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Wer sich im WLAN des Nachbarn herumtreibt, darf sich in den USA bei Ermittlungen nicht auf den vierten Verfassungszusatz berufen.
Wer still und heimlich im WLAN seines Nachbarn mitsurft, darf von der Polizei bei Ermittlungen auch ohne richterlicher Genehmigung ausgeforscht werden. Das hat ein Bundesgericht im amerikanischen Pittsburgh entschieden, wie das Wall Street Journal berichtet.
Das Urteil ist damit die fast logische Ausdehnung vorheriger Beschlüsse, nach denen weder den Internetnutzern selbst, noch für die Informationen, die sie ihrem Provider übermitteln, einem besonderen Datenschutzreglement unterstehen.
Die Entscheidung, die sich gezielt mit "Mitsurfern" befasst, könnte aber auch Auswirkungen für User haben, die sich über öffentliche Hotspots ins Web begeben. In Frage steht damit der vierte Zusatz der amerikanischen Verfassung, der den Schutz vor unbegründeten Durchsuchungen und Beschlagnahmungen festschreibt.
Im konkreten Fall waren die Behörden auf der Suche nach einem Nutzer, der Kinderpornografie aus dem Internet heruntergeladen hatte. Die Polizei wurde zuerst beim Anschlussinhaber vorstellig, konnte diesen als Tatverdächtigen aber bald ausschließen. In weiterer Folge wurden sie bei einem Nachbarn fündig, der ohne dessen Wissen in sein Netzwerk eingeklinkt war. Er wurde wegen Besitzes des einschlägigen Materials festgenommen.
Der Mann versuchte schließlich vor Gericht, unter Berufung auf eben jenes vierte Amendment, die Beweise der Behörden für unrechtmäßig erklären zu lassen. Die Polizei hatte ein Programm namens "Moocherhunter" eingesetzt, das die mit einem WLAN verbundenen Geräte identifiziert und in der Lage ist, die Distanz zwischen ihnen und dem Router zu errechnen.
Das Gericht entschied schließlich, die Beweise zuzulassen. "Ein Internetnutzer kann keine begründbare Erwartung bezüglich des Schutzes seiner Privatsphäre über seine IP-Adresse oder der Information haben, die er seinem Provider übermittelt, um eine Internetverbindung herzustellen. In weiterer Folge kann auch eine Person, die sich mit dem Router einer anderen Person verbindet, nicht davon ausgehen, dass ihre Privatsphäre über diese Verbindung geschützt ist", so die Begründung der Richterin Joy Flowers Conti.
Die Verteidigerin des Beschuldigten will dagegen berufen. Sie argumentiert, dass ihr Mandant beim Verbinden mit dem WLAN seinen Standort nicht preisgegeben hätte. Daher stelle sich die Frage, ob zur Ermittlung desselben ein richterlicher Beschluss notwendig sei.
Rechtsexperte Orin Kerr von der George Washington University ortet wiederum ein "Black Box"-Problem. Das Urteil nimmt auch Anleihen auf einen Fall von 1979, in dem die Polizei in einem Fall ein Gerät ohne Beschluss durchsuchen durfte, das jene Nummern speicherte, die vom Verdächtigen angerufen wurden. Dies wurde damit begründet, dass jeder Anrufer sich bewusst sei, dass sein Telefonat über seinen Telefonanbieter läuft, dem er als Auftraggeber eben diese Nummern preisgibt.
Deutlich komplizierter wird es aber beim Senden und Empfangen von Signalen in einem Drahtlosnetzwerk. Hier stellt sich, so Kerr, die Frage, ob man davon ausgehen kann, dass ein User weiß, wie Computer genau funktionieren. (red, derStandard.at, 25.11.2012)
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Es ist nicht gegen das Gesetz, ein offenes WLAN zu betreiben. In einem privatrechtlichen Verfahren könnte er allerdings in Haftung genommen werden (d.h. zB zu Schadenersatz verurteilt werden), wenn sich der eigentliche Täter nicht ausforschen läßt bzw. der WLAN-Betreiber die Ausforschung verhindern würde.
Im Zivilrecht wird man nicht unbedingt verurteilt, weil man ein Gesetz "gebrochen" hat, da reicht es, wenn man zB für einen Schaden (mit-)verantwortlich ist. Das ist dann auch nicht "strafbar", aber man muß eben gegebenenfalls Schadenersatz (also "Wiedergutmachung") leisten.
Im Strafrecht ist das anders, da wird man nur belangt, wenn man explizit gegen ein Gesetz verstößt (je nach Vorschrift vorsätzlich oder auch fahrlässig).
