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Weitergeben, oder nicht? Bei Musik-Downloads sind die Experten noch uneins.
Bruce Willis hat, wenn auch unfreiwillig und auf einer Ente der britischen "Sun" basierend, eine Frage aufgeworfen, deren Klärung lieber heute als morgen erfolgen sollte. Welches Recht besitzt man an gekauften, heruntergeladenen Inhalten und was passiert mit ihnen nach dem Tode?
Der Filmstar soll überlegt haben, juristische Schritte gegen Apple einzuleiten, da es ihm aufgrund der iTunes-Geschäftsbedingungen unmöglich erschienen ist, seine Musiksammlung an seine Töchter zu vererben. Auch wenn dieser Bericht des britischen Boulevardblattes sich als falsch entpuppt hat, bleibt eine Wahrheit stehen: Auch iTunes-Nutzer sind sterblich.
Und in der Tat: Die Bedingungen von Apples Content-Plattform, als auch die Bestimmungen vieler anderer Dienste verbieten das Erstellen von Kopien oder das Weitergeben der Inhalte. Ersteres steht dabei mitunter im Widerspruch zu deutschem Recht, erklärt Medienrechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WBS-Law im Gespräch mit dem WebStandard.
Dieses erlaubt die Anfertigung von Privatkopie, sofern dabei kein Kopierschutz umgangen wird. Doch selbst dieses Hindernis kann durch die sogenannte "analoge Lücke", etwa durch die Aufnahme von Musik über die Soundkarte, umgangen werden.
Heikler ist die Frage des Weiterverkaufs und damit auch der Weitergabe und Vererbung. Erst vor wenigen Monaten hat der Europäische Gerichtshof (entgegen vorhergehenden Urteilen in Deutschland) entschieden, dass es legal ist, als Download erworbene Software weiterzuverkaufen, wenn die erworbene Kopie vom ursprünglichen Rechner gelöscht wird. In weiterer Folge ist daher auch die Legalität einer Vererbung anzunehmen.
"Unter Juristen wird nun diskutiert, ob sich dieser Spruch auch auf andere, heruntergeladene Inhalte umlegen lässt", so Solmecke. Zwar kommt dazu, dass das EuGh-Urteil im Kontext eines geschäftlichen und nicht eines privaten Umfelds gefällt wurde. Trotzdem ist er der Meinung, dass dieser Spruch auch für Musik anwendbar sein sollte, da es sich letztlich auch hier um digitale Inhalte handelt.
Solmecke geht aber noch weiter. "Im Urheberrecht gibt es den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz. Wenn Inhalte auf einem Datenträger in den Verkauf gebracht worden sind, erlischt das Recht des Urhebers, dessen weiteren Weg zu bestimmen. Er kann damit weiterverkauft, weitergegeben oder vererbt werden.", erklärt der Jurist. Wichtig ist nur, dass das Original, etwa einer Softwareinstallation, vom einstigen Besitzer gelöscht wird.
"Es ist sogar zulässig, eine Privatkopie einer bei Amazon gekauften Musik-CD anzufertigen und diese beim Verkauf des Originals zu behalten", meint Solmecke. Der auch in Österreich existierende Erschöpfungsgrundsatz muss Solmeckes Einschätzung nach aufgrund des EuGh-Urteils auch bei Downloads greifen. Für die endgültige Klärung könnte es letztlich aber einer Klarstellung oder eines Präzedenzfalles bedürfen. (gpi, derStandard.at, 06.092012)
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Wen wundert bitte bei diesen Methoden noch der illegale Download? Die Dateien, die so heruntergeladen werden sind alle ohne Kopierschutz, ich kann sie auf beliebige Geräte spielen und weitergeben.
Im Vergleich dazu ist alles andere mühsam und kompliziert.
