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Ist ein Loch im Ohrläppchen eine nicht mehr rückgängig zu machende Schädigung?

Foto: dpa/Florian Schuh

Berlin - Der Rechtsstreit um die Ohrlöcher einer Dreijährigen hat eine generelle Debatte um den Eingriff bei kleinen Kindern ausgelöst. "Ohrlochstechen ist aus unserer Sicht eine Körperverletzung und ebenso ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes wie die Beschneidung", sagte der Präsident des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte, Wolfram Hartmann, der "Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung". Natürlich sei eine Beschneidung ein noch wesentlich weitergehender Eingriff, aber auch ein Loch im Ohrläppchen sei eine nicht mehr rückgängig zu machende Schädigung, da es nicht mehr zuwachse.

Ein Urteil zum Verbot religiös motivierter Beschneidungen in Köln hatte kürzlich heftige Kontroversen ausgelöst. In dem Berliner Fall hatte ein Mädchen von seinen Eltern zum Geburtstag das Stechen von Ohrlöchern geschenkt bekommen. Weil dies bei der Dreijährigen zu schmerzhaft und traumatisch gewesen sein soll, gingen die Eltern vor Gericht.

Schmerzensgeld

In dem Zivilprozess wurden dem Kind nun in einem Vergleich 70 Euro Schmerzensgeld von der Inhaberin des Tattoo-Studios zugesprochen. Das Gericht erwägt zudem, den Fall der Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Beurteilung vorzulegen. Schon vor dem Prozess hatte Friedrich-Wilhelm von Hesler, Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie, gesagt: "Jeder Angriff auf die körperliche Integrität ist eine Körperverletzung - auch das Ohrlochstechen."

Bisher ist offen, ob sich die Eltern strafbar gemacht haben könnten, als sie ihrer minderjährigen Tochter die Ohren durchlöchern ließen - oder ob das Tattoo-Studio sich hätte weigern müssen. Klar scheint jedenfalls: Viele Eltern werden es sich künftig wohl vorerst überlegen, ob sie ihren kleinen Kindern Ohrlöcher stechen lassen. (APA, 2.9.2012)