseitig Musik-CDs auf ihre Festplatten "rippen". Wer ohne Bezahlung an Musik gelangen will, lädt sich diese zumeist von offensichtlich rechtswidrigen Quellen (wie z. B. Pirate Bay) herunter. Genau dies soll nach dem Entwurf der Urheberrechtsgesetznovelle aber keine zulässige Privatkopie mehr sein, sondern explizit als Urheberrechtsverletzung gelten.

Letztlich könnte man noch an Festplatten denken, die in Festplattenrekordern verbaut sind. Für diese wird aber bereits eine eigene Urheberrechtsabgabe eingehoben, sodass dieser spezielle Festplatten-Einsatz bereits abgedeckt ist und keiner zusätzlichen Abgabe bedarf, die Festplatten allgemein betrifft.

Damit bleibt der zulässigen digitalen Privatkopie kein Anwendungsbereich mehr - es handelt sich praktisch um totes Recht. Es erscheint kaum nachvollziehbar, für dieses tote Recht auch noch eine neue Abgabe einzufordern.

In der Diskussion über die Festplattenabgabe ist daher auch das Recht auf digitale Privatkopien miteinzubeziehen. Denn das eine ist ohne das andere nicht zu rechtfertigen. Wer eine Festplattenabgabe befürwortet, muss daher auch für eine radikale Wiederbelebung der digitalen Privatkopien plädieren. (Alexander Schnider/Lukas Feiler, DER STANDARD, 13.2.2013)

Alexander Schnider, LL.M. ist Rechtsanwalt, Lukas Feiler, SSCP ist Rechtsanwaltsanwärter bei Baker & McKenzie.

Kommentar posten
Posting 1 bis 25 von 215
1 2 3 4 5
Das heißt aber, dass es keineswegs totes Recht ist.

Denn legal gekaufte Musik darf ich privat kopieren und weitergeben, zumindest steht hier nichts anderes. Ich finde das nicht einen so nebensächlichen Aspekt, wie es der Artikel zwecks Argument darstellen will.

ich glaube das ist rechtlich nicht ganz richtig....

Auch wenn sich derartige Kopierschutzmaßnahmen leicht umgehen lassen, stellt ihre Umgehung jedenfalls eine Urheberrechtsverletzung dar.

Warum sollte ich meine CD's, Hörbücher und DVD's nicht kopieren dürfen. Das Material verschleisst, immer wieder gibts Kratzer - manches wird völlig unbrauchbar. Ich habe ja nicht nur das Material gekauft sondern auf den darauf befindlichen Inhalt - somit kann ich mir diesen auch kopieren - wie ist dabei egal.... Kopierschutz auf dem Medium soll ja nur vom unrechtmäßigen Vervielfältigen abhalten, aber nicht die Nutzer davon abhalten Privatkopien zu machen.
Ich glaube also nicht das dieses Argument zieht.

Ich habe legale Kopien

Audio CDs habe ich alle auf Festplatte gesichert. Das ist legal, weil kein Kopierschutz vorhanden ist und rekodiert wird. Aber es handelt sich nicht um eine Kopie zum Abspielen (im Sinne der Leerkasettenabgabe), sondern es ist jetzt mein Master und die CD wird nie mehr angegriffen.

der Kunst ihre Freiheit...

...oder die Kunst ist frei! wie es auch so schön heißt. Dann soll Kunst auch frei sein, für alle. Also weg mit dieser Schnapsidee von Festplattenabgabe. Das ist ja als würden die Tischler bei jedem Kastl was einheben, weil da drin könnten ja illegale Kopien gelagert werden?!

generell lehne ich solche Zwangsbgaben und Verwerter wie AKM, Gema etc. ab. Dabei versickert auf dem Weg zu den Künstlern zu viel in Strukturen, die sich selbst am nächsten sind.

Die Künstler-SV bei Sat-Receivern ist auch so ein Beispiel wo das eine nichts mit dem anderen zu tun hat.

das Recht sollte in einer Demokratie endlich an das gängige Rechtsverständnis angepaßt werden, statt User kriminalisieren und Verwertern und global Labels die Pfründe zu sichern.

ich bilde mir ein unlängst gelesen zu haben, dass das "Sammeln" von Raubkopien id Zwischenzeit gar kein großes Thema mehr ist.

Ich versuche es nochmals simpel darzustellen (bitte um Berichtigung wenn ich da falsch liege):

Künstler (Musik, Film) ist bei Studio oder Label und bekommt Geld für seine Leistung. S/L erhalten dafür Rechte und machen damit dann auch Geld. Nutzer erwirbt nun Produkt und bezahlt an S/L. Diese bieten nunmehr bis zu 5 D-Copies. somit alles legal und jeder wird für Leistung bezahlt.

