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Schnee und Sperren können ein Dienstverhinderungsgrund sein. Sanktionen seitens des Arbeitgebers darf es keine geben.

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Dienstverhinderungsgrund. So nennt sich das Chaos, das der Schnee in vielen Büros hinterlässt. In Form von Mitarbeitern, die zu spät kommen oder im schlimmsten Fall gar nicht erscheinen. Ein Dienstverhinderungsgrund kann als Rechtfertigung ins Treffen geführt werden, wenn Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen haben, um trotz Wetterkapriolen pünktlich oder überhaupt zur Arbeit zu kommen. Sanktionen des Arbeitgebers darf es dann keine geben, wie die Arbeiterkammer auf ihrer Homepage erklärt.

Einzelfall entscheidend

Hier heißt es: "Sie sind dazu verpflichtet, alle Ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen (z.B. früher aufbrechen, eigenen PKW statt öffentliche Verkehrsmittel benutzen), um trotz der ungünstigen Schneeverhältnisse (pünktlich) zur Arbeit zu erscheinen." Allgemeine Richtlinien, was zumutbar ist, existieren nicht. Geprüft werde der Einzelfall, so die Arbeiterkammer: "Für einen gesunden Arbeitnehmer wird es etwa zumutbar sein, einige Kilometer zu Fuß zur Arbeit zu gehen, wenn die Fahrt mit dem PKW bzw. den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist."

Kein Entlassungsgrund

Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Dienstgeber umgehend zu informieren, wenn sich Unpünktlichkeit oder Fernbleiben abzeichnet. Urlaubstag muss keiner genommen werden, falls die Präsenz am Dienstort den Schneeverhältnissen zum Opfer fällt. Sollte ein Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben zum Anlass für eine Entlassung nehmen, ist das unberechtigt, informiert die Arbeiterkammer.

Gehalt

Beim Anspruch auf Entgelt gibt es Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten. Immer unter der Voraussetzung, dass alles Zumutbare unternommen wurde, um den Arbeitsplatz zu erreichen, haben Angestellte auch bei Abwesenheit Anspruch auf Entgelt. Arbeiter nur, wenn es im Kollektivvertrag keine expliziten Ausnahmen gibt. Im umgekehrten Fall, wenn zum Beispiel Arbeitsplätze wetterbedingt nicht erreichbar sind und nicht gearbeitet werden kann, steht den Dienstnehmern im Normalfall Lohnfortzahlung zu.

Schutz des Eigentums

Auf einen weiteren Punkt weist die Gewerkschaft der Privatangestellten (gpa) hin: "Könnten Angestellte zwar ihren Arbeitsplatz erreichen, steht aber z.B. der Keller des eigenen Hauses unter Wasser oder droht dem Haus infolge starken Schneefalls (weiterer) Schaden, der durch Schutzmaßnahmen abgewehrt werden kann, so sind sie nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet." Der Schutz des Eigentums vor akuter Bedrohung bzw. Schadensbegrenzung gelte gegenüber der Arbeitsverpflichtung im Regelfall als "höherrangiges Gut" - und somit als Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung, so die Gewerkschaft. Voraussetzung sei allerdings, dass die Angestellten auch tatsächlich persönlich tätig werden müssen. (om, derStandard.at, 17.1.2013)