Von den bisher 265 Päpsten verzichteten nur die allerwenigsten auf das Amt – Kirchenhistoriker nennen eine Zahl von vier bis sechs Päpsten in 21 Jahrhunderten. Der letzte unstrittig freiwillige Rücktritt eines Oberhauptes der katholischen Kirche ereignete sich 1294, also vor über sieben Jahrhunderten. Damals dankte der erst fünf Monate zuvor zum Kirchenoberhaupt gewählte Eremit Coelestin V. ab, weil er sich dem Amt des Pontifex maximus nicht gewachsen fühlte. Er starb 1296 und wurde später heiliggesprochen.
Zum ersten Rücktritt eines Papstes kam es 88 oder 97 nach Christus: Clemens I. war einer der ersten Nachfolger des Apostels Petrus als Bischof von Rom – und damit Papst.
Im Mittelalter machten sich vor dem Konzil von Konstanz (1414 bis 1418) drei Päpste das Amt streitig: Johannes XXIII., Benedikt XIII. und Gregor XII. Das Konzil, das die Einheit der Kirche retten sollte, setzte die ersten beiden ab, auch Gregor XII. wurde gezwungen, auf sein Amt zu verzichten.
Von den Päpsten seit Beginn des 20. Jahrhunderts hatten Pius XII. (1939–1958), Paul VI. (1963–1978) und Johannes Paul II. (1978– 2005) einen schriftlichen Amtsverzicht vorbereitet. Pius XII. wollte die Kirche damit angesichts einer allfälligen Entführung seiner Person durch Hitlers Truppen absichern.
Ein Amtsverzicht führt, so wie der Tod des Papstes, zur Sedisvakanz. Im Canon 332, Paragraf 2 des kirchlichen Gesetzbuches Codex Iuris Canonici (CIC) heißt es: "Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, dass der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, dass er von irgendwem angenommen wird."
Neben dem Verzicht kennt das Kirchenrecht auch die Möglichkeit der "völligen Behinderung des römischen Bischofsstuhls". Dabei ist gemäß Canon 335 ebenso zu verfahren wie im Fall einer Sedisvakanz. (red/DER STANDARD, 12.2.2013)