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Wer einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht kann das Einkommensabhängige Kindergeld beziehen. Es müssen jedoch einige Auflagen erfüllt sein, damit auch tatsächlich Anspruch besteht.
Eltern die planen, das einkommensabhängige Kindergeld nach der Geburt eines Kindes zu beziehen, sollten einige Details beachten. Sechs Monate vor dem Mutterschutz und bis zur Geburt des Kindes sollten sie besser nicht: Den Job wechseln und mehr als 14 Tage ohne aufrechtes Dienstverhältnis sein, mehr als 14 Tage Arbeitslosengeld oder Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz beziehen, in Hospizkarenz sein, zu lange im Krankenstand sein und länger als 14 Tage Krankengeld von der Krankenkassa bezogen haben, in einer Firma arbeiten, die in dieser Zeit Konkurs anmelden muss und deren Masseverwalter dann ihr Dienstverhältnis auflöst.
Gesetzesnovelle mit 1.1.2012
Zu Beginn des Jahres wurden die Voraussetzungen für den Bezug des einkommensabhängen Kindergeldes im Rahmen einer Gesetzesnovelle verschärft. Noch bis zum 31.12.2011 mussten Eltern, die das einkommensabhängige Kindergeld beziehen wollten, sechs Monate vor der Geburt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sein. Mit einkalkuliert wurde dabei die Mutterschutzfrist. Ging etwa eine Mutter zwei Monate vor der Geburt in den regulären Mutterschutz, musste sie zusätzlich vier Monate vor dem Mutterschutz berufstätig gewesen sein und das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Geburt aufrecht bestehen. Unter diesen Voraussetzungen war der Bezug möglich.
Seit 1.1.2012 gilt: Bereits vor Antritt des Mutterschutz müssen sechs Monate Berufsätigkeit nachgewiesen werden. Seither häufen sich Beschwerden bei der Arbeiterkammer, sagt Michaela Eigner, Juristin an der Arbeiterkammer in Klagenfurt. Oft seien mehrere Beratungsgespräche notwendig, damit aus den vielen Bezugsmöglichkeiten, die mitunter ganz spezielle Voraussetzungen erfordern, die beste Variante gefunden werden kann. Vor allem viele Mütter, die mit dem einkommensabhängigen Kindergeld gerechnet haben, werden nun eines Besseren belehrt.
Arbeitslos im Mutterschutz
Eigner schildert im Gespräch mit derStandard.at folgenden Fall: Im Juni 2011 wurde die leitende Angestellte Maria Wagner (Name geändert) gekündigt. In der verhältnismäßig langen Kündigungsfrist von sechs Monaten wurde sie schließlich im August 2011 schwanger. Noch bevor das Dienstverhältnis mit 31. Dezember 2011 regulär auslief, musste sie im November in den vorzeitigen Mutterschutz gehen. Das Kind kam am 1.5.2012 zur Welt. Die Kärntner Gebietskrankenkassa definiert die Monate Jänner, Februar, März und April 2012, in der die Mutter schon im Mutterschutz war, als arbeitslose Zeit. Das einkommensabhängige Kindergeld - in Wagners Fall wären das 2.000 Euro pro Monat - bleibt ihr somit vorerst verwehrt.
Die Arbeiterkammer sieht darin eine "grobe Ungleichbehandlung" und klagt die zuständige Gebietskrankenkassa. Denn: "Hätte sich Frau Wagner bis zum 31. Dezember 2012 in einem befristeten Dienstverhältnis befunden, hätte das Dienstverhältnis bis zur Geburt als aufrecht gegolten. Die Kärntner Gebietskrankenkassa (KGKK) zeigt sich jedenfalls teilweise entgegenkommend und überweist Frau Wagner ein Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 33 Euro pro Tag. Rein rechtlich müsste die KGKK bis zur Klärung der Angelegenheit gar nichts bezahlen.
"Risiken werden nicht abgebildet"
Dass das Kinderbetreuungsgeldgesetz beim einkommensabhängigen Modell die Risiken des Arbeitsrechtes nicht abbilde, kritisiert Helga Hess-Knapp, Referentin an der Arbeiterkammer Wien. Im Gespräch mit derStandard.at fordert sie eine Rahmenfrist von bis zu eineinhalb Jahren, in der die geforderte sechsmonatige Berufstätigkeit vorliegen müsse.
Heinisch-Hosek fordert Gesetzesreparatur
Aus dem Büro der Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek heißt es dazu: "Der Ministerin ist bewusst, dass es Lücken beim einkommensabhängigen Kindergeld gibt, zum Beispiel, wenn eine Firma insolvent wird. Diese Lücken gehören schnell geschlossen". Heinisch-Hosek werde sich weiterhin dafür einsetzen, dass dies rasch umgesetzt wird. Eine entsprechende Aufforderung an das zuständige Wirtschaftsministerium unter Reinhold Mitterlehner (ÖVP) sei bis dato ergebnislos geblieben.
