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Wer bereits vereinbarten Urlaub nach einer Kündigung antritt, muss sich nicht vor einer Entlassung fürchten.

Wien - Eine Kündigung ist für Arbeitnehmer eine schwierige Situation. Jetzt heißt es, Ruhe zu bewahren und die rechtlichen Ansprüche zu prüfen, rät die Arbeiterkammer Niederösterreich in einer Aussendung. Dazu gehöre auch, die eigenen Urlaubsansprüche durchzusetzen. Denn eine bereits zuvor getroffene Urlaubsvereinbarung gilt auch bei einer Kündigung.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat mit seinem Chef schon im Februar Urlaub für drei Wochen im Juli vereinbart. In der Zwischenzeit hat der Chef ihm gekündigt. Sein letzter Arbeitstag ist der 31. Juli. Er ist somit ab August arbeitslos. Sein Chef meint nun, dass mit der Kündigung auch die Urlaubsvereinbarung nicht mehr gilt. Der Arbeitnehmer soll daher im Juli arbeiten, da zu wenige Leute im Betrieb sind und er sich im August ohnehin erholen kann. 

Eindeutige Rechtsverletzung

"Hier liegt eindeutig eine Rechtsverletzung vor", erklärt Erich Tröstl, Arbeitsrechtsexperte der AK Niederösterreich. Denn von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung könne nicht einseitig abgegangen werden, die Zustimmung des Arbeitnehmers sei absolut notwendig. In diesem konkreten Fall bedeutet das: Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub wie vereinbart im Juli antritt, stellt das keinen Entlassungsgrund dar, denn der Chef alleine darf einen vereinbarten Urlaub nicht stornieren. (red, derStandard.at. 19.7.2012)