Comedian/Schauspieler schreibt Stück, geht auf Bühne und verkauft Tickets an Zuschauer. Leistung beiderseits erbracht. Dann werden noch DVDs verkauft. Leistung erbracht.

Steinmetz/ Holzschnitzer etc. bastelt sein Ding und verkauft es. Leistung erbracht.

etc

Mit der Abgabe werden doch Erfolglose gesponsert, oder?

Gehalt gibts auch nur auf immer neu Erbrachtes.

die abgabe soll an rechteverwerter für künstler gehn und dann theoretisch anteilig ausbezahlt werden nach zB aufrufen oder kopien, wie die aufrufe und kopien feststelln wolln weiß ich nicht, aber für die verteilung der leermittelabgabe gibts ja jetzt auch schon ein system.

ein künstler muss die rechte übrigens nicht komplett abtreten, auch modelle mit bezahlungen / aufruf sind theoretisch möglich, aber meistens nicht gewollt von den rechteverwertern, weil sie damit zwar das ausfallsrisiko vermeiden würden (das recht klein ist, weil sie nicht viel für die Rechte bezahlen) aber bei Erfolg natürlich entsprechend verdienen.

Leermittelabgabe ist ein gutes Beispiel

Die Lieferanten machen völlig falsche Angaben und zahlen nur einen Bruchteil des Entsorgungsaufwandes zahlen zu müssen. Zahlen aber gerne, weil damit die Kosten auf Dritte abgewälzt werden.
Und hier ist die Idee ähnlich: Abzocken von Dritten, die nichts kopiert haben und abliefern an sich selbst.

Ich habe hier BluRay-Discs von Paramount, Disney und Warner Bros.

vor mir liegen, welche neben dem Film im BD-Format diesen auch im DVD-Format enthalten und zusätzlich auch den Download einer "Digital Copy" anbieten, wobei dieser Download (und die damit verbundene Bandbreite) von Servern der genannten Gesellschaften gegen Eingabe eines Codes erfolgt, welcher der Original-Disc beiliegt.

Wer nun die Rechtsmeinung vertritt, dass die Genannten ihre Kunden eigentlich zu illegalen Kopieraktionen anstiften und Beihilfe zur "Untat" leisten, möge diese Medienkonzerne vor den Kadi zerren, bei denen wäre jedenfalls viel zu holen.

Willkommen in der Wirklichkeit, in der diese Angebote kein "Treuebonus" sind, sondern ein Service im Einklang mit der herrschenden Rechtslage.

Ich habe mir soeben

das "Opera Software End-User License Agreement for Opera Desktop Browser" sorgfältig durchgelesen und keine Bestimmung betreffend Anfertigung von Sicherungskopien gefunden, jedoch in Abs. 7 "Term and Termination" die Verpflichtung des Users, bei Beendigung der Lizenz neben der Software auch alle eventuell davon angefertigten Kopien zu löschen.
Opera ist keine Open Source Software, das Recht auf eine "Privatkopie" wird dem User implizit eingeräumt.

Wechsel von der SW zu CDs: warum bietet der Windows Media Player die Funktion, eine CD zu kopieren, ausdrücklich an, und zwar ohne jeden Hinweis, dass dies illegal wäre?
Ist Microsoft, Gralshüter des "trustworthy computings", schon so tief gesunken, zu Gesetzesverletzungen zu ermutigen?

> Microsoft, Gralshüter des "trustworthy computings"
der war gut ...

...wenn ich ein Buch kaufe gehört das mir. Kann es verleihen und weitergeben...

..der Preis für ein Itunes Lied und vor allem Softwarespiele sind nur das Nutzungsrecht.
Und das, bei Onlinespielen zum mehrmaligen abcashen. (Ende Support, keine Weitergabe...)
Man muss den Lobbyisten genau auf die Finger schauen.
Und auch auf die Politik, die schon wieder Ansätze zur Verschlechterung des Rechts für die Bürger und im Interesse der Industrie vorhat...

Sie dürfen ein Buch nicht kopieren.

...aber verleihen und herschenken, ohne wen um Erlaubnis zu fragen...

Wenn sie sich ein Auto kaufen gehört es ihnen. Wenn sie sich ein Taxi mieten, gehört es nicht ihnen.

Ein Lied bei iTunes kostet 99 Cent. Für den Privatgebrauch. Die Urheberrechte, damit sie alles damit tun können, was sie wollen, wären ja viel zu teuer.

...eine gekaufte CD mit 15 Liedern kostet € 15,-...

...und dann gehört sie mir zur freien Verfügung. Inklusive Privatkopie.
Und herborgen, verschenken kann ich sie auch.

