Gefeiertes Mietrecht, gefürchtetes MRG

Blog | Martin Putschögl, 6. September 2012, 17:42
  • Der Mieterschutz in Österreich ist 90 Jahre alt - das wird heuer noch ein bisschen gefeiert werden.
    foto: rolf handke/pixelio.de

    Der Mieterschutz in Österreich ist 90 Jahre alt - das wird heuer noch ein bisschen gefeiert werden.

  • "wohnrechtliche blätter" Juli/August 2012, Verlag Österreich
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    "wohnrechtliche blätter" Juli/August 2012, Verlag Österreich

Das Mietrechtsgesetz ist heuer 30, das Mietrecht in Österreich ist 90 Jahre alt. Zum Feiern ist der Branche nur bedingt zumute

Die Mietrechtsexpertinnen und -experten dieses Landes hätten heuer gleich zweimal Grund, ein Jubiläum zu begehen. Zum einen trat vor 30 Jahren, mit Beginn des Jahres 1982, das Mietrechtsgesetz (MRG) in Kraft.

Zum anderen ist die Mietengesetzgebung in Österreich natürlich wesentlich älter. Erste Mieterschutzbestimmungen wurden zwar schon 1917 getroffen, als eigentlicher Beginn des Mieterschutzes in Österreich gilt aber das Jahr 1922. Damals trat das Mietengesetz (MG) in Kraft, das beispielsweise mit Mietzinsbeschränkungen im Rahmen einer Vergleichsmiete zum Niveau vor Beginn des Weltkrieges die Grundlage für die "Friedenszinse" darstellte. Wie der Wiener Mieterschutzverband auf seiner Website ausführt, kam es damals aber auch erstmals zu einem weitreichenden gesetzlichen Kündigungsschutz, außerdem wurde es ermöglicht, eine Mietwohnung an Angehörige weiterzugeben.

Mit einigem Recht kann man heuer also auch "90 Jahre Mieterschutz" feiern, und so manche Organisation hat diesbezüglich auch schon Planungen laufen. Ein bisschen Zeit ist noch, der Tag des Beschlusses des "Bundesgesetzes über die Miete von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten" war der 7. Dezember 1922.

Dass dieser Schritt damals ein großer Wurf war, ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist aber auch, dass das Mietrechtsgesetz des Jahres 2012 wieder so einen großen Wurf nötig hätte. Denn der Ende 1981 erlassene Nachfolger des Mietengesetzes, das Mietrechtsgesetz, ist schwer in die Jahre gekommen.

Wie verworren die Situation ist, legen die Beiträge in den jüngsten "wohnrechtlichen blättern" (wobl), einer Fachzeitschrift aus dem "Verlag Österreich", dar. Und diese Situation sollte nach Ansicht des Wiener Zivilrechtsprofessors Andreas Vonkilch "weniger ein Anlass zum Feiern sein als vielmehr zum Anlass genommen werden, die Ärmel aufzukrempeln": Den "fundamentalen Rechtsprinzpien der Rechtssicherheit, des Gleichmaßgebotes und der Zweckmäßigkeit" müsse durch eine grundlegende Novellierung des MRG "zum Durchbruch verholfen" werden.

Bloß: Eine solche grundlegende Novellierung ist - obwohl seit Jahren von allen maßgeblichen "Playern" gefordert - auch weiterhin nicht in Sicht.

Johannes Stabentheiner, zuständiger Sektionschef im Justizministerium, zählt in seinem Beitrag in den "wohnrechtlichen blättern" zahlreiche Probleme auf, von denen hier nur die gravierendsten wiedergegeben werden sollen. Da wären einmal die "kaum überschaubaren Mammutparagraphen" mit "schwer verständlichen Formulierungen" auf der stilistischen Ebene. Das wahre Hauptübel sei aber die weit fortgeschrittene und "geradezu skurril anmutende Rechtszersplitterung", die dem Mietrechtsgesetz mittlerweile "den Ruf einer Geheimwissenschaft" eingetragen habe. Konkret nennt Stabentheiner die grundsätzliche Unterteilung in Voll- und Teilanwendungsbereich sowie Vollausnahmen des MRG.