Wirtschaftsministerium: "Arbeitslosigkeit hat kein vorher definiertes Ende"
Doch das Wirtschaftsministerium plant offenbar keine Gesetzesreparatur. Aus Mitterlehners Büro heißt es: "Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wurde geschaffen, um einen nur kurzen Ausstieg aus dem Berufsleben abzudecken. Arbeitslosigkeit hat kein vorher definiertes Ende und fällt daher nicht in die Regelung. Alle anderen Varianten des Kinderbetreuungsgeldes stehen jedoch allen Eltern zur Verfügung und werden sehr gut angenommen." Das Gesetz sei mit Ministerin Heinisch-Hosek vor Inkrafttreten verhandelt worden. "Sie hatte keinerlei Einwände gegen die erst seit zweieinhalb Jahren gültige Regelung, die sie jetzt kritisiert." (Katrin Burgstaller, derstandard.at, 25.9.2012)
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was mit dem Sozialgeld gemacht wird.
Sehs nicht ein wenns für Drogenkonsum, Alkohol und Speilsucht, Zigarettenkonsum draufgeht und das Kind muss in sozialen ganz schlimmen Verhältnissen aufwachsen.
Gerade bei jungen Eltern ein Wahnsinn,
egal ob Immigranten oder Österreicher.
Wacht endlich auf, Kinder die mit solchen Vorbildern und Verhältnisse aufwachsen, ausdennen kann nichts werden, weil Sie geprägt und geschädigt sind psychisch und sozial fürs Leben.
Da ich mit einer im EU Ausland berufstätigen Frau verheiratet bin und ein Kind habe (jetzt alle mit mir nach OE zurückgekommen), können wir das KG nur nachträglich beantragen ("Ausgleichszahlung"), da wir die Versicherung meiner Frau nicht nach OE verlegen wollen, da dadurch Ihre Jobgarantie im anderen EU Land verloren gehen würde.
Hätte meine Frau keinen Job gehabt, hätten wir keinen Ansporn die Versicherung beim Herkunftsland zu belassen, könnten dann aber ganz normal alle nicht einkommensabhängigen KGs beziehen.
Was sagt mir das? Arbeitslose werden besser behandelt als Personen die im Ausland (EU...) einen Job hatten und den Anspruch darauf nicht verlieren wollen. Das fördert die viel gepriesene Arbeitsplatzflexibilität in der EU...
ihre frau möchte den kuchen behalten (=job im ausland) und essen (=hohes kinderbetreuungsgeld in ö).
und wissen sie was: das geht!
mit dem einzigen unterschied, dass sie einen - geminschaftsrechtlich unbedenklichen - zwischenschritt einhalten müssen.
übrigens, eine praktische frage hätte ich noch: wie machen sie und ihre frau das eigentlich, wenn sie wieder arbeiten muss - homeoffice von wien aus? [weil dann die ausländische sv eher weg wäre...]
Gibts denn in dem Land, in dem Ihre Frau arbeitet kein Kindergeld? Vielleicht ist dafür die Kleinkinderbetreuung dort flächendeckend?
Eine weitere Ungleichbehandlung tritt auf, wenn man sich mit Personen verheiratet, die kein Einkommen in OE gehabt haben. Dann kann man zwar als Familie in OE (mit OE Vater) Kindergeld beziehen, aber falls ich in Karenz gehe, kann ich nicht einkommensabhängiges KG beantragen, weil das für meine Frau nicht geht. Toll, ich fühl mich somit echt gleich behandelt und darf somit € 2.000.- nicht beziehen, nur weil ich eine (im EU Ausland berufstätige!!!) Frau geheiratet habe und wir jetzt ein Kind haben. Es könnte sein, dass es für mcih somit unmöglich wird, in Karenz zu gehen, da der Einkommensverlust zu groß ist (bes. wegen Teil2).
urteil bergström des eugh - recherchieren, zur ak, klagen.
ich hab mit einer kollegin von der wiener ak darüber geredet - juristen, die was von der materie verstehen, sind flächendeckend der ansicht, dass diese regelung geminschaftsrechtswidrig ist. und die ak wartet nur auf einen anlassfall.
Ist es nicht trotzdem möglich, das einkommenabh. KBG zu beziehen, so dass Ihre Frau die Untergrenze (EUR 1000 / Monat - entspricht der Pauschal-Kurzvariante) bezieht und Sie abhängig von ihrem Einkommen das KBG beziehen?
Grundsätzlich verstehe ich, dass das KBG - das über die Sozialversicherung (GKK) bezahlt wird - nicht gerne an jemanden ausgezahlt wird, der in Ö. keine SV-Beiträge geleistet hat und dass hier EU-weite Verträge (eben Ausgleichszahlungen) zwischen den SVs der Einzelstaaten erforderlich sind ...
...Das Wirtschafts- und Familienministerium tobt sich hier mit einem vollkommen schwachsinnigen Gesetz aus. Anstelle die Probleme zu lösen oder auch nur zu entschärfen schaffen sie laufend neue.
Kernproblem: Die selbst für betroffene Rechtsanwältinnen nicht selbst lösbare Frage der Einkommensberechnung bei der Zuverdienstgrenze.
... da ein bestehender KBG-Anspruch ab dem neuerlichen Mutterschutz (Schwangerschaft zum zweiten Kind) erlischt.
D.h. bekommt man nach 2 Jahren ein weiteres Kind, stirbt man bei der Langvariante um ein paar Monate KBG.
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