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Wer einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht kann das Einkommensabhängige Kindergeld beziehen. Es müssen jedoch einige Auflagen erfüllt sein, damit auch tatsächlich Anspruch besteht.

Foto: EPA/ZSOLT SZIGETVARY HUNGARY OUT

Eltern die planen, das einkommensabhängige Kindergeld nach der Geburt eines Kindes zu beziehen, sollten einige Details beachten. Sechs Monate vor dem Mutterschutz und bis zur Geburt des Kindes sollten sie besser nicht: Den Job wechseln und mehr als 14 Tage ohne aufrechtes Dienstverhältnis sein, mehr als 14 Tage Arbeitslosengeld oder Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz beziehen, in Hospizkarenz sein, zu lange im Krankenstand sein und länger als 14 Tage Krankengeld von der Krankenkassa bezogen haben, in einer Firma arbeiten, die in dieser Zeit Konkurs anmelden muss und deren Masseverwalter dann ihr Dienstverhältnis auflöst.

Gesetzesnovelle mit 1.1.2012

Zu Beginn des Jahres wurden die Voraussetzungen für den Bezug des einkommensabhängen Kindergeldes im Rahmen einer Gesetzesnovelle verschärft. Noch bis zum 31.12.2011 mussten Eltern, die das einkommensabhängige Kindergeld beziehen wollten, sechs Monate vor der Geburt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sein. Mit einkalkuliert wurde dabei die Mutterschutzfrist. Ging etwa eine Mutter zwei Monate vor der Geburt in den regulären Mutterschutz, musste sie zusätzlich vier Monate vor dem Mutterschutz berufstätig gewesen sein und das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Geburt aufrecht bestehen. Unter diesen Voraussetzungen war der Bezug möglich.

Seit 1.1.2012 gilt: Bereits vor Antritt des Mutterschutz müssen sechs Monate Berufsätigkeit nachgewiesen werden. Seither häufen sich Beschwerden bei der Arbeiterkammer, sagt Michaela Eigner, Juristin an der Arbeiterkammer in Klagenfurt. Oft seien mehrere Beratungsgespräche notwendig, damit aus den vielen Bezugsmöglichkeiten, die mitunter ganz spezielle Voraussetzungen erfordern, die beste Variante gefunden werden kann. Vor allem viele Mütter, die mit dem einkommensabhängigen Kindergeld gerechnet haben, werden nun eines Besseren belehrt.

Arbeitslos im Mutterschutz

Eigner schildert im Gespräch mit derStandard.at folgenden Fall: Im Juni 2011 wurde die leitende Angestellte Maria Wagner (Name geändert) gekündigt. In der verhältnismäßig langen Kündigungsfrist von sechs Monaten wurde sie schließlich im August 2011 schwanger. Noch bevor das Dienstverhältnis mit 31. Dezember 2011 regulär auslief, musste sie im November in den vorzeitigen Mutterschutz gehen. Das Kind kam am 1.5.2012 zur Welt. Die Kärntner Gebietskrankenkassa definiert die Monate Jänner, Februar, März und April 2012, in der die Mutter schon im Mutterschutz war, als arbeitslose Zeit. Das einkommensabhängige Kindergeld – in Wagners Fall wären das 2.000 Euro pro Monat – bleibt ihr somit vorerst verwehrt.

Die Arbeiterkammer sieht darin eine "grobe Ungleichbehandlung" und klagt die zuständige Gebietskrankenkassa. Denn: "Hätte sich Frau Wagner bis zum 31. Dezember 2012 in einem befristeten Dienstverhältnis befunden, hätte das Dienstverhältnis bis zur Geburt als aufrecht gegolten. Die Kärntner Gebietskrankenkassa (KGKK) zeigt sich jedenfalls teilweise entgegenkommend und überweist Frau Wagner ein Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 33 Euro pro Tag. Rein rechtlich müsste die KGKK bis zur Klärung der Angelegenheit gar nichts bezahlen.

"Risiken werden nicht abgebildet"

Dass das Kinderbetreuungsgeldgesetz beim einkommensabhängigen Modell die Risiken des Arbeitsrechtes nicht abbilde, kritisiert Helga Hess-Knapp, Referentin an der Arbeiterkammer Wien. Im Gespräch mit derStandard.at fordert sie eine Rahmenfrist von bis zu eineinhalb Jahren, in der die geforderte sechsmonatige Berufstätigkeit vorliegen müsse.

Heinisch-Hosek fordert Gesetzesreparatur

Aus dem Büro der Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek heißt es dazu: "Der Ministerin ist bewusst, dass es Lücken beim einkommensabhängigen Kindergeld gibt, zum Beispiel, wenn eine Firma insolvent wird. Diese Lücken gehören schnell geschlossen". Heinisch-Hosek werde sich weiterhin dafür einsetzen, dass dies rasch umgesetzt wird. Eine entsprechende Aufforderung an das zuständige Wirtschaftsministerium unter Reinhold Mitterlehner (ÖVP) sei bis dato ergebnislos geblieben.

Wirtschaftsministerium: "Arbeitslosigkeit hat kein vorher definiertes Ende"

Doch das Wirtschaftsministerium plant offenbar keine Gesetzesreparatur. Aus Mitterlehners Büro heißt es: "Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wurde geschaffen, um einen nur kurzen Ausstieg aus dem Berufsleben abzudecken. Arbeitslosigkeit hat kein vorher definiertes Ende und fällt daher nicht in die Regelung. Alle anderen Varianten des Kinderbetreuungsgeldes stehen jedoch allen Eltern zur Verfügung und werden sehr gut angenommen." Das Gesetz sei mit Ministerin Heinisch-Hosek vor Inkrafttreten verhandelt worden. "Sie hatte keinerlei Einwände gegen die erst seit zweieinhalb Jahren gültige Regelung, die sie jetzt kritisiert." (Katrin Burgstaller, derstandard.at, 25.9.2012)