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Linz - Ein Schwarzfahrer hat Samstag gegen 5.30 Uhr in Linz einen Fahrkartenkontrolleur in die Hand gebissen und ist davon gerannt. Der 56-Jährige erwischte den Mann ohne Fahrschein in der Straßenbahn und stieg mit ihm an der Mozartkreuzung aus.
Dabei hielt er den Ertappten an der Jacke fest. Doch der vorerst Unbekannte biss den Kontrolleur in die rechte Hand, schlüpfte aus seiner Jacke und flüchtete. Eine Fahndung blieb vorerst negativ, berichtete die Polizei-Pressestelle. Der 56-Jährige wurde leicht verletzt. (APA, 5.1.2012)
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Nicht lange jammern oder klagen, wenn sie einen an der Hand halten. Das ist Part of the Game. Gehört zum Abenteuer dazu. Ordentlich die Füße in die Hand nehmen, völlig unerwartet und blitzschnell. Danach fühlt man sich wie ein Held. Solche Erfahrungen sind unbezahlbar. Da gibt es beim Scheitern kein "Das ist aber unfair!". Beim Schwarzfahren gilt - wie überall auf der Welt - das Recht des Stärkeren. Weint nicht, wenn ihr es einmal nicht seid. Das Leben geht trotzdem weiter.
Da scheinen die Kontrolleure oft keine Lust zu haben sich da jetzt was anzufangen und man wird einfach nicht kontrolliert.
Ist mir jedenfalls schon manchmal passiert, dass der Kontrolleur einfach kommentarlos vorbei ging (Fahrkarte hätte ich allerdings gehabt).
für Linz - wo ja zumindest in der Bim relativ viel kontrolliert wird - trifft das wirklich zu.
Ganz klassisch ist auch das Thema schlafen (besonders bei Leute am Samstag und Sonntag am Vormittag) ... da machen die Kontrolleure auch lieber einen Bogen um die Leute.
Das Anhalten eines „Schwarzfahrers" unbekannter Identität, der der Verwaltungsübertretung nach Art IX Abs 1 Z 2 EGVG verdächtig ist, durch Kontrollorgane eines Massenbeförderungsunternehmens zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs gegen den Schwarzfahrer ist erlaubt und angemessen, auch wenn es die tatbestandliche Mindestdauer einer Freiheitsentziehung (§ 99 Abs 1 StGB) erreicht. Sie ist erlaubte Selbsthilfe gemäß §§ 19, 344 ABGB, gegen die keine Notwehr zulässig ist.
Hmm, interessant zu lesen!
Der OGH bemüht garnicht die privilegierte Stellung des Eisenbahnaufsichtsorgans, bestätigt gleichzeitig, daß sich aus dem EGVG kein verwaltungs- sondern ein zivilrechtlicher Tatbestand ergibt(!) und bestätigt das Recht des Geschädigten auf Festhaltung einer Person, selbst wenn im Normalfall der Tatbestand der Freiheitsberaubung gegeben wäre. Und das ganze für ein "Delikt", das sicher mit keiner mindestens 1-jährigen Freiheiheitsstrafe zu ahnden wäre...
Da sollte man sich doch direkt "die geeigneten Mittel" beschaffen, jemanden ordentlich "zum Verbleiben veranlassen" zu können...
Schußwaffe oder Kampfhund? Was schlägt der OGH vor?
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