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vergrößern 500x400Wien - Insgesamt 850 Häftlinge sind zum Stichtag 1. Juli 2012 im sogenannten Maßnahmenstrafvollzug untergebracht gewesen. Das geht aus einer Anfragebeantwortung durch das Justizministerium hervor. Damit ist die Zahl der aufgrund Paragraf 21 im Strafgesetzbuch (StGB) als geistig abnorme Rechtsbrecher verurteilten Personen im Vergleich zu 2009 um weitere 83 gestiegen. 2012 lag der Anteil der als unzurechnungsfähig Eingestuften bei 409, von denen wiederum 182 in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht waren, was Kosten "von 400 Euro und mehr pro Tag" verursache.
"Der Maßnahmenstrafvollzug saugt den allgemeinen Strafvollzug auf", kommentierte Strafvollzugsexperte Wolfgang Gratz von der Kriminalpolitischen Initiative (KI) die kostenintensive Entwicklung der letzten Jahre. In der Anfragebeantwortung des Justizministeriums wurde zwar ein "budgetärer Druck in Richtung Unterbringung in eigene Einrichtungen" festgestellt. "Ein gänzliche Abkoppelung der forensischen Psychiatrie von der Normalpsychiatrie durch Rücknahme aller Maßnahmepatienten in justizeigene Einrichtungen halte ich weder für zweckmäßig noch für praktisch durchführbar", heißt in der Beantwortung von Justizministerin Beatrix Karl.
Der Paragraf 21 im Strafgesetzbuch (StGB) unterteilt in zurechnungsfähige (Abs 2) und unzurechnungsfähige (Abs 1) geistig abnorme Rechtsbrecher. Bei den aufgrund von § 21 Abs 2 StGB Untergebrachten haben sich die Einweisungen laut Justizministerium "seit Beginn des Jahrtausends verdoppelt". Dies wird in der Beantwortung der vom Grünen Justizsprecher Albert Steinhauser eingebrachten Anfrage unter anderem mit "niedrigeren Einweisungs- und höheren Entlassungsschwellen" begründet.
Interessant ist dabei die Gegenüberstellung der Delikte bei zurechnungsfähigen und unzurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern. Sind bei den 441 Zurechnungsfähigen 192 wegen "Delikten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung" inhaftiert, ist bei den 409 Unzurechnungsfähigen dieses Delikt mit 33 Fällen bei weitem seltener Grund der Verurteilung. Umgekehrt ist diese Personengruppe bei "Delikten gegen die Freiheit", zu denen auch Drohung oder Nötigung gehören, mit 131 Fällen relativ prominent vertreten, denn 43 Mal war es bei den Zurechnungsfähigen Grund der Verurteilung.
"Eine gefährliche Drohung kann auch mit einer Verurteilung aufgrund von Paragraf 21 Abs 1 StGB enden", lieferte Gratz eine Erklärung für diese Divergenz. Er wünsche sich, dass man bei geringerer Gefährlichkeit des Delinquenten Zurückhaltung bei der Anwendung des Maßnahmenstrafvollzugs anwenden würde. Die steigende Zahl der im Maßnahmenstrafvollzug untergebrachten Häftlinge verursache jedenfalls überproportionale Kosten, so Gratz. Um dieser Entwicklung, die seiner Meinung nach zulasten der Qualität des allgemeinen Strafvollzugs geht, entgegenzusteuern, könnte etwa "ein Drittel der längerfristigen Insassen in geeignete Heime entlassen werden". Laut seinen Angaben würde das Justizministerium aber darauf hinarbeiten.
Die Institution des Maßnahmenvollzugs gibt es in Österreich seit 1974. In den Gefängnissen, die auch auf geistig abnorme Rechtsbrecher ausgerichtet sind, stehen diesen dem Gesetz zufolge intensive medizinische und psychologische Betreuung zur Verfügung. Mit einer auf den Betreffenden abgestimmten Therapie sollen die als gefährlich eingestuften Straftäter insoweit "geheilt" werden, dass von ihnen im Fall ihrer Entlassung, nach der sie weiterhin betreut werden, keine Gefahr mehr ausgeht. (APA, 13.9.2012)
Der hohe Anteil nichtösterreichischer Staatsbürger in den heimischen Gefängnissen ist evident. Aber was sind die Hintergründe?
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aber dafür wird bei der opferhilfe gespart. und es fällt auch auf, dass anwälte in letzter zeit sehr oft auf unzurechnungsfähigkeit plädieren und das auch durchgeht (mein subjektives gefühl von den fällen, über die die medien berichten)
betagter Sonderling, pensionierter Akademiker, beschimpft und bedroht andere zunächst verbal und attackiert dann vor zwei Jahren eine Reisebüroangestellte am Arbeitsplatz tätlich. Heuer bedroht er nach einem Feuerwehrfest unmittelbar neben seinem Haus einen Arbeiter beim Abbau des Festzeltes mit einem Messer, sticht damit dutzende Male auf die Tür eines Lastwagens ein, in den sich der Arbeiter geflüchtet hat, und verletzt ihn zuletzt durch einen Wurf mit einem Bügeleisen.
Nun soll er doch in eine Anstalt eingewiesen werden - warum nicht schon vor zwei Jahren?
Dr. Heinz Anderle, Freigeist
weil massnahmenvollzug sehr oft lebenslaenglich ist und wegen ein paar verbaliniurien und unsittlichen, gewaltsamen beruehrungen waere das etwas ueberzogen. und das sag ich, jemand der mehr rechte fuer die polizei und normale menschen fordert und dem das gutmenschengesaeusel wirklich nervt.
Wenn jemand regelmäßig auf diese Weise auffällt und eine Gefahr darstellt, muß er eben in die geschlossene Anstalt, auch wenn dies die Allgemeinheit etwas kostet - aber dann doch lieber Geld statt Gesundheit.
Dr. Heinz Anderle, Freigeist
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