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Den Ausschlag für die am Mittwoch verkündeten geplanten Familienrechtsänderungen bei der Gemeinsamen Obsorge gab ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dem Vater eines außerehelich geborenen Kindes müsse die Möglichkeit zu gemeinsamer Obsorge offenstehen, urteilte das Gericht im Fall eines Österreichers im Februar 2011. Im Juli 2012 schloss sich der Verfassungsgerichtshof in Wien dieser Sichtweise an.
Gleiches hatten die Straßburger Richter schon zwei Jahre davor im Fall eines Deutschen festgestellt. Wichtig dabei: Der Wunsch des Vaters ist nicht alleinbestimmend, sondern die gemeinsame Obsorge muss dem Wohl des Kindes dienlich sein. Das eröffnet den Gesetzgebern Gestaltungsspielraum, vor allem in Konfliktfällen.
Noch keine Entscheidung aus Straßburg gibt es hingegen für Regenbogenfamilien. Ob die Partnerin einer Frau, die das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn hat, den Buben adoptieren darf, wurde vergangene Woche in einem österreichischen Fall vor der Großen Kammer des EGMR verhandelt; das Urteil wird im kommenden Jahr erwartet.
Hier habe das Menschenrechtsgericht über eine Gleichstellung homosexueller mit unverheirateten heterosexuellen Paaren zu entscheiden, erläutert der Anwalt der Frauen, Helmut Graupner. Denn in heterosexuellen Lebensgemeinschaften ist die Stiefkindadoption in Österreich erlaubt.
Die vorliegende Gesetzesnovelle indes kommt Patchwork- und Regenbogenfamilien zumindest punktuell entgegen. Der Partner soll den Elternteil in Obsorgesachen "vertreten dürfen", etwa bei Arztbesuchen. (bri, DER STANDARD, 11.10.2012)
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