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Die von AUA verwendete Klausel ist laut OGH göblich benachteiligend und daher rechtswidrig.

Foto: APA/HELMUT FOHRINGER

Wien/Schwechat/Innsbruck - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun die sogenannte "Hin- und Rückflugklausel" der Lufthansa-Tochter AUA gekippt. Bei Buchung von Hin- und Rückflug ist ein zusätzlicher Aufpreis für das Verfallen-Lassen eines Fluges unzulässig, teilte teilte die Arbeiterkammer (AK) Tirol heute, Freitag mit. Das Höchstgericht habe damit in einem Verbandsklageverfahren die Rechtsauffassung der Tiroler AK bestätigt.

Die nun als rechtswidrig eingestufte AUA-Klausel besagt, dass ein Kunde die Flugkupons für Hin- und Rückflug in der angegebenen Reihenfolge verwenden muss. Erfolge dies nicht, könne der Kunde nachträglich mit einem Aufpreis belastet werden, obwohl Hin- und Rückflug bereits vollständig bezahlt worden seien. Werde der Aufpreis nicht bezahlt, könne die AUA die Beförderung verweigern.

Vertragsklausel "überraschend"

Der OGH verweise nun in der aktuellen Entscheidung darauf, dass die Vertragsklausel "überraschend" sei, "da ein Kunde nicht damit rechnet, dass er für die Inanspruchnahme nur eines Teils der Leistung mehr zahlen muss als für die Inanspruchnahme der gesamten Leistung", so die AK Tirol, die den Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit der Verbandklage beauftragt hat.

Der OGH stelle weiters fest, dass der mögliche Aufpreis eine vom dispositiven Recht abweichende Schlechterstellung bedeute. Diese könnte die Fluglinie auch nicht mit einem besonderen Interesse wie beispielsweise das Interesse an der Durchsetzung des Tarifsystems rechtfertigen.

Auch ein Verweis auf die Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) in Bezug auf eine mögliche (bewusste) Umgehung des Tarifsystems habe der AUA nichts geholfen: Der OGH halte dazu fest, dass die beanstandete Klausel nicht nur Fälle erfasse, in denen ein Fluggast von vornherein die Nutzung nur eines von mehreren Flügen eines Kombinationsangebotes beabsichtige und so das Tarifsystem der Fluglinie bewusst umgehe. Es seien auch Kunden betroffen, die zunächst Hin- und Rückflug nutzen wollten und sich erst später - etwa wegen Versäumens oder der Verspätung eine Zubringerfluges oder wegen Änderung der Reisepläne - anders entschließen.

Keine Zusatzkosten für die Fluglinie

Zudem führe der OGH aus, dass die Fluglinie durch die Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung nicht nur keine zusätzlichen Kosten habe, sondern sich regelmäßig Aufwendungen erspare oder - zumal bei den im Flugverkehr üblichen Überbuchungen - einen frei gewordenen Platz anderweitig besetzen könne.

Insgesamt sei laut OGH die von AUA verwendete Klausel in einem Teil ihres Anwendungsbereiches gröblich benachteiligend gemäß § 879 Absatz 3 ABGB und daher rechtswidrig.

Die gerichtlich erfolgreich bekämpfte Klausel lautet folgendermaßen: "Wenn Sie die Flugcoupons nicht in der angegebenen Reihenfolge verwenden, werden wir den anwendbaren Preis für die tatsächlich von Ihnen beabsichtigte Reiseroute verrechnen. Bei einer Änderung der vereinbarten Flugstrecken bzw. deren Reihenfolge können Sie unbenutzte Coupons nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie die Differenz ("Aufpreis") zwischen dem von Ihnen bereits bezahlten Preis und dem Preis für die tatsächlich gewählte Beförderung zum Buchungszeitpunkt bezahlen. Sollten Sie den Aufpreis vor Flugantritt nicht bezahlen, wird Ihr Ticket entsprechend den anwendbaren Tarifbedingungen refundiert. Wir haften in solchen Fällen nicht für eine allfällige Nichtbeförderung und sonstige daraus resultierende Schäden." (APA, 1.2.2013)