Lest doch endlich mal das Urheberrechtsgesetz: http://www.jusline.at/42_UrhG.html
Alles ausser Software (Programme) gilt als Werk von dem man sich eine Kopie für private Zwecke ziehen darf. Da steht auch nirgends, daß man im Besitz des Originals sein muß
Dazu gibt es aber Meinungen in der Lehre die sagen, dass dies nur gilt, wenn die Kopie von einem rechtmäßig verwertetem Werkstück stammt.
Wenn also der Urheber die MP3 zum Anhören ins Netz stellt -> in Ordnung; wenn ein Freund die MP3 an einen anderen weitergibt -> in Ordnung (da keine Öffentlichkeit angesprochen); wenn man sich die MP3 von einer Filesharing-Seite zieht: nicht i.O., da nach § 18a UrhG Eingriff in Verwertungsrechte.
Dass es dazu in Österreich schon Entscheidungen gibt, meine ich verneinen zu können...
Das entspricht also genau einem Geschäft, das nur einen Online-Shop hat aber keine "echte" Filiale. Dort benötigst Du auch einen Internetzugang, um einzukaufen.
Laut Statistik Austria hatten 75% der Haushalte im Jahr 2011 einen Internetzugang.
Laut NetMarketShare lag der Marktanteil von Linux auf dem Desktop im Dezember 2011 bei 1,41%.
aber warum nicht einfach die gekauften MP3s auch alternativ zum normalen download anbieten (wäre kein aufwand, machen andere auch).
ITunes Ist natürlich eine "Kundenbindungsache", aber halt eine grausige. Aber ja, Apple kann auf mich verzichten und ich auf sie. Dafür macht halt Amazon gutes Geschäft bei mir (im Gegensatz zu Cannonical, mit dem integrierten MP3 Store - zu teuer).
es sollte sich doch von selbst verstehen, dass mit dem weiterverkauf alle nutzungsrechte an den neuen besitzer übergehen, und man selbst dann keine mehr hat.
so hätte ich den gerichtsentscheid auch verstanden, der letzte absatz im artikel widerspricht irgendwie aber dieser logik...
kann ja nicht so schwer sein: wenn ich physisch etwas kaufe, sagen wir ein sofa, dann gehört dieses mir, ich kann darüber verfügen, darauf sitzen uvm.
wenn ich es weiterverkaufe, gehört es nicht mehr mir, es ist einfach weg, und ich kann damit garnix mehr machen...
warum sollte das bei lizenzen oder digitalem content anders sein?
Das öst. Urheberrechtsgesetz erlaubt Dir in §42, von JEDEM Werk (ausg. Programme) eine Kopie für private Zwecke anzufertigen. Dazu musst Du das Werk nicht einmal besitzen. Theoretisch könntest Du in ein Buchgeschäft gehen, Dir ein Buch ausborgen, es kopieren und wieder zurückgeben. Der Händler wird Dir allerdings dieses Recht verwehren. Bei Büchern uas der Leihbibliothek ist das problemlos möglich. Warum sollte das bei Musik, Filmen, Lizenzen oder anderem digitalem content anders sein?
die privatkopie eines rechtmäßig erworbenen bzw. rechtmäßig zugänglichen werkes ist jedoch nicht zu verwechseln mit einer illegalen raupkopie!
kauf dir denn originale musik titel, und du kannst sie für dein auto, mp3 player usw vervielfältigen, nicht mehr und nicht weniger.
das setzt aber immer noch den kauf und somit die lizenz voraus, ist die lizenz weg (durch weiterverkauf) erlischt auch das recht auf die private kopie.
alles andere macht (meiner meinung nach) ja keinen sinn, die ganze content industrie finanziert sich ja primär über den privaten konsum.
wenn private alles für lau bekommen, würde es dann halt bald keinen neuen content mehr geben...
oder bedingt durch die geringere auflagen, der stückpreis explodieren.
und das ZUGÄNGLICH ist genau der punkt: wenn der ö3 einen song spielt wäre das rechtmäßig zugänglich, weil ö3 hierfür eine lizenz erworben hat welche das öffentliche ausstrahlen erlaubt.
