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Der EuGH hat schon mehrmals klargestellt, dass ortsansässige Bauern nicht bevorzugt werden dürfen.

Foto: APA/HERBERT PFARRHOFER

Der Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ist in den meisten Bundesländern genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes und eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht, heißt es etwa im niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz.

Dass derartige Genehmigungsverfahren grundsätzlich das Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs und die EU-Niederlassungsfreiheit berühren, ist unstrittig. Sie sind vor allem für Personen ein Problem, die sich erstmals als Bauern betätigen wollen. Schon vor geraumer Zeit hat der Verfassungsgerichtshof postuliert, dass den aktiven Landwirten Personen gleichzuhalten sind, die noch keinen Betrieb bewirtschaften, aber dies vorhaben und die fachlichen Voraussetzungen erfüllen (VfSlg 5374; Schneider, in: Hammer/Kolonovits/Muzak/Piska/ Strejcek, Besonderes Verwaltungsrecht, 2012, 583).

Auch der Europäische Gerichtshof hat schon mehrmals (etwa in Rs Ospelt Rs C-452/01, Slg 2003, I-9743) klargestellt, dass Zutrittsregeln zur Sicherstellung landwirtschaftlicher Tätigkeit nicht ortsansässige Bauern bevorzugen und Neolandwirte diskriminieren dürfen. In Tirol wurden diese Warnungen beachtet. Dort kann sich seit 2009 ein Veräußerer, dessen Betrieb bereits vom Verfall bedroht ist, auf ein subjektives Recht stützen, dass der Verkauf genehmigt wird, selbst wenn sich kein geeigneter Bewerber nach öffentlichem Aufbot findet.

Genehmigung verwehrt

In anderen Regionen ticken die Uhren anders. Einem Neolandwirt, der ein Grundstück im Raum Tullnerfeld zu einem angemessenen Preis ersteigert hat, wurde die Genehmigung von Niederösterreichs Landes-Grundverkehrskommission verwehrt, weil ein ortsansässiger Landwirt als geeigneterer Bewerber in den Ring stieg und Einspruch erhob. Der Abgewiesene hat nun den Fall vor den VfGH gebracht.

Wer Landwirt ist, definiert ein eigener Paragraf im Grundverkehrsgesetz, nach der Rechtsprechung des VfGH ist hiezu auch die Bewirtschaftung einer gewissen Mindestfläche Voraussetzung. Ob der örtliche Interessent seine Flächen aber tatsächlich bewirtschaftet und nicht etwa zu gewerblichen Zwecken nutzt oder verpachtet (z. B. für eine Tankstelle), wird im Einzelfall nicht genau überprüft, Anscheinsbeweise reichen oft hin.

Dies wirkt sich mitunter zum Schaden der Gläubiger aus, weil das Meistbot in einer zweiten Bieterrunde nicht mehr erreicht wird und die Liegenschaft so billiger verkauft werden muss.

In manchen Regionen scheint dies ein einträgliches Geschäft zu sein. Will etwa der bäuerliche Nachbar, der bereits über namhafte Flächen verfügt, das soeben erfolgreich versteigerte nahegelegene Grundstück für sich selbst, so braucht er gar nicht ins Bieterverfahren einzusteigen, sondern kann nach einem Einspruch gegen den Erwerb eines angeblichen Nichtlandwirts eine zweite Bieterrunde unter Landwirten abwarten. Er muss lediglich nach öffentlicher Bekanntgabe des Grundstücksverkaufs seine Bereitschaft erklären, dieses zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Nicht immer geht es bei der Suche nach der Angemessenheit sachlich d. h. ohne Absprachen und mit fairer Bewertung zu.

Versteigerung aufgeschoben

Nun muss der VfGH entscheiden, ob hier eine Ungleichheit vorliegt, die bereits im Gesetz angelegt ist, oder ein bloßer Vollziehungsfehler. Mit Beschluss vom 13. 9. 2012, (B 1116/12-2) hat der VfGH der Beschwerde des Neobauern eine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das bedeutet einen prozessualen Teilerfolg, weil das Grundstück vorerst nicht neu versteigert werden darf. (Gerhard Strejcek, DER STANDARD, 26.9.2012)