Es ist zwar dein Recht ein Auto zu kaufen, aber wenn du es offen mit steckenden Schlüssel am Parkplatz (selbst wenn es der Privatgrund ist (der um die Metafa entsprechend umzusetzen nicht umzäunt ist)) stehen lässt und jemand eine Spritztour damit macht und jemand anderen überfährt, ...
M.M.n. müsste man Sie zur Verantwortungen ziehen.
Naja, die Frage ist, ob dementsprechend jeder sein Internet mit jedem sharen sollte. Hier ist eben so ein Fall, wo die Probleme dieser Idee zutage treten. Jeder sollte ein Dach überm Kopf haben, aber muss ich deshalb jeden Obdachlosen in meine Wohnung lassen...?
...Nehmen wir meine alte Mutter her... die hat irgendein UPC Digital Kastl mit WLAN daheim stehen... die verwendet kein Internet, hat kein Gerät um ins Internet zu gehen... aber das Kastl ist halt ein WLAN-Kastl mit irgendeinem Standard-Key, der gerade mal ein paar Stellen lang ist. Muß jetzt meine Mutter, die halt nur fernschaut, regelmäßig den Key ändern? Womit denn? Was wenn irgendein Nachbar ihre Internet-Leitung verwendet? Mutti hat Pech gehabt?!
WLan hat sie an einem Router, insofern hat sie Internet. Wenn sie Internet hat und es nicht wollte, ist sie falsch beraten worden. Also Fall für den Konsumentenschutz oder den Ombudsmann.
Und ja, das wäre dann Pech für die Mutti. Vermutlich sieht der Richter ein, dass sie da übern Tisch gezogen wurde. Trotzdem wäre sie rein rechtlich belangbar, wenn irgendwer krumme Dinger über diese Leitung machen würd und sie keinerlei Schutz eingestellt hat.
Ich wäre der letzte, der irgendwem das verbieten wollen würde. Nur hab ich des öfteren halt das Gefühl, dass viele nicht verstehen, was das im Endeffekt bedeutet. Da werden öfter mal verschiedene Begriffe synonym verwendet, wie eben "freies Internet". "frei zugänglich" ist eben nicht automatisch gleich "frei von Kosten"... oder in dem Fall "frei von Risiko"...
Und wenn ja, wer kontrolliert den Kontrollor? Die Polizei muß bei der Beweissicherung normalerweise recht strenge Richtlinien befolgen (Computerforensik ist ein eigenes umfangreiches Fachgebiet) und die Beweise auch penibel dokumentieren, da ist eine Manipulation nicht ganz einfach. Es stellt sich aber die Frage, warum sie das tun sollte. Wenn man eine hinreichend starke Motivation nachweisen (der untersuchende Polizist ist z.B. der Ex-Mann der Freundin...) und entsprechende Indizien für eine Manipulation präsentieren kann, wird das sicher genauer untersucht. Aber natürlich kann man Manipulationen nicht grundsätzlich verhindern, es stellt sich nur die Frage, ob es eine bessere Alternative gibt.
:-) War das jetzt eine ironische Frage? Ist ja noch nie passiert, daß Menschen in U-Haft genommen wurden mit Beweisen, die untermauern, daß es sich um Verbrecher oder gar Terroristen handelt. Daß oberste Stellen der Polizei Schmiergeld kassieren und im Gegenzug Rotlichtrazzien weitergeben und dann eventuelle Beweise verschwinden lassen! Genau... wieso sollte gerade die Polizei Beweise unterdrücken oder gar ändern :-)
War eine vollkommen neutrale Frage, die gestellt werden muß, wenn der Vorwurf der Beweismanipulation vorliegt: ich habe mich damit auf den im Artikel beschriebenen Fall bezogen, bei dem ich auf den ersten Blick keinen Anhaltspunkt dafür sehe, daß die Polizisten einen Vorteil daraus gezogen hätten, dem Täter Kinderpornos "unterzujubeln".
In den von Ihnen angedeutenen (österreichischen) Fällen lag meines Wissens auch keine "Beweismanipulation" vor: die Tierschützer wurden ja auch gerade wegen des Nichtvorliegens jelglicher Indizien freigesprochen (hier liegt die Schuld wohl eher bei Staatsanwaltschaft/Justiz), die Rotlichtaffaire war stinknormale (mit Betonung auf "Stink"!") Korruption bzw. Weitergabe von vertraulichen Informationen.
beschaffung aus dem verfahren genommen werden können.
Ist doch vollkommen egal wie man draufgekommen ist, dass einer ein CP konsument ist. Er ist es, dafür gehört er belangt. Ende.
Wenn die Polizisten was unrechtmässiges machen, dann gehören sie für ihre handlungen auch belangt. Aber nicht deshalb die ganzen beweise vernichtet.
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