Als "gewichtiger und extrem verkomplizierender Faktor" komme beim Mietrechtsgesetz die "Zeitebene" dazu, also die Problematik, dass sich Vertragsverhältnisse in diesem Bereich oft über Jahrzehnte strecken. So könne es "zu einer Vielzahl von zeitlichen Einzelsegmenten des Gesetzesrahmens" kommen - es muss also bei Streitfragen oft zunächst geklärt werden, welche gültige Fassung aus welchem Jahr denn eigentlich anzuwenden ist.

"Für den Praktiker erschließt sich das MRG in vielen Belangen längst nicht mehr durch das Studium des Gesetzes selbst, ohne sich gleichzeitig auch mit der umfangreichen Judikatur auseinanderzusetzen, dem Übergangsrecht, der Vorgängergesetze, Konsumentenschutzbestimmungen sowie allfälliger Förderungsrechtsmaterien", schreibt auch Udo Weinberger, Präsident des Österreichischen Verbands der Immobilientreuhänder (ÖVI), in seinem Beitrag. "Hat man diese Hürde erfolgreich genommen, setzt unmittelbar vernebelnde Betriebsblindheit ein, die vielen skurrilen Regelungen des MRG überhaupt noch als solche wahrzunehmen. Völliges Unverständnis und lächelndes Kopfschütteln erntet man, wenn man die hiesige Rechtslage ausländischen Mietern oder Vermietern zu erklären versucht."

Sektionschef Stabentheiner, der in wenigen Tagen auch am 39. Bundestag der Immobilientreuhänder in Kitzbühel über "Aktuelles zum Wohnrecht" referieren wird, ist skeptisch, was eine baldige Besserung der Lage betrifft. Es habe zwar seit 2006 mehrere Anläufe gegeben, entscheidende Verbesserungen zu erwirken, erklärt er im Gespräch mit derStandard.at. Aus verschiedenen Gründen sind diese aber allesamt gescheitert.

Selbst eine rein formale - stilistische - Verbesserung des Gesetzestextes wurde schon überlegt, auch dies scheiterte aber am "Hauptübel Rechtszersplitterung" einerseits. Andererseits werde sich "kein Politiker finden, der sich zu so einer Gesetzesänderung überreden lässt", glaubt Stabentheiner. "Denn nur aus ästhetischen Gründen wird man die Gesetzwerdungs-Maschinerie nicht in Gang setzen wollen."

Mittlerweile habe man sich mit der Situation auch "ein bisschen eingerichtet", so der Sektionschef etwas resignierend; "die kundige Mietvertragspraxis hat sich auf diese unklare Rechtssituation eingestellt".

In der laufenden Legislaturperiode ist der legistische Zug ohnehin schon abgefahren. Auch für die nächste Regierung - wie auch immer sie aussehen wird - dürfte das Mietrecht nur dann ein Thema werden, wenn es zuvor - etwa im Wahlkampf - zu einer breiten Diskussion über die sich verknappende Wohnungssituation und die steigenden Mietpreise in Österreich kommt.

Vorschläge für substanzielle Eingriffe gibt es zuhauf: "Ich habe diesbezüglich eine gefüllte Schublade", sagt Stabentheiner. Einiges davon - etwa die schrittweise Heranführung der niedrigen Altmietzinse an die Richtwertmieten - dürfte Mieterschützer nicht erfreuen. Andererseits wäre hier durchaus ein "Abtausch" von Rechten zwischen Vermieter- und Mietervertretern - wie etwa vor wenigen Wochen an dieser Stelle skizziert - denkbar. Allerdings: "Ohne politischen Grundkonsens sind alle diese Überlegungen vertane Liebesmüh'", weiß Stabentheiner aus Erfahrung. (Martin Putschögl, derStandard.at, 6.9.2012)

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durchaus vorstellbar wäre folgende Änderung:

über 15 Jahre hinweg alle begünstigten Wohnungen über 130m2 Nurtzfläche an die Kategorie A- Miete heranzuführen.

Das wäre doch ideal - und die ÖVP müsste sofort zustimmen.

Im Gegenzug: Erweiterung des MRG auf alle Objekte mit Datum der BB 1.6.1963 oder früher (per 1.6.2013).

