Atari vs. Rapidshare: Filehoster für Rechtsverletzung haftbar

13. Juli 2012, 11:39

Allerdings nur, wenn sie zuvor auf die Rechtsverletzung aufmerksam gemacht wurden und nichts unternehmen

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Fileshoster für Verletzungen des Urheberrechts zur Verantwortung gezogen werden können. Allerdings nur unter der Bedingung, wenn sie zuvor auf die Rechtsverletzung aufmerksam gemacht wurden und nichts dagegen unternommen haben, berichtet Golem.

Atari vs. Rapidshare

Anlass war eine Klage der Videospielfirma Atari gegen Rapidshare, über dessen Dienst das Game "Alone in the Dark" unerlaubt verbreitet worden war. Im März 2010 hatte das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen haftbar sei. Das Urteil war im Dezember allerdings vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aufgehoben worden.

Wortfilter gefordert

Damals wurde entschieden, dass der Filehoster geeignete Maßnahmen getroffen habe und selbst nicht für Verletzungen zur Verantwortung gezogen werden könne. Atari hatte unter anderem die Einführung von Wortfiltern gefordert, die laut dem OLG jedoch auch legale Inhalte betreffen könnten.

"Rapidshare" nicht "Rapidstore"

Bei der Verhandlung vor dem BGH vertrat Atari die Position, dass Rapidshare sehr wohl einfach überprüfen könne, ob sich illegale Kopien des Spiels auf den Servern befinden. Der Filehoster wiederum argumentierte, dass man nur die Infrastruktur zur Datenspeicherung zu Verfügung stelle. Der Richter verwies darauf, dass der Dienst "Rapidshare" und nicht "Rapidstore" heiße und das Teilen von Dateien somit impliziert sei.

Zurück an OLG

Das Unternehmen sei selbst jedoch nicht Täter und es gebe mehrere legal Nutzungsmöglichkeiten und ein anerkanntes Geschäftsmodell. Erst nach einem Hinweis auf Urheberrechtsverletzung müsse Rapidshare entsprechende Maßnahmen ergreifen, um Dateien zu löschen und zu verhindern, dass die gleichen Dateien nochmals hochgeladen werden. Auch müsse Rapidshare überprüfen ob widerrechtlich geteilte Spiele, Filme oder Musik unter einem anderen Dateinamen hochgeladen wurden. Die Maßnahmen, die dafür treffen sind, müssten jedoch "zumutbar" sein. Was genau das bedeutet soll der OLG Düsseldorf nun nochmals klären. (red, derStandard.at, 13.7.2012)

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20 Postings
Analogie zur Digitalen Welt:

ich zwinge Sie zur Durchsuchung aller Fahrzeuge, welche am Straßenrand auf ihrem Grund und Boden geparkt sind - sollte was illegales im Kofferraum sein, mach ich Ihnen Vorwürfe und starte einen Shitstorm.

Bei diesen Abkürzungen

Kennen sich ja meist eh nur "Insider" aus; wie zb. Tbbts1e2 :-)

Atari und "Alone in the Dark".
Eine unendliche Geschichte. Das Spiel ist in diversen Magazinen damals so schlecht weg gekommen dass sie einige Magazine ob der negativen Rezensionen verklagen wollten.

Sie müssen anfügen,

daß es sich dabei um die 2008 veröffentlichte Version von "Alone in the Dark" handelt.

Die Ur-Version von Alone in the Dark wurde 1992 von Infogrames veröffentlicht und hatte eine recht gute Kritik - abgesehen von der umständlichen Steuerung und katastrophale automatische Kamerawechsel, welche für etliche Tode verantwortlich war ;-)

da sieh man mal wieder

das die Rechtssprechenden einfach keine Ahnung haben ueber was sie da Recht sprechen!

Kann eigentlich ein z.B. Richter auf Unwissen gegenueber dem er Recht spricht zur Rechenschaft gezogen werden (allgemeine Frage).

Eigentlich muesste ja ein Richter selbst ein bissl illegal downloaden und sich mnit der Materie beschaeftigen, damit er weiss wovon er da redet, oder?

Das einzige, was man sieht ist,

das du keine Ahnung von Rechtsprechung hast.

Der Richter braucht überhaupt keine Ahnung von der Materie zu haben, der muss nur die geltenden Gesetze kennen.

Für den inhaltlichen Teil hat er gerichtlich beeidete Sachverständige.

Oder erwartest du tatsächlich, dass Richter "Experten für eh alles" sind.

oracle vs google(die Geschichte mit den java api's bei android): der Richter hat nur dafür Programmier unterricht genommen (2 Monate wenn ich mich jetzt nicht irre)

2 Monate

Wahnsinn.

Und das macht in jetzt zu einem Experten für Softwareentwicklung?

Naja, wenn 2 Monate ausreichen ...

Ich finde das Engagement des Richters echt toll.
Aber im Zweifelsfall würde ich vor Gericht doch hoffen, dass ein Fall von richtigen Experten beurteilt wird.

Wobei - ich weiß ja nicht, welchen Maßstab du für professionelle Software-Entwicklung anlegst.

Der Richter hat ja nur geltendes Recht wiedergegeben

Der kann nichts für schlecht formulierte Gesetzestexte, die wilde Interpretationen erlauben.

ist dann als nächstes

sagen wir mal HP schuldig weil sein HP Server es zulässt Kinderpornographie zu speichern, und dann natürlcih die Telekom >Austria auch schuldig, weil das File geht über deren Netze.

Das ist lachhaft

Na Du kennst Dich aber super aus

Ganz was neues.

1. War das doch schon lange so wenn ich mich nicht täusche, also kein bahnbrechndes Urteil.

2. Wenn es um Urherberecht geht und ich OLG Düsseldorf lese höre ich normalerweise auf zu lesen, weil das Ergebnis ohnehin feststeht.

Jep ich stell mir das auch einfach zum Überprüfen vor:

ich mein so ein 20 teiliges Archiv mit 16stelligem Passwort, wie lange kann es schaun dauern die richtigen Archive überhaupt zusammen zu finden und dann auch noch das Passwort zu hacken.

Gut man könnte die Szene durchstreifen und Links abgrasen, nur warum sollte das ein 3. für Atari machen?

TheAvengersHD1080pBluerayRip.rar

Und weiter?!?

Nur aus dem Namen erkennen sie nicht mal im Ansatz ob die Datei legal oder illegal ist.

Schon mal etwas vom Recht auf Privatkopie gehört?!?

TheAvengersHD1080pBlurayRip.rar

tahd1080brr.rar

Downloadportal.tv_DieRaecher.1080p.AC3.html

mal in anbetracht, dass das die uploader auch einfach ganz einfach ändern können ;-)
Einfach nur die Bezeichnung auf den Linksites lassen und net die Archive bennen

Hab da auch schon S8Ks98weo gesehen und so Sachen

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