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Finanz schließt Dividenden-Schlupfloch.
Die Komplexität des Steuersystems hat mannigfaltige Ursachen. Eine davon ist das permanente und bisweilen unterhaltsame Hase-Igel-Wettrennen zwischen steueroptimierenden Gestaltungen der Unternehmen und dem Schließen der betreffenden Besteuerungslücke durch die Finanzverwaltung des Hochsteuerlandes Österreich.
Ein Dauerschauplatz dieses Wettrennens, das für Berater lukrativ ist und den Steuergesetzgeber in Atem hält, ist das internationale Schachtelprivileg. Dieses garantiert - wie bei Inlandsbeteiligungen - die Steuerfreiheit von Auslandsdividenden und stellt - anders als bei Inlandsbeteiligungen - auch Veräußerungsgewinne frei.
In den Achtzigerjahren eingeführt, wurde es bald benutzt, um Geld und Wertpapiere in Niedrigsteuerländer zu transferieren und die nicht oder kaum besteuerten Gewinne als steuerfreie Dividenden nach Österreich rückzuführen. Wenig später schlug das Imperium zurück: mit einer Ausnahme von der Steuerfreiheit, die sich bemerkenswerterweise nicht nur auf niedrig besteuerte Passiveinkünfte, sondern auch auf nach Österreich rückgeführte Veräußerungsgewinne bezieht, obwohl diese selbst von der Hardcore-Durchgriffsbesteuerung des deutschen Außensteuergesetzes verschont bleiben.
Verschmelzung als List
Danach verwendeten findige Berater die neu zugelassene grenzüberschreitende Verschmelzung zu folgender List: Die niedrig besteuerte Auslandsgesellschaft schüttet nicht aus, sondern transportiert die Gewinne durch Verschmelzung über die Grenze zu ihrer österreichischen Mutter. Dies ließ die dunkle Seite der Macht nicht ruhen: Im Jahr 2010 wurde - erraten - die Besteuerung der Passiveinkünfte aus Anlass der Verschmelzung auf die Inlandsmutter eingeführt.
Nach diesem fiskalischen Revanche-Foul kam die Verschmelzung auf die inländische Schwestergesellschaft in Mode, mit gleichem steuersparenden Effekt. Wer diesen Trick noch anwenden will, hat nur noch wenig Zeit. Denn bald wird das Abgabenänderungsgesetz 2012 auch hier die Schotten, genauer: die Grenze dichtmachen.
Bei einer Import-Verschmelzung werden Gewinne der ausländischen Gesellschaft, die aus passiven Einkünften oder Veräußerungsgewinnen stammen, wie bei einer Ausschüttung besteuert. Bei Firmenbuchanmeldungen nach dem 31. 10. 2012 gilt dies nicht nur bei einer Verschmelzung auf die inländische Muttergesellschaft, sondern auch bei einer Verschmelzung auf die inländische Schwestergesellschaft oder andere konzernzugehörige Unternehmen. (Hanns Hügel, DER STANDARD, 3.10.2012)
UNIV.-PROF. DR. HANNS F. HÜGEL ist Partner bei bpv Hügel Rechtsanwälte und lehrt Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Wien.
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bei der kohle, die man haben muss, damit sich das auszahlt, wäre ich schon lang nicht mehr in diesem "Hochsteuerland" voller Banditen, Banausen und korrupten Politikern.....
Schritt 4) Strafverfahren wegen Untreue und Bilanzfälschung. Finanzstrafverfahren. Betriebsprüfung und Rückgängimächigung der verdeckten Gewinnausschüttung. Nichtigkeit der verbotenen Einlagenrückgewähr inkl Haftung der Organe.
Bzw. halt vergleichbare ausländische Rechtsvorschriften mit teilw. ähnlichem Charakter.
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