Das Mietrecht

Wiener Wohnen und das Mietrecht! Wo bleibt es? Wer kümmert sich darum?
http://wiener-wohnen.de.nr

Ein Vorschlag, wie es sein sollte:

Mietvertraege koennen frei vereinbart werden.
Kuendigungsfristen sind angemessene vorzusehen - bei langlaufenden Vertraegen bis zu einem Jahr.
Alle Mietverhaeltnisse werden Kuendbar. Diese Kuendbarkeit kann fuer einen Zeitraum bis zu maximal 99 Jahren ausgeschlossen werden. Aber nur, wenn dies ausdruecklich vereinbart wird.
Altvertraege werden mit einer Uebergangszeit von 10 Jahren an die neue Situation herangefuehrt.

es ist communis opinio, dass MV eben NICHT so vereinbart werden können, wie Sie vorschlagen. bzw erst dann, wenn feststellbar ist, dass Mieter keiner Drucksituation samt verdünnten Willensbildung ausgesetzt sind. Das ist derzeit überhaupt nicht der

Fall. Daher auch nicht diskussionswürdig.

Altverträge an aktuelle Verhältnisse heranführen?

Wollen Sie die Kategoriemiete gleich in den Bereich der freien Miete überführen?

De praxi unmöglich. Zig tausende Familien würden dann das 2-3 fache des derzeitigen Mietzinses zahlen.

innerhalb von 10 Jahren sollte sich die Willensbildung doch wohl noch etwas eindicken können, sodass sich auch die communis opinio von ihrem stupor befreien könnte.

die willensbildung beim abschluss des MV dauert halt keine 10 J., sondern bei den meisten Hausverwaltungen husch-husch 10min. alles schon für den Mieter fix u fertig angekreuzt, was sonst noch alles dazukommt.

....so täten sich das die zinshausbesitzer wünschen, aber sonst niemand!

Ein klar strukturiertes Mietrecht

wäre ein Vorteil für Mieter und Vermieter. Dieser Vorschlag sieht doch lediglich vor, dass der Eigentümer langfristig wieder über sein Eigentum verfügen kann. Was daran schlecht sein soll, verstehe ich nicht ganz.

schreibens rein 3- 5- 8-10-15-20-25 jährige Befristung. kein Problem.

Und was ist mit den Verträgen,

bei denen das gesetzlich nicht zulässig war?

Vor allem sozial ungerecht ist das Ganze. Als Neuzuzügling in Wien zahlst pro m² 10 EUR Minimum, eher schon gegen 14 oder 15. Dafür wohnen teilweise wohlhabende Nachkommen in Friedenszinshäusern in bester Lage für einen Bettel. Durch die dadurch bedingte Verknappung des Angebots erhöht sich natürlich für alle anderen das Preisniveau. Wäre Zeit für eine völlige Novellierung.

Das ist wirklich der mit Abstand unsozialste und unfairste Aspekt des Mietrechts. Ich kenne selbst mehrere Fälle von Ärzten und Rechtsanwälten, die Fette Kohle machen und sich darüber köstlich amüsieren, dass

sie für die von der Oma übernommene 150 m² Wohnung im ersten Bezirk grad mal 250 Euro bezahlen.

Umgekehrt werden WIRKLICH sozial Bedürftige von Wien Wohnen veräppelt, denn wie soll das erfüllbar sein dass man 2 Jahre in Wien gemeldet sein muss, aber sobald man mehr als 8 m² Wohnfläche hat, besteht kein Wohnbedarf unabhängig von der sozialen Situatiion.

Die Lösung wäre simpel: Überprüfung der sozialen Situation zumindest bei Eintritt in Omas Mietvertrag, und noch besser alle 10 Jahre danach. Wann wird die SPÖ einsehen, dass mit den reichen Schnöseln in Altmietverträgen fast nur ÖVP Klientel gefüttert wird?

Die freiwerdenden Wohnungen würden zum Sinken der Mieten für Nicht-Privilegierte führen...

Ist verständlich...

... aber warum ist das so viel unfairer als wenn man von der Oma im 1. Bezirk eine 150 m2 Wohnung geerbt hat?

--> Am besten schön Steuern zahlen auf diesen geldwerten Vorteil.

Das ist deswegen unfairer, weil beim Erbe einer 150m2 Wohnung von der Oma im ersten Bezirk niemand geschädigt wird.

