Das momentan gültige österreichische Tierversuchsgesetz stammt aus dem Jahr 1989, ist also bereits 23 Jahre alt - eine halbe Ewigkeit für ein sich so rasch entwickelndes soziales Thema wie Tierschutz.

Umso besser daher, dass die neue EU-Richtlinie 2010/63 bis 10. November im Rahmen einer Totalreform des Tierversuchsgesetzes in nationales Recht übergeführt werden muss. Dabei ist diese EU-Richtlinie eine sogenannte Deckelungsrichtlinie, das heißt, aus Gründen der "Harmonisierung" des EU-Marktes erlaubt sie den Einzelstaaten nicht, strengere Tierschutzbestimmungen zu erlassen. Als Kompromiss wurde festgelegt, dass bereits bestehende strengere Normen beibehalten werden können, wenn sie bis Anfang 2013 der EU-Kommission gemeldet werden. Dieser Umstand wird von Tierschutzseite heftig kritisiert, macht es doch den einzelnen Ländern unmöglich, im Tierschutz voranzugehen.

Dabei hat die Lobbyarbeit der Pharmaindustrie die zunächst strengere Richtlinie bereits stark verwässert. Ursprünglich hatte eine Bürgerbefragung ergeben, dass Primatenversuche verboten, eine absolute Obergrenze für das Tierleid im Rahmen eines Versuchs eingeführt und Zentren für die Entwicklung von Alternativen in jedem Land gegründet werden müssen. Die zuletzt beschlossene Richtlinie enthält von alldem nichts, selbst für die schwächsten Tierschutzvorschriften gibt es Ausnahmen.

Kontrolle von Tierversuchen nicht existent

Aufgrund dieses engen Korsetts für einen einzelstaatlichen Handlungsspielraum in der Umsetzung der EU-Richtlinie konzentriert sich der Konflikt um die Reform auf den Genehmigungsprozess von Tierversuchsanträgen. Im Vollzug des Tierversuchsgesetzes herrscht momentan ein eklatantes Vollzugsdefizit. Die zuständige Kommission lehnt im Mittel lediglich fünf von 450 Anträgen pro Jahr ab, und das nicht aus ethischen Gründen, sondern weil die Ergebnisse der angepeilten Tierversuche bereits vorliegen oder Alternativen existieren. Trotzdem overrult die Genehmigungsbehörde im Wissenschaftsministerium selbst diesen geringen Widerspruch und genehmigt ausnahmslos jeden Tierversuch, selbst den Pyrogentest, für den wissenschaftlich validierte Alternativen längst international anerkannt sind.

Laut Gesetz müsste jedes der circa 150 Tierversuchslabors des Bundes in Österreich pro Jahr einmal unangemeldet kontrolliert werden. Tatsächlich werden nur zehn pro Jahr kontrolliert, und die dabei festgestellten Beanstandungen führen zu keinen Verwaltungsstrafverfahren. Es sind keine mit Verwaltungsstrafen geahndeten Übertretungen des Tierversuchsgesetzes aktenkundig, wie unter anderem ein Bericht des Rechnungshofes aus dem Jahr 2006 feststellte. Eine eigene Verordnung verbietet zwar den LD-50-Test, bei dem jene Dosis einer Substanz ermittelt wird, nach deren Verabreichung 50 Prozent der Versuchstiere sterben. Doch tatsächlich finden jedes Jahr ungebrochen zahlreiche LD-50-Tests in Österreich statt, an das Verbot hält sich niemand.

Tierschutzforderung: Strenges Kontrollverfahren und Oberkontrolle

Der Streitpunkt im Konflikt um die Reform des Tierversuchsgesetzes ist also die Tierschutzforderung nach einem strengen Genehmigungsverfahren, das durch eine Versuchstier-Ombudsschaft genau kontrolliert wird. Es soll einen objektiven Kriterienkatalog geben, der nach einem fixen Punkteschema für jeden Tierversuch klar feststellt, ob er ethisch vertretbar ist. Ein derartiger Katalog existiert seit einigen Jahren zum Beispiel in der Schweiz. Nicht das Bauchgefühl eines Beamten im Wissenschaftsministerium, sondern verbindliche Richtlinien, die wissenschaftlich erarbeitet wurden, sollen über Genehmigung und Ablehnung eines Tierversuchsantrags entscheiden.

Zentral aber ist die Forderung nach einer Ombudsschaft für Versuchstiere, ähnlich der Tierschutz-Ombudsschaften nach dem Tierschutzgesetz oder den Umweltanwaltschaften im Umweltbereich. Diese soll Parteienstellung in dem Genehmigungsprozedere und allen Verwaltungsverfahren nach dem Tierversuchsgesetz erhalten und, wenn nötig, Entscheidungen auch bis zum Verwaltungsgerichtshof berufen können. Nur so konnte im Nutztierschutz das Vollzugsdefizit halbwegs eingedämmt werden. (Martin Balluch, derStandard.at, 11.9.2012)