Deutsche Provider müssen Filesharer-Daten preisgeben

10. August 2012, 15:51
  • Das Musiklabel von Xavier Naidoo erwirkte vor Gericht, dass Nutzerdaten hinter IP-Adressen herausgegeben werden müssen.
    foto: apa

    Das Musiklabel von Xavier Naidoo erwirkte vor Gericht, dass Nutzerdaten hinter IP-Adressen herausgegeben werden müssen.

Schadensersatz "nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden"

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Freitag veröffentlichten Urteil festgehalten, dass Internetprovider Name und Anschrift von Nutzern hinter einer IP-Adresse herausgeben müssen, wenn diese Musik illegal zum Download im Internet angeboten haben. Die Auskunftspflicht sei dabei nicht nur auf Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß beschränkt.

Streit um Xavier-Naidoo-Lied

Das Urteil erging im Zusammenhang mit Xavier Naidoos Album "Alles kann besser werden". Aus ihm hatten Internetnutzer den Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen" im September 2011 über eine Online-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Nun muss der Provider, die Deutschen Telekom AG, der Naidoo Records GmbH Name und Anschrift der User bekannt geben, denen die IP-Adressen zugeordnet waren. Die IP-Adressen waren zuvor von einem externen Unternehmen ermittelt worden.

Oberlandesgericht lehnte ab

Das Oberlandesgericht Köln hatte die Forderung der Naidoo Records noch mit der Begründung abgelehnt, dass die Herausgabe der Daten eine Rechtsverletzung "in gewerblichem Ausmaß" voraussetze, die bei dem Musiktitel "Bitte hör nicht auf zu träumen" nicht gegeben gewesen sei.

Nicht nur bei Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß

Der BGH hob dieses Urteil nun auf. Zur Begründung hieß es, einem Rechteinhaber stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz "nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu". Zudem widerspräche solch eine Voraussetzung dem Ziel des Gesetzgebers, "Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen". (br/APA, 10.8.2012)

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Upload vs Download

Es ist nur mal wieder bezeichnend zu sehen, wie das gefährliche Halbwissen gerade in diesem so "beliebten" Bereich zuschlägt, und es in der Hälfte der Kommentare zu diesem Artikel um Dinge wie "Illegalität von Downloads", "Festplattenabgabe" u.ä. geht.

Das im Artikel besprochene Urteil behandelt jedoch den Upload von urheberrechtlich geschütztem Material. Nicht den Download. Man erkenne den feinen Unterschied.

Ist bereits notiert, nie wieder Xavier Naidoo CD's kaufen.

Die Gefahr bestand hier nie.

Deswegen hat mein Provider auch keine Daten von mir...

Das glaubst du.

Jetzt bin ich aber neugierig, wie machen sie das genau?

Keinen Namen, keine Anschrift.
Klar kann er Nutzerdaten sammeln aber die werden die IP Jäger nicht glücklich machen.

Warum zahlen wir für jede leere CD oder Festplatte

also auch PC bereits Tantiemen auch wenn gar keine Musik oder File drauf sind?

wir ja, der Artikel handelt aber von Deutschland ;)

Da sind wohl wieder ein paar dicke Umschläge in Richtung deutsche Höchstrichter gewandert

Aber was solls. Korruption ist vor allem in den höchsten Reihen der Justiz nicht mal mehr ein Kavaliersdelikt. Its part of the game.

Und auf den Datenschutz für Menschen wird allemal gepfiffen bei den Piffers. Nur die Marie für die Verwertungs-Mafiosis muss passen.

haha

man kann ja auch mit dem gratis 3 Internet saugen, dann könnens die juristischen Briefe ins Nirwana senden
mit 12 karten ein album saugen, kleinweise, mp3 weise

Noch viel eleganter geht es mit der Piratebox über gratis Internetzugänge (Freewave, Donauinsel,...).

Habe aber auch schon lange nur noch Wertkarten im Telefon.

es geht aber nicht ums saugen, sondern ums blasen.

Dazu braucht man kein 3-gratis-Internet. ZB 3 hat unlimitiertes Wertkarteninternet um 15€...

Wer sich das anhört ist schon bestraft genug, egal ob gekauft oder gesaugt

Wer sich für die rechtliche Lage in Österreich interessiert:

http://www.internet4jurists.at/news/aktuell97.htm

Da der BGH ja nicht in Hamburg ist...

...ist anzunehmen der BGH will den Gesetzgeber dazu zwingen endlich was zu wegen den Unklarheiten des Deutschen Urheberrechts zu machen. Eine klare Definition von "gewerblich" und eine feste Anwendbarkeit der Abmahnpauschale wäre ein großer Schritt nach vorne. Zum Glück ist in Ö die Rechtslage und die Rechtsgebarung etwas laxer, man merkt das Ö keine finanzkräftige Medienindustrie á D,GB,USA oder F hat die die "Volksvertreter" mit guten "Argumenten" PRO-Urheberrecht versorgt.

die verbreitung von naidoos musik sollte noch viel härter bestraft werden

Heulboje. Genau mit solchen Aktionen machen mich diverse Künstler/Bands zum Nicht-Käufer. Ich lade mir gerne mal einzelne Lieder herunter und wenn sie mir gefallen kauf ich mir das Album als Hardware, aber so sicher nicht mehr.

Frage:

Wie ist das in Österreich?
Gibt es vergleichbare Judikatur?

In Österreich:

Fällt mal der Begriff "illegaler Download" weg. Privatkopien dürfen sie von Musik, Filmen, ... machen, an denen sie keine Nutzungsrechte erworben haben.

Upload bleibt strafbar... Die MI darf ihre Adressdaten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erlangen. Gelegentlich verkaufen aber auch Provider ungestraft ihre Daten - wie seinerzeit A1 an die Firma "Muschi Movie".

"Gelegentlich verkaufen aber auch Provider ungestraft ihre Daten - wie seinerzeit A1 an die Firma "Muschi Movie""

Haben sie dazu einen Link? Mich würden Details interessieren.

hier der link...

http://www.muschimovie.de/

sind aber keine katzenfilme...
auch wenn der name das suggeriert...
;-)

eigentlich sollte jeder eine belohnung von diesem unmusiker bekommen, der sich freiwillig seine musik runterlädt.

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