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Die neue Vorlage zur Grundbuchgebühr hat am Dienstag den Ministerrat passiert. Der Entwurf von Justizministerin Beatrix Karl (ÖVP) sieht eine Bemessung der Eintragungsgebühren im Grundbuch grundsätzlich - wie vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) gefordert - nach dem Verkehrswert vor, Begünstigungen gibt es für die Weitergabe von Immobilien innerhalb der Familie und für die Übergabe von Unternehmen. Für sie gilt nach wie vor dreifache Einheitswert.
Die Grundbuchgebühr machte bisher 1,1 Prozent des Wertes einer Immobilie aus. Allerdings wurden unterschiedliche Bemessungsgrundlagen verwendet: Für den Kauf einer Immobilie wurde 1,1 Prozent des tatsächlichen Kaufpreises ("Verkehrswert") herangezogen, bei unentgeltlichen Übertragungen (etwa Erbschaften) wurden 1,1 Prozent des dreifachen Einheitswertes fällig - die Gebühren waren in der Regel hier somit deutlich niedriger.
Weil die Einheitswerte seit Jahren nicht angepasst wurden, hob der VfGH diese Regelung im September des Vorjahres wegen "Unsachlichkeit" auf und setzte eine Reparaturfrist bis Jahresende 2012. Justizministerin Karl wollte daraufhin zur Berechnung generell den Verkaufswert heranziehen und nur noch wenige Ausnahmen zulassen. Damit stieß sie auf heftige Kritik auch aus eigenen Reihen, etwa von VP-Landeshauptleuten, worauf sie Entschärfungen vornahm. Nach Prüfung der Vorlage durch den Verfassungsdienst stimmte nun auch die wegen der neuerlichen Heranziehung der Einheitswerte skeptische SPÖ der Regelung zu.
Der nun beschlossene Entwurf sieht vor, dass die Berechnung der Grundbuchgebühr grundsätzlich nach dem Verkehrswert zu erfolgen hat. Ausgenommen ist die Übertragung von Immobilien innerhalb des erweiterten Familienkreises - also Ehepartner, Lebensgefährten, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Nichten und Neffen. Dabei muss weder ein "dringendes Wohnbedürfnis" bestehen noch ein "gemeinsamer Haushalt". Die Eintragungsgebühr wird in diesen Fällen wie bisher nach dem dreifachen Einheitswert der Immobilie berechnet.
Die gleiche und somit begünstigte Berechnung gilt auch im unternehmerischen Kontext. Diese Ausnahmen seien dem VfGH-Erkenntnis nach zulässig, betont das Justizministerium. Das Begutachtungsverfahren habe auch deutlich gezeigt, dass der praktische Bedarf nach solchen Ausnahmen groß sei. Dass man dabei neuerlich auf den kritisierten Einheitswert zurückgreife, geschehe zur Verwaltungsvereinfachung und sei laut einem VfGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2010 erlaubt, wird argumentiert. (APA, 30.10.2012)
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