Im Gegensatz dazu wird bei der "Weitergabe einer unbefristeten Mietwohnung in Erb-Pacht von der Oma zum Enkerl" der Eigentümer der Wohnung massiv finanziell geschädigt. Viele Eigentümer die in den 60er Jahren eine Wohnung unbefristet vermietet haben, hatten nicht mit den langfristigen Konsequenzen gerechnet: Nämlich der Tatsache dass die Anpassung des "Richtwerts" deutlich unter den Marktpreisen entwickelt (eine quasi planwirtschaftliches System). Die Konsequenz ist: eine Wohnung mit UNBEFRISTETEM MIETER hat heutzutage etwa ein Drittel bis maximal die Hälfte des Werts einer Wohnung ohne Mieter oder mit befristetem Mieter. Im Grunde löst der Staat das Wohnungsproblem durch Teil-Enteignung von Wohnungsvermietern...

das Problem sind aber auch die tausenden Wohnungen, die am Markt leer stehen und nicht vermietet werden, weil das Vermieten sich finanziell einfach nicht auszahlt.

eher nicht weil es sich nicht auszahlen würde, sondern weil mietnomadentum gefürchtet wird, tw. durchaus zu recht. zusätzlich haben Sie nur scherereien mit der steuer. ich persönlich bin kein vermieter, aber zwei drei bekannte von mir haben aus nämlichen gründen aufgehört zu vermieten. ich kenne auch die andere seite und eigentlich: zum feiern gibts da gar nix.

Darum sollte man das ganze neu fassen. Sozialer und ausgewogener, dass Häuser mit Friedenszins nicht Sparbüchsen sind und alle Leute zu einigermaßen normalen Zinsen wohnen können.

Häuser mit Friedenszins

erkennt man schon an der brüchigen Fassade, meist auch an brüchigen Leitungen - also sparen kann da nur der Mieter und nicht der Eigentümer

der entscheidende Faktor ist die dynamische Gestaltung des intertemporalen Mietrechts. jedes Wort des MRG, ja bis hin zu jedem Artikel vor einem Nomen wurde auf seinen Inhalt abgeklopft...

u steht somit per OGH-Judikatur praktisch in Stein gemeiselt, also schwer veränderbar da.

Stabentheiner ist - wie bisher praktisch immer - voll inhaltlich hinsichtlich der Reformbestrebungen zuzustimmen. Auch wenn er mir hier die Betriebskosten ausgeklammert hat, die mE für alle Mietgegenstände prinzipiell nach MRG vereinbart gehören.

Keiner der wobl Referenten hat auf die besonders misslungene - ja derart misslungen, dass sie schon wieder eine exotische Kuriosität darstellt - Teilausnahme gemäß Absatz 5 MRG hingewiesen. Das möchte ich nunmehr hier nachholen.

Herrlich ist auch T. Hausmann zu lesen, der süffisant so nebenbei in Form eines Bonmot bemerkt, dass das Gros der Anwälte schlechere Arbeit leistet als Mieterorganisationen!

Zeit wirds!

eine Vereinheitlichung des Mietrechts ist dringend notwendig – auch um die Gerichte zu entlasten.

Potente Vermieter machen sich nämlich die Rechtsunsicherheit durchaus zu nutze.
Wir leben in einer Genossenschaftswohnung einer gemeinnützigen Genossenschaft (GEWOG).

Bei uns bekämpft gerade die Genossenschaft ihre eigenen Mietverträge – mittlerweile vor dem OGH.
Nachdem Motto: Wie es darum ging die Wohnbauförderung von der Stadt Wien zu kassieren war das MRG (Voraussetzung für die Wohnbauförderung) noch anwendbar, jetzt ist uns aber eingefallen, dass das doch nicht so passt, unsere Mietverträge ungültig sind und in unseren Wohnungen das MRG doch nicht gilt.

ich glaube, Sie verwechseln das WGG mit dem MRG. kann das sein?

ja stimmt

sie haben recht, es geht um WGG §20 und damit um die Anwendbarkeit des MRG in Häusern einer Gemeinnützigen Genossenschaft.

Geht also auch wieder darum ob und welche Teile des MRG auf unser Haus/Wohnung anwendbar sind!

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