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1. Von Bieterseite ausdrücklich zugesagt wird, es zu unterlassen, natürlichen oder juristischen Personen, die mittelbar oder unmittelbar an der Auftragsvergabe mitwirken oder auf die Auftragsvergabe Einfluss nehmen können, in Kenntnis dieser Umstände Vorteile iSd Paragrafen 304 StGB anzubieten oder zu gewähren oder darauf hinzuwirken, dass Dritte solchen Personen einen derartigen Vorteil anbieten oder gewähren;
2. Von Bieterseite ausdrücklich zugesagt wird, dafür zu sorgen, dass auch durch sonstige Dritte, welche dem unmittelbaren oder mittelbaren beherrschenden Einfluss eines Bieters unterliegen, kein gemäß Pkt. 1 untersagtes Verhalten gesetzt wird (...);
3. Von Bieterseite wird (...) zugesagt, dafür zu sorgen, dass auch durch Rechtsgeschäfte, die aus oder im Zusammenhang mit der gegenständlichen Angebotseinholung abgeschlossen werden, insbesondere im Zuge der Abwicklung von Gegengeschäften kein Anbieten oder Gewähren von Vorteilen in dem Pkt. 1 und Pkt. 2 untersagten Umfang erfolgt, wobei der Bieter dieser Unterlassungspflicht genügt, wenn er die Einhaltung dieser Verpflichtung durch zumutbare Prüf- und Überwachungsmaßnahmen (...) sicherstellt.
4. Die in obiger Ziffer 3 enthaltene Verpflichtung des Bieters gilt nur, wenn und soweit die dort definierten Rechtsgeschäfte vom Bieter selbst abgeschlossen werden.
Jeder Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass bei Verletzung einer der oben genannten Verpflichtungen dem Auftraggeber folgende Rechte eingeräumt werden:
a) Ausscheiden des Angebots des betreffenden Bieters oder
Forderung des Ausscheidens des betreffenden Bieters aus seiner Bietergemeinschaft bis zur Auftragsvergabe;
b) nach Auftragsvergabe gänzlicher oder teilweiser Rücktritt vom Vertrag(...);
c) wobei in beiden oben genannten Fällen jeder Bieter, welcher die vorgenannte Rechtsfolge auslöst, solidarisch mit allfälligen weiteren Mitgliedern seiner Bietergemeinschaft für sämtliche Schäden des Auftraggebers(...) haftet. (APA, DER STANDARD
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"Von Bieterseite ausdrücklich zugesagt wird, dafür zu sorgen, dass auch durch sonstige Dritte, welche dem unmittelbaren oder mittelbaren beherrschenden Einfluss eines Bieters unterliegen..."
Tja, da gehört aber EADS nicht dazu. EADS unterliegt nicht dem beherrschenden Einfluss der Eurofighter GmbH, sondern umgekehrt.
Das war ja auch die Verteidigungslinie der EADS in den letzten Tagen des UA. Es wurde gar nicht bestritten das Schmiergeld geflossen ist, sondern das es keinen Vertragsrücktritt rechtfertigt, wenn dieses Schmiergeld von EADS gekommen ist.
Es wäre natürlich überaus geschickt gewesen, hätte die Schüsselregierung den Vertrag mit EADS abgeschlossen statt mit der Eurofighter GmbH. Man hat sich also da über den Tisch ziehn lassen.
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