Wien - Kleine Dienstunterkünfte von Tourismus-Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes gelten nicht als Sachbezug und müssen daher auch nicht versteuert werden. Das war schon bisher Verwaltungspraxis, wird jetzt aber vom Finanzministerium auch ausdrücklich durch die neue "Sachbezugswerteverordnung" klargestellt, die am 1. Jänner 2013 in Kraft tritt.

"Da es in der Vollziehung immer wieder zu Abgrenzungsfragen gekommen ist, haben wir nunmehr eine ausdrückliche Regelung in die Verordnung aufgenommen", erklärte Finanzministerin Maria Fekter (ÖVP) am Dienstag in einer Aussendung.

Die neue Verordnung zum Einkommensteuergesetz kommt zur Anwendung, wenn eine arbeitsplatznahe Unterkunft bis zu einer Größe von 30 m2 zur Verfügung gestellt wird und die Arbeitsplatznähe im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt.

Außerdem wird in der Verordnung geregelt, dass bei Unterkünften - egal ob im Eigentum des Arbeitgebers oder angemietet - mit einer Größe zwischen 30 m2 und 40 m2 ab dem neuen Jahr beim Ansatz des Sachbezugs ein Abschlag von 35 Prozent berücksichtigt wird. "Diese Regelung tritt allerdings nur dann in Kraft, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft für höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird", heißt es in der Aussendung. (APA, 6.11.2012)