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Heini Staudinger

Foto: AP/Ronald Zak

Wien - Der streitbare Schuhhändler Heini Staudinger, Chef der GEA-Geschäfte ("Waldviertler"), hat im Kampf gegen die Finanzmarktaufsicht (FMA) wegen seines Finanzierungsmodells (Crowd Funding) eine erste kleine juristische Niederlage erlitten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einer Beschwerde Staudingers gegen einen Bescheid der FMA keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, wie der VfGH mitteilte. Der FMA-Bescheid gilt also vorerst. In der Sache selbst werden die Verfassungsrichter erst in einigen Monaten entscheiden.

Die FMA hatte Staudinger per Bescheid aufgetragen, die "unerlaubte Entgegennahme fremder Gelder" zu unterlassen. Staudinger hatte von Freunden und Bekannten 3 Mio. Euro eingesammelt und zahlt dafür 4 Prozent Zinsen. Dies qualifizierten die Finanzaufseher als Bankgeschäfte, die in Österreich nur mit entsprechender Konzession ausgeübt werden dürfen. Staudinger wurde daher mit einer Strafe belegt; gegen die entsprechenden FMA-Bescheide will er sich bis in die höchsten Instanzen wehren. 

10.000 Euro Strafe

Seine Forderung: Die sogenannte Schwarmfinanzierung soll legalisiert werden - gerade in Zeiten wie diesen, in denen die Banken wegen neuer Eigenkapitalvorschriften (Basel III) keine Kredite mehr an Kleinunternehmer vergäben, seien alternative Finanzierungsformen bitter notwendig. Staudinger, charismatisch und auch nicht medienscheu, hat inzwischen zahlreiche Mitstreiter aus Wirtschaft und Politik hinter sich. Staudinger muss jetzt die bereits angedrohte Beugestrafe von 10.000 Euro zahlen.

In Kürze wird ihm also ein weiterer blauer Brief ins Haus flattern. "Der Strafbescheid für die angedrohte Beugestrafe wird dann verhängt", so Grubelnik. Der VfGH könne den FMA-Bescheid nur ex post aufheben.

Unabhängig davon hat die FMA gegen Staudinger bereits eine Verwaltungsstrafe von 2.000 Euro verhängt, gegen die der Schremser Unternehmer schon im Vorjahr Rechtsmittel eingelegt hat. Nun ist der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) am Zug.

Genügt nicht

In seinem Gesuch auf aufschiebende Wirkung an den VfGH hatte Staudinger ausgeführt, dass seine Tätigkeit "keine Bedrohung des österreichischen Bankwesens" darstelle und die Stabilität des Finanzplatzes nicht beeinträchtige, so der VfGH heute. "Dies genügt jedoch nicht als Begründung, warum für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil entsteht. Vielmehr wäre es notwendig gewesen, präzise darzustellen, welche besonderen Nachteile es konkret für ihn gibt", erklärte VfGH-Sprecher Christian Neuwirth.

Mit dem Beschluss des VfGH gilt der Bescheid der Finanzmarktaufsicht vorerst. Der aktuelle Entscheid des Höchstgerichts lässt "keinerlei Rückschlüsse darauf zu, wie der Verfassungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden wird", betonte Neuwirth. Im Schnitt dauern Verfahren beim VfGH neun Monate, Staudingers Beschwerde ist seit Mitte Jänner anhängig.

Grundsätzlich muss man einem Bescheid auch dann Folge leisten, wenn man dagegen beim VfGH Beschwerde eingelegt hat. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Beschwerde jedoch "aufschiebende Wirkung" gewährt werden. Dies dann, wenn der Beschwerdeführer konkret ausführt, welcher Nachteil ihm ohne Aufschub entstünde. (APA, 29.1.2013)