Salzburg - Ein 51-jähriger Sexualstraftäter aus Salzburg, der 2005 und 2006 ein damals 15- bzw. 16-jähriges Mädchen mehrfach vergewaltigt und sexuell missbraucht hat und rechtskräftig zu zwei Jahren teilbedingter Haft verurteilt worden ist (acht Monate davon unbedingt), muss nicht ins Gefängnis. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun den elektronisch überwachten Hausarrest, also die Fußfessel, bewilligt und damit die Beschwerde der Vollzugsdirektion als unbegründet abgewiesen.

Das Gericht stellte fest, dass ein Rechtsanspruch auf elektronische Fußfessel besteht, wenn die zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt, der Rechtsbrecher im Inland über eine geeignete Unterkunft verfügt, einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt und die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt.

Beschwerde der Vollzugsdirektion nach medialem Aufschrei

Nach der Verurteilung suchte der Mann um Strafaufschub an, kurz vor dessen Ablauf stellte er einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der erst nach über dreieinhalb Jahren im November des Vorjahres abgewiesen wurde. Zur selben Zeit wurde auch der unbedingte Teil der Haft auf sechs Monate reduziert.

Heuer im März beantragte er, die Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Haushalt verbüßen zu dürfen. Die Vollzugsbehörde in Salzburg lehnte dies ab, doch das Oberlandesgericht (OLG) Linz bewilligte die elektronische Fußfessel. Nach einem medialen Aufschrei und der Bitte des Opfers, der Täter solle den unbedingten Strafteil im Gefängnis absitzen, kündigte die Justizministerin an, den Fall durch den Verwaltungsgerichtshof prüfen zu lassen. Die Vollzugsdirektion erhob in der Folge Beschwerde gegen den Bescheid des OLG Linz.

Neben dem Salzburger Vergewaltiger betrifft das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auch einen vor zwei Jahren am Landesgericht Salzburg wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen verurteilten Straftäter. In seinem Fall wurde ein elektronisch überwachter Hausarrest nun abgelehnt, da das Kriterium, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird, nicht als eindeutig prognostizierbar angesehen wurde.

Neuerliche Erhebung durch Verein Neustart

Bevor der rechtskräftig verurteilte Salzburger Sexualstraftäter nun tatsächlich seine Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest (EÜH) antreten kann, müssen die Bewährungshelfer vom Verein Neustart neuerlich erheben, ob die im Mai geprüften Voraussetzungen (Wohnung, Arbeit, Versicherung, finanzielle Absicherung, Zustimmung der Mitbewohner im Haushalt) immer noch gültig sind. Neben diesen rechtlichen Voraussetzungen ist auch die sozialarbeiterische Betreuung - Stichwort Resozialisierung - von Bedeutung.

Es geht um die Frage, wie sich der Täter zu seiner Tat positioniert. Eine Schuldeinsicht wäre für eine rasche Wiedereingliederung in die Gesellschaft wichtig. "Es ist aber auch bei Verleugnung nicht ausgeschlossen, resozialisiert zu werden", meinte Zembaty und ergänzte: "Man ist aber rascher erfolgreich, wenn der Betroffene Delikteinsicht zeigt." Empathiefähigkeit mit dem Opfer soll hergestellt werden.

Urteil für Opfer unverständlich

Enttäuscht reagierte jene inzwischen 22-Jährige, die von dem früheren Hundeausbildner mehrmals vergewaltigt worden war. "Ich verstehe das einfach nicht", sagte sie in einer ersten Reaktion. Sie kritisiert vor allem den Verein Neustart, der in seiner Stellungnahme angab, dass keine missbräuchliche Verwendung der Fußfessel zu erwarten sei.

Sie habe den Verein Neustart darüber informiert, dass sie von ihrem Vergewaltiger noch heute verfolgt werde, worauf sie lediglich zur Antwort bekommen habe, dass es verständlich sei, dass der 51-Jährige für sie ein unsympathischer Mensch sei. Außerdem habe der Verein nur geprüft, ob der Mann inzwischen nochmals verurteilt worden sei, nicht aber, ob zwischenzeitlich gegen ihn ermittelt, das Verfahren aber eingestellt worden sei oder immer noch ermittelt werde. "Die Begutachtung war fehlerhaft, weil man auf die Risikofaktoren nicht eingegangen ist", so die junge Frau.

Verärgert zeigte sie sich auch über das "Signal, das damit auch an andere Opfer ausgeht". Die Aussage, dass der 51-Jährige seit seiner Verurteilung nicht mehr straffällig geworden sei, sei zu hinterfragen, wenn man wisse, wie lange es dauere, bis Opfer sprechen.

Justizministerium verweist auf neue Vergabekriterien

Ein Sprecher des Justizministeriums sagte am Mittwoch in einer Stellungnahme, man werde das Urteil des VwGH selbstverständlich akzeptieren. Der konkrete Fall zeige allerdings, wie wichtig die von Justizministerin Beatrix Karl (ÖVP) vorangetriebene Verschärfung der Vergabekriterien von Fußfesseln an Sexualstraftäter sei. Nach den neuen Kriterien würde es für den wegen Vergewaltigung rechtskräftig verurteilten 51-jährigen Salzburger keinen elektronisch überwachten Hausarrest geben. Die Neuregelung soll mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten, sie wurde im Nationalrat aber noch nicht beschlossen. (APA, 31.10.2012)