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Wien - Im Jahr 2009 ist in Österreich das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) in Kraft getreten, das Verbesserungen für Bankkunden brachte. Daraufhin mussten die heimischen Geldhäuser ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ändern. Konsumentenschützer wähnten aber auch in den neuen Klauseln Verstöße und zogen vor Gericht. Jetzt gab ihnen der Oberste Gerichtshof (OGH) Recht: Zehn von elf Bestimmungen sind einem aktuellen Urteil zufolge gesetzeswidrig, sechs weitere Klauseln hatte bereits die zweite Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) Wien, beanstandet.
"Die Entscheidung des OGH erteilte der vielfach geübten Bankenpraxis in vielen Punkten eine klare Absage. Manche Klauseln heimischer Banken sind eindeutig rechtswidrig und für VerbraucherInnen schlichtweg unzumutbar", teilte dazu Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer (SPÖ) mit, in dessen Auftrag der Verein für Konsumenteninformation (VKI) eine Verbandsklage gegen die Bank Austria angestrengt hatte.
VKI-Rechtsexperte Thomas Hirmke geht davon aus, dass die Banken derlei Klauseln nun "durchgehend ändern werden", wie er sagte. Das beklagte Institut habe dies zum Teil schon getan. Bei sechs von ursprünglich 17 eingeklagten Klauseln habe die Bank Austria ihre Revision zurückgezogen, daher sei die OLG-Entscheidung rechtskräftig geworden. Insgesamt 16 AGB-Bestimmungen wurden somit von Gerichten für rechtswidrig befinden.
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil unter anderem auf Gebühren für die Kontoführung und Co. Bezug genommen: Nach dem neuen Gesetz (ZaDiG) sind Entgelterhöhungen nur mehr dann erlaubt, wenn sie den Kunden mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten mitgeteilt werden und die Verbraucher ein Widerspruchsrecht haben, stellten die Höchstrichter fest. "Es ist daher davon auszugehen, dass es in Zukunft nur mehr selten zu Preiserhöhungen kommt", so das Ministerium.
Für Informationen und Nebenleistungen dürfen Banken - neben den vereinbarten Entgelten für die Zahlungsdienste - jetzt keine Zusatzgebühren mehr verrechnen. Dieses Verbot betrifft etwa die bisher eingehobenen Gebühren für die Sperre einer verlorenen oder gestohlenen Bankomat- oder Kreditkarte. Nur mehr in drei ausdrücklich im Gesetz festgehaltenen Ausnahmefällen darf ein Kostenersatz vereinbart werden.
Unzulässig ist es auch, das Risiko von Missbräuchen oder Fehlern über in den AGB vorgesehenen Sorgfaltspflichten auf Kunden überzuwälzen. Mehr als PIN geheim halten, Bankomatkarte sicher verwahren und einen Verlust derselben unverzüglich melden müssen diese laut OGH nicht tun. Hingegen ist der Verbraucher nicht verpflichtet, die Bank zu benachrichtigen, wenn regelmäßige Mitteilungen oder Sendungen ausbleiben.
Auch zum Thema Kontoauszüge nahm der OGH Stellung. Die Regelung, dass Kontoauszüge als anerkannt gelten, wenn nicht binnen zwei Monaten bei der Bank reklamiert wird, ist unzulässig, teilte das Ministerium weiter mit. Der Kunde sei nämlich nicht verpflichtet, seine Kontoauszüge auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. "Man darf aber nicht den Schluss ziehen, dass es vollkommen egal ist, ob man seine Kontoauszüge ansieht", warnte Hirmke. Der OGH beziehe sich nämlich nur auf Buchungen bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen. Wem beispielsweise die monatlich abgezogene Telefonrechnung plötzlich zu hoch erscheint, müsse sich innerhalb von acht Wochen an die Bank wenden.
Bei Überweisungen, für die noch die inländische Empfängerkontonummer verwendet wird, muss die Bank weiterhin überprüfen, ob Kontonummer und Empfängername übereinstimmen, ergibt sich laut Ministerium aus dem OGH-Entscheid.
Für die Änderung der gesetzwidrigen Klauseln räumte das Höchstgericht der Beklagten eine "Leistungsfrist" von sechs Monaten ein. Aus VKI-Sicht ist dies "scharf zu kritisieren", da sich die Bank während dieser Zeitspanne weiterhin auf gesetzwidrige Klauseln berufen dürfe. Hundstorfer: "Ich gehe davon aus, dass die Banken diese Frist nicht zum Schaden einzelner KonsumentInnen benutzen."
Die Bank Austria gelobte, die gebotenen Änderungen innerhalb der Sechsmonatsfrist vorzunehmen. Man werde "auf Grundlage der OGH-Entscheidung prüfen, wie eine gesetzeskonforme Umgestaltung der beanstandeten Klauseln vorgenommen werden kann", so das Geldhaus in einer schriftlichen Stellungnahme. Künftige Entgeltanpassungen bei Zahlungsdienstleistungen werde man "auf die vom OGH als zulässig bezeichnete Weise vornehmen". (APA, 3.10.2012)
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Und von den bisher eingestrichenen gesetzeswidrigen Gebuehren wrid man als Bank"kunde" natuerlich nichts mehr sehen.
Solange das so bleibt und der OGH dem nicht einen Riegel vorschiebt, werden die Banken nicht davor zurueckschrecken, es immer wieder zu versuchen. Zahlt sich ja aus!
morgen geh ich bei meiner bank die 40 euro für die sperrung einer gestohlenen bankomatkarte zurückfordern.
die 3 fälle, in denen eine bank entgelte einfordern darf:
Mitteilung der Bank über die Ablehnung der Ausführung von Zahlungsvorgängen; Widerruf eines Zahlungsauftrags nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit; Wiederbeschaffung eines Geldbetrags, der wegen fehlerhafter Kundenidentifikatoren verloren gegangen ist
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