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Seit der Abschaffung der Anonymität müssen Sparbücher Losungssparbücher oder Namenssparbücher sein.

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Mittlerweile sind bereits mehr als zehn Jahre vergangen, seit die Anonymität beim Sparbuch gefallen ist. Seit November 2000 dürfen keine anonymen Sparbücher mehr eröffnet werden, und seit 1. Juli 2002 ist auch die Weitergabe solcher Sparbücher verboten.

Allerdings dürften noch immer solche anonymen Sparbücher in Safes, Urkundenmappen oder sonst wo herumliegen. Ans Tageslicht kommen sie manchmal im Zuge eines Todesfalles samt Verlassenschaftsangelegenheiten. Und theoretisch kann dies auch noch recht lange passieren. Wie viele solcher anonymen Sparbücher es noch gibt, weiß jedoch nicht einmal Finanzministerin Maria Fekter (ÖVP). Auf eine parlamentarische Anfrage des SPÖ-Parlamentariers Jan Krainer von diesem Sommer zur "Verjährung von Forderungen aus Spareinlagen" antwortete sie, dass der Staat weder zur Anzahl der entsprechenden Sparkonten noch über deren eventuelles Volumen etwas weiß. Und dass es keinen gesetzlichen Auftrag gibt, dies zu überprüfen.

Krainer findet das unbefriedigend. Die Banken könnten sich so ein "Körberlgeld verdienen", kritisiert er im Gespräch mit dem Standard. Nach dem Motto "Wo kein Kläger, da kein Richter" fällt die Existenz eines alten, anonymen Sparbuchs niemandem auf, wenn es einmal vergessen und verlorengegangen ist - jedenfalls außerhalb der Bank, wo dieses Buch geführt wird.

Krainer bringt Verständnis dafür auf, wenn die Banken "solche Guthaben nicht ewig fortschreiben" wollen. Er wünscht sich aber eine öffentliche Diskussion darüber, was mit solchen eventuellen Spargeldern geschehen könnte, für die es keine Zuordnung gibt - der Sparbuch-Anonymität bis zum Jahr 2000 sei Dank. "Statt des Anheimfallens an die Bank könnte dieses Geld ja sozialen Zwecken gewidmet werden", sagt er.

Zu früh gefreut

Die zivilrechtliche Verjährungsfrist bei Forderungen, wie sie Spareinlagen darstellen, beträgt jedenfalls 30 Jahre. Das heißt, ab dann fällt ein Sparbuch, auf dem es über diese lange Frist keine Bewegung in Form einer keine Gutschrift oder Behebung gegeben hat, der Bank zu.

Jedenfalls ist den Banken die Existenz solcher alten Sparbücher bekannt. Denn laut Finanzministerium müssen solche Konten, für die keine Identitätsfeststellung erfolgt ist, als "besonders gekennzeichnet" geführt werden. Für sie gilt wegen all der Gründe, deretwegen das anonyme Sparbuch abgeschafft wurde - Schwarzgeldverdacht, Geldwäscheverdacht, Terrorismusfinanzierung etc. - für die Banken "erhöhte Sorgfaltspflicht".

Der Privatfall ist meist harmloser, weiß Karin Baronyai vom Verein für Konsumenteninformation. Taucht im Zuge eines Todesfalles - meist sehr zur Freude der Erben - ein anonymes Sparbuch auf, müssen im Wesentlichen die Regeln eingehalten werden, die derzeit bei Sparbüchern gelten.

Wenn das anonyme Sparbuch mit Losungswort versehen ist und die freudigen Erben dieses nicht wissen (dies wird beim Auftauchen eines verschütt gewesenen Buches die Regel sein), dann muss das Buch in die Verlassenschaft. Dies dürfte für die Erben derzeit kein Problem darstellen, schließlich gibt es zurzeit keine Erbschaftssteuer. Ist das Losungswort bekannt, kann sich der Finder allerdings darüber hinwegschummeln und das Geld beheben. Auch da gibt es allerdings gibt es wiederum mehrere Möglichkeiten: Das Sparbuch könnte von seinem früheren Besitzer kraftlos erklärt worden sein, etwa weil er es verlegte oder weil es ihm gestohlen wurde. Dann wird der Finder des Buches / der Erbe nicht mehr in den Genuss des Geldes kommen. Auch wenn die 30-Jahres-Frist überschritten wurde, weil es so lange oder länger keine Bewegung auf dem (dann noch: Schilling-)Sparbuch gegeben hat, heißt es: zu früh gefreut. Dann nämlich wurde die Bank bereits Nutznießer des Geldes. Laut Finanzministerium gibt es zu solchen verjährten Konten keine Daten - weder zur Anzahl noch zum Volumen vergangener Jahre, was schon erstaunlich ist. Schließlich reift da jedes Jahr eine unbekannte Summe heran.

Auf alle Fälle muss eine Identifizierung des alten, anonymen Sparbuches vorgenommen werden, erst dann kann ohne Probleme abgehoben werden. Dies trifft vor allem dann zu, wenn auf dem Sparbuch mehr als 15.000 Euro (das entspricht knapp 210.000 Schilling) liegen. Bei einem Guthaben von mehr als 15.000 Euro ist die Bank verpflichtet, an die Geldwäschebehörde im Innenministerium eine Routinemeldung zu leisten. (Johanna Ruzicka, DER STANDARD/Portfolio, 5.12.2012)