und privat ist in dem context sicher nicht privates umfeld... privat = du (uno), und nicht deine 300 facebook freunde, familie oder nachbarn ;-)
wäre ja auch komisch, da würde es ja reichen wenn ich es nur einem geben dürfte, und schön hätte es die ganze welt für lau... (domino effekt)
das soll es sein?
kann man ja alles machen, die frage ist nur möchte man das? wer würde dann denn noch einen song schreiben, einen film drehen, oder eine software programmieren?
http://www.jusline.at/42_UrhG.html
Da steht NICHTS von rechtmäßig erworben oder rechtmäßig zugänglich.
Wenn ich einen Film downloade, dann weil er zugänglich ist. ICH muß dafür weder einen Kopierschutz knacken, noch ein Passwort hacken noch sonstwas illegales tun. Daher begehe ICH auch keinen Rechtsbruch. Derjenige, der es mir zur Verfügung stellt schon, ja, aber das macht meinen Download in keiner Weise illegal.
der artikel behandelt wie mit rechtmäßig erworbenen digitalen content verfahren werden darf -> weiterverkauf ja/nein
du sprichts davon, das gleich der ganze rechtmäßige erwerb nicht nötig sei... also ist alles gratis?
kenne §42 urhg, bin kein anwalt, lese dort aber nur von papier, zeitschriften, musiknoten, abschriften und analogen kopien.
du sagst: "Da steht NICHTS von rechtmäßig erworben oder rechtmäßig zugänglich"
das würde im umkehrschluss unrechtmäßig bedeuten.
im gesetz steht: ich darf auto fahren, aber nix von kaufen -> also stehle ich eines, super logik ;-)
wenn du etwas auf der straße findest, gehört es rechtlich gesehen auch nicht gleich dir -> aufs fundbüro -> nach einem jahr gehört es dann (wenn noch da) dir.
§42(1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.
§42(2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Damit ist erlaubt, auch digitale Kopien anzufertigen.
Zum Autobeispiel: Natürlich darfst du Auto fahren ohne eines zu besitzen. Du darfst keines stehlen, aber sehr wohl für private Zwecke einen Porsche 1:1 nachbauen solange Du ihn nicht verkaufst.
Ich stehle die Musik nicht, ich fertige lediglich eine 1:1 Kopie an. Das Original bleibt wo es ist.
traurig das alle nur noch paragraphen zitieren, um ihr moralisch und rechtlich illegitimes handeln zu rechtfertigen, da bleiben sich wohl beide seiten nix schuldig...
dabei sollte der hausverstand jedem sagen: wenn man was will, muss man dafür auch was geben (so einfach war das mal)
nach deiner auslegung des §42, schafft sich der per definition gleich selber ab...
ich (als software entwickler) finde es einfach nur noch traurig, letztlich zerstört ihr mit dieser denkweise das ganze content produzierende system...
der verglich mit der 1:1 kopie (dem original passiert nix) ist einfach nur noch als hohn zu verstehen :-/
auf diesem niveau möchte ich nicht diskutieren, nicht böse gemeint, macht aber echt keinen sinn...
zu glauben das ein recht welches im nahmen schon URHEBER und SCHUTZ (RECHT) enthält letztlich nur festhält das es diesen nicht gibt, und eh jeder kopieren kann was und wie er möchte?
ich bitte euch, so naiv sind doch nur 8 jährige und irgendwelche fanatiker...
und mein zitieren der paragraphen, zielte auf das interpretieren ab -> verdreht eh jeder alles so wie er es gerne haben möchte.
der §42 übergeordnete punkt behandelt "werke der literatur und kunst", das thema lichtbilder und schallträger wird in einem ganz anderen bereich des gesetzes geschrieben.
beim rorschachtest sollte man seine ergebnisse auch nicht als fakten verkaufen ;-)
um mal über solche zu reden: http://de.wikipedia.org/wiki/Urhe... verletzung
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