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Zog Bilanz zum neuen Gleichbehandlungsgesetz, wie es noch dieses Jahr beschlossen werden soll: Frauenministerin Heinisch-Hosek.

Foto: APA/HERBERT NEUBAUER

Wien - Das neue Gleichbehandlungsgesetz - seit Ende August in Begutachtung - soll besseren Diskriminierungsschutz bringen. Vorgesehen ist darin etwa die Ausdehnung der gerichtlichen Geltendmachung bei sexueller Belästigung von derzeit einem Jahr auf drei Jahre. Nicht enthalten im Gesetzesvorschlag des Sozialministeriums sind die von Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek wiederholt geforderten Frauenförderpläne für Unternehmen. Dies sei schlicht nicht durchsetzbar gewesen.

Heinisch-Hosek attestiert kein "wirkliches Interesse"

"Ich bin enttäuscht darüber, dass es nicht möglich war, sich gemeinsam mit den Sozialpartnern auf verpflichtende Frauenförderpläne zu einigen. Es zeigt wieder einmal, dass nicht alle ein wirkliches Interesse an der Förderung von Frauen am Arbeitsmarkt haben", so Heinisch-Hosek.

Positiv bewertet sie hingegen die Ausdehnung des Zeitrahmens, in dem sexuelle Belästigung angezeigt werden kann: "Damit haben wir die Privatwirtschaft auf das Niveau angehoben, wie wir es im öffentlichen Dienst schon haben."

Ebenfalls begrüßt sie die Klarstellung im Entwurf, dass auch eingetragene Partnerschaften vom Diskriminierungsschutz erfasst sind.

Ausweitung des Anwendungsgebietes

Die Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz sieht ein sogenanntes "levelling up" vor: Für die Diskriminierungsmerkmale Religion oder Weltanschauungen, Alter und sexuelle Orientierung soll nunmehr das Gleichbehandlungsgesetz für Diskriminierungen beim Zugang oder bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen - einschließlich Wohnraum - gelten. Derzeit gilt es für die genannten Diskriminierungsmerkmale nur in der Arbeitswelt. Lediglich was die ethnische Zugehörigkeit betrifft, gilt der Diskriminierungsschutz auch für den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen.

Längere Frist für Geltendmachung sexueller Belästigung

Ausgedehnt werden soll auch die Verpflichtung zur Angabe des Mindestgehalts in Stelleninseraten inklusive Strafbestimmungen auf alle Arbeitgeber - auch wenn es im konkreten Fall keinen Kollektivvertrag oder kein Gesetz gibt, das ein Mindestentgelt vorsieht. Weiters ausgedehnt wird die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung bei sexueller Belästigung von einem Jahr auf drei Jahre.

Bundeskanzler muss mit Betroffenen reden

Verankert wird im neuen Gesetz auch die Verpflichtung des Bundeskanzlers, mindestens einmal jährlich Nichtregierungsorganisationen zu einem Gespräch zur Bekämpfung von Diskriminierung einzuladen. Auch der Sozialminister wird verpflichtet, sich einmal im Jahr mit Organisationen zu treffen, um die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zu diskutieren.

Senat der Gleichbehandlungskommission wird kleiner

Änderungen sind auch bei der Gleichbehandlungskommission und bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft geplant. So soll der Senat der Gleichbehandlungskommission um die VertreterInnen der Sozialpartner und der Ministerien verkleinert werden. Bei Befragungen vor der Gleichbehandlungskommission im Fall einer sexuellen Belästigung sollen die Parteien grundsätzlich getrennt befragt werden, mit der Möglichkeit, eine gemeinsame Befragung zu beantragen.

Noch in diesem Jahr

Der Entwurf zum neuen Gleichbehandlungsgesetz ist nun in Begutachtung. Die Frist endet am 24. September. Beschlossen werden soll die Novelle noch in diesem Jahr. (APA, 10.9.2012)