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Im Zwist zwischen den Wiener Taxifunkzentralen und der digitalen Konkurrenz in Form von Apps - konkret geht es um Taxler, die zeitgleich beide Dienste in Anspruch nehmen wollen - hat das Kartellgericht eine Entscheidung gefällt. Die Konkurrenzklausel in den Verträgen der Funkzentralen sei kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung, bestätigte ein Sprecher der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) am Mittwochabend eine entsprechende Aussendung der Funkzentrale 40100. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Marktbeherrschende Stellung
Die Wettbewerbshüter hatten den beiden großen Taxizentralen 31300 und 40100 vorgeworfen, dass sie ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen. Anfang des Jahres wurde ein Antrag beim Kartellgericht eingebracht. Durch Exklusivitätsbestimmungen in den Funkverträgen der Zentralen ist es Taxiunternehmern nicht erlaubt, Aufträge auch von anderen Anbietern anzunehmen. Auf diese Weise wird anderen Mitbewerbern der Markteintritt verwehrt, lautete damals der BWB-Vorwurf.
Nun hat es eine Entscheidung gegeben: Das Kartellgericht habe erkannt, dass diese Ausschlussklausel den "bekannt harten Wettbewerb" im Wiener Taxigewerbe nicht behindere und daher zu Recht bestehenbleiben könne, hieß es dazu heute in der 40100-Aussendung.
Rechtsmittel
Der BWB-Sprecher bestätigte den Gerichtsentscheid. Nun werde geprüft und überlegt, "ob allenfalls ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung erhoben wird". Freude hingegen bei 40100-Geschäftsführer Martin Hartmann: "Mit diesem Urteil des Kartellgerichts hat der Fahrgast, der bei uns bestellt, weiterhin die Sicherheit ein Taxi mit der Qualität zu bekommen, die er zu Recht erwartet." (APA, 29.08. 2012)
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