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Was Deutschland gerade diskutiert, ist in Österreich verboten: Geheime Videoüberwachung von Mitarbeitern.

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Die vielen Bespitzelungsskandale, die Deutschland in den letzten Jahren bewegt haben, könnten in neuen Schutzbestimmungen für Arbeitsplätze münden. Unter dem Label "Schutz vor Willkür" versucht die Regierungskoalition, ihren Gesetzesentwurf zu verkaufen. Allerdings stoßen die Pläne bei Opposition und Gewerkschaft auf heftige Kritik. Von einer "Mogelpackung" und einem "Anschlag auf die Arbeitnehmerrechte" ist die Rede.

Um Überwachungen von Mitarbeitern wie sie etwa bei der Deutschen Bahn, der Deutschen Telekom und beim Lebensmitteldiscounter Lidl praktiziert wurden, einen Riegel vorzuschieben, soll in Deutschland künftig geheime Videoüberwachung verboten werden. Der Wermutstropfen laut Kritiker: Im Gegenzug werden die Möglichkeiten zur offenen Überwachung erleichtert. Darüber hinaus würden Persönlichkeitsrechte ausgehöhlt, monieren Gegner des Gesetzes. Sie orten eine klare Schieflage - zu Gunsten der Arbeitgeber.

Strengeres Gesetz in Österreich

In Österreich werden Mitarbeiter gegen willkürliche Überwachungsmaßnahmen geschützt. Grundlage ist ein Gesetz, das Anfang 2010 in Kraft getreten ist. Der wichtigste Passus: Der Einsatz von Videoanlagen am Arbeitsplatz zum Zwecke der Mitarbeiterüberwachung ist strikt untersagt, wie Gerda Heilegger, Arbeitsrechtsexpertin der Arbeiterkammer Wien, im Gespräch mit derStandard.at erklärt. Die österreichische Regelung sei schärfer als jene in Deutschland.

Natürlich sind Videoaufzeichnungen von Arbeitsstätten nicht grundsätzlich verboten, präzisiert sie, in Banken, Tankstellen oder in Juweliergeschäften sind sie Usus. "Es kann schon sein, dass dabei Mitarbeiter ins Bild kommen, aber die Überwachung darf nicht der Zweck sein." Die Intention muss der Schutz des Eigentums, der Schutz vor Diebstahl sein. Wie ist das bei einem Bankschalter? Wo dürfen Kameras postiert werden? Das sei immer eine Frage der "Verhältnismäßigkeit", wie Heilegger betont. "Wenn Kunden von vorne und Bankmitarbeiter von hinten gefilmt werden, dann ist das wohl verhältnismäßig", so die Expertin, "auch wenn die Arbeitsfläche im Bild ist".

Datenschutzkommission muss zustimmen

Wenn ein Unternehmen in den Räumlichkeiten Kameras installieren möchte, muss ein bestimmtes Prozedere eingehalten werden. Es braucht eine Vorabgenehmigung der Datenschutzkommission. Nur Banken, Trafiken, Juweliere oder etwa Tankstellen ersparen sich diesen Behördenweg. Bei ihnen ist das Filmen ohne Genehmigung der Datenschützer legitim. Neben der datenschutzrechtlichen Komponente gibt es noch die arbeitsrechtliche, die bei Formen der Mitarbeiterbeobachtung eine Rolle spielt. Ohne das Ok des Betriebsrates dürfen keine Kameras installiert werden. Auch nicht in Banken.

Diese Betriebsvereinbarung braucht es, weil die Menschwürde der Mitarbeiter tangiert wird, präzisiert Heilegger. Existiert kein Betriebsrat, muss jeder Mitarbeiter einzeln zustimmen. Das könnte beispielsweise in Trafiken oder Juwelieren der Fall sein, wo es aufgrund der Firmengrößen häufig keine Belegschaftsvertretungen gibt.

Löschungspflicht nach 72 Stunden

Auch wenn die Kameras nicht der Observation der Arbeitnehmer dienen dürfen, können Videoaufzeichnungen als Beweise bei der Aufklärung von Diebstählen herangezogen werden. Etwa, wenn Mitarbeiter beim Griff in die Lade ertappt werden. Ganz generell müssen die Aufzeichnungen nach spätestens 72 Stunden gelöscht werden.

Neben der Löschungspflicht besteht auch Protokollierungspflicht. "Jede Einsicht in die Videoüberwachung muss protokolliert werden", erläutert Heilegger, "der Betriebsrat kann das überprüfen". Sich als Arbeitgeber die Aufzeichnungen anzusehen, sei nur bei konkreten Verdachtsmomenten in Ordnung: "Wenn zum Beispiel etwas fehlt." Heilegger rät zur regelmäßigen Überprüfung der Protokolle. Wird Missbrauch getrieben, sollte der Betriebsrat Alarm schlagen. (Oliver Mark, derStandard.at, 16.1.2013)