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Wien - Er ist die Droge, die Händler für schnelle Liquidität in immer höheren Dosen einsetzen: Der Abverkauf lockt Kunden an und verschafft kurzfristig satte Umsätze. Wann und wie lang sich Unternehmer seiner bedienen, steht ihnen in Österreich seit gut zwanzig Jahren frei. Mit einer einzigen Einschränkung - die der Europäische Gerichtshof nun zur Gänze kippt.
Wer mit Ausverkauf im Zuge einer Geschäftsauflösung oder eines -umbaus wirbt, musste sich das bisher von den Bezirksverwaltungsbehörden bewilligen lassen. "Alles raus" und "Totalabverkauf" stehen dann gerne auf den Auslagen geschrieben. Was für Konsumenten hohe Anziehungskraft besitzt. Die Genehmigungsverfahren währten mitunter Wochen, erforderten genaue Angaben über Art und Wert der Ware. Untersagt war derart breiter Abverkauf vor Ostern und Weihnachten, erläutert Martin Prohaska, Partner der Anwaltskanzlei Taylor Wessing.
Händler, die von der amtlichen Genehmigung absahen, riskierten seitens des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb Klagen und einstweilige Verfügungen - wie auch ein Tiroler Unternehmer, der die Causa vor das EU-Gericht brachte. Dieses fällte im Jänner ein Urteil zu seinen Gunsten.
Ab sofort muss Österreich auch in dieser Geschäftsnische stärkere Liberalisierung walten lassen; die Bewilligungspflicht fällt weg.
Konsumenten werden künftig neben Saisonabverkauf und Aktionen verstärkt mit Totalausverkäufen rund um Filialrenovierungen und -schließungen konfrontiert, ist Wettbewerbsrechtsexperte Prohaska überzeugt. Sehr gelassen sieht man die neue EU-Vorgabe in der Wirtschaftskammer: Es werde sich in der Praxis wenig ändern, sagt Roman Seeliger von der Bundessparte Handel.
Die Praxis, dass einzelne Händler das Verschieben einiger Regale als kompletten Shopumbau deklarieren oder sich "kurz vor der Schließung" befindliche Geschäfte nach Räumungsverkauf nie zusperren, ist und bleibt untersagt. Denn das wäre Irreführung - und diese ist per Gesetz verboten. (Verena Kainrath, DER STANDARD, 23.1.2013)
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