Bei iTunes kosten die 15 Lieder auch € 15,-
Und ich habe nur Nutzungsrechte.
Bin sowieso der Meinung dass Apple und Itunes in wenigen Jahren wie Nokia verschwinden wird...
Diese Abcashmetalität lässt sich auf Dauer nicht durchsetzen...
Die ersten Analysten sehen das bereits ähnlich.

Auch wenn ich mit der Conclusio nicht einverstanden bin, so haben mir juristische Grundsatz-Überlegungen bis jetzt in der Debatte in Ö gefehlt.

Denn, so wie es einen Unterschied macht ob auf einer Strasse 3 Autos in der Woche fahren oder 10.000 am Tag, so macht es auch einen Unterschied ob ich mir auf analogem Wege 3 Kopien mühsam erstellen muss oder digtial auf dem Computer (zumindest theoretisch) unendlich viele mit ein paar Klicks.

Da kann man über die Auswirkungen und Gesetzesbedarf unterschiedlicher Meinung sein - aber das es einen Unterschied macht ist doch wohl klar erkennbar.

§87b

an die autoren:
dass streaming zulässig ist, ist eine definitive falschauskunft. "integraler bestandteil eines technischen verfahrens" -> ja. "zur übermittlung der daten an dritte" -> nein. somit hinfällig und kein richter der welt wird drauf einsteigen.
viel interessanter ist, wie die urheberrechteinhaber an die daten der urheberrechteverletzer kommen. nämlich nur über den provider, der aber nach §87b nur in fällen der gewerbsmäßigkeit auskunft geben darf. ergo: kein übermäßiger upload in den logdaten, keine auskunft des providers. denn der hütet sich zurecht vor einer datenschutzverletzungsklage.

Das haben die Autoren auch nicht behauptet.

Die Frage ist, ob die am Rechner entstehende temporäre Kopie eines Filmes, wenn ich mir den Film streame, eine Privatkopie ist, die eine entsprechende Abgabe legitimieren würde. Die Antwort der Autoren ist nein.

mit dem legalen erwerb muß auch die Nutzung in allen belangen abgedeckt sein. 1. kann es sowie so keiner Kontrollieren und zweitens entwickelt sich die Technik so rasant, das man ein Gesetzt schaffen sollte das länger standhaltet.

das ist ein rechtlich und technisch derart schwacher und fehlerhafter artikel, also, ich würde mich genieren, sowas zu veröffentlichen. muss mir nochmal die namen einprägen, falls sie mir in zukunft unterkommen.

eine frage an die rechtsexperten hier

wie sieht es mit aufnahmen aus öffentlichen medien aus? sprich was passiert, wenn man radiosendungen wie zb Ö3 mitaufzeichnet und diese dann als privatkopien zuhause hat? ...oder auch weiter gibt?

Völlig legal, sofern eine Leermedienabgabe entrichtet wird.

URHG § 42b. (1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfu¨gung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger nach § 42 Abs. 2 bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergu¨tung
(Leerkassettenvergu¨tung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt; als Trägermaterial gelten unbespielte Bild- oder Schallträger, die fu¨r solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere
Bild- oder Schallträger, die hiefu¨r bestimmt sind.

Aufzeichnen dürfen sie auf jeden Fall. Darüber hinaus wirds kompliziert, weil ''Freunde'' bis vor kurzem noch eine kleine, überschaubare Gruppe war und im digitalen Zeitalter ein paar hundert, oder mehrere tausend Leute umfassen kann.

Buchtipp: Dietmar Dokalik, Musik-Urheberrecht, NWV-Verlag

Ein klassischer Fall der Privatkopie, der durch die URA abgedeckt ist. Die unentgeltliche Weitergabe im Familien- und Freundeskreis ist erlaubt, das öffentliche Zur-Verfügung-Stellen nicht.

Ich kaufe CDs und rippe die dann. Letztens habe ich mir eine neue "LP" aber vom Künstler selber auf seine Seite gestellte gegen Bezahlung herunter geladen. Da geht das Geld, so hoffe ich, möglichst direkt an diesen.

Kommentar posten
Posting 1 bis 25 von 215
1 2 3 4 5

Die Kommentare von Usern und Userinnen geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. Die Redaktion behält sich vor, Kommentare, welche straf- oder zivilrechtliche Normen verletzen, den guten Sitten widersprechen oder sonst dem Ansehen des Mediums zuwiderlaufen (siehe ausführliche Forenregeln), zu entfernen. Der/Die Benutzer/in kann diesfalls keine Ansprüche stellen. Weiters behält sich die derStandard.at GmbH vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen und strafrechtlich relevante Tatbestände zur Anzeige zu bringen.