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Ein Steuerberater ist kein Bauer, auch nicht steuerrechtlich, stellte der Verfassungsgerichtshof fest.

Foto: apa/Christian Charisius

Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Beschwerde des Steuerberaters Gottfried Schellmann abgelehnt. Der Wiener wollte über seinen eigenen Steuerbescheid die Bevorzugung von Landwirten gegenüber Freiberuflern beenden. Gleichzeitig hatte der Steuerberater auch eine Prüfung des Einkommenssteuergesetzes 1988 gefordert.

Betriebsgewinn nach Durchschnittssteuersätzen abrechnen

Schellmann wollte seine Einkommenssteuer 2009 vollpauschaliert erledigen. Laut Gesetz ist das nur den Landwirten möglich. Bestimmte Bauern können den Gewinn ihres Betriebes nach Durchschnittssteuersätzen abrechnen, gekoppelt ist diese Möglichkeit an den Einheitswert des Betriebs (bis zu 65.000 Euro). Schellmann sieht dies als gleichheitswidrig an.

Der Verfassungsgerichtshof wies seine Beschwerde gegen ein Urteil der Vorinstanz mit der Begründung zurück, dass für die zugrunde liegende Sache die angefochtenen Gesetze nicht "nicht präjudiziell" seien, also nichts zur Sache täten. In seinem Bescheid stellte der VfGH fest, es sei "von vornherein ausgeschlossen", dass die "belangte Behörde", der unabhängige Finanzsenat (UFS) Wien, diese Bestimmungen im Einkommenssteuerverfahren des Steuerberaters anzuwenden habe. Diese lasse sich auch nicht von anderen vom Beschwerdeführer eingereichten Rechtsentscheidungen herleiten. Für eine "amtswegige Prüfung" fehlten somit die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. 

Causa war Unsicherheitsfaktor für Reform

Die Causa galt als Unsicherheitsfaktor für die anstehende Reform der Einheitswerte, was durch die Entscheidung des VfGH, keine Gesetzesprüfung einzuleiten, nun vom Tisch ist.

Die Beschwerde war unter anderem durch den Beschluss des damaligen Finanzministers Josef Pröll (ÖVP) ausgelöst worden, den Deckel für die Pauschalierung von 65.000 auf 100.000 Euro Einheitswert anzuheben, während andere besteuerte Gruppen härter angefasst wurden. "Die Causa war für mich nur ein Einstieg in den Diskurs", sagte Schellmann. Sein Grundanliegen sei mittlerweile großteils bereinigt "und damit gebe ich schon eine Ruh'".

Zur Entscheidung des Verfassungsgerichts meinte Schellmann, es sei das gute Recht, jedenfalls aber die Praxis jedes Staatsgerichts, auszuwählen. Nicht nachvollziehbare und disparate Wertungen wiesen aber einen Unrechtsgehalt auf. Es sei unverständlich, warum in der Kärntner Ortstafelcausa eine Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet für die Beschäftigung des VfGH ausgereicht habe, während das Gericht in seinem Fall "keine Präjudizialität" habe erkennen wollen. (APA, 12.10.2012)