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Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Fileshoster für Verletzungen des Urheberrechts zur Verantwortung gezogen werden können. Allerdings nur unter der Bedingung, wenn sie zuvor auf die Rechtsverletzung aufmerksam gemacht wurden und nichts dagegen unternommen haben, berichtet Golem.
Atari vs. Rapidshare
Anlass war eine Klage der Videospielfirma Atari gegen Rapidshare, über dessen Dienst das Game "Alone in the Dark" unerlaubt verbreitet worden war. Im März 2010 hatte das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen haftbar sei. Das Urteil war im Dezember allerdings vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aufgehoben worden.
Wortfilter gefordert
Damals wurde entschieden, dass der Filehoster geeignete Maßnahmen getroffen habe und selbst nicht für Verletzungen zur Verantwortung gezogen werden könne. Atari hatte unter anderem die Einführung von Wortfiltern gefordert, die laut dem OLG jedoch auch legale Inhalte betreffen könnten.
"Rapidshare" nicht "Rapidstore"
Bei der Verhandlung vor dem BGH vertrat Atari die Position, dass Rapidshare sehr wohl einfach überprüfen könne, ob sich illegale Kopien des Spiels auf den Servern befinden. Der Filehoster wiederum argumentierte, dass man nur die Infrastruktur zur Datenspeicherung zu Verfügung stelle. Der Richter verwies darauf, dass der Dienst "Rapidshare" und nicht "Rapidstore" heiße und das Teilen von Dateien somit impliziert sei.
Zurück an OLG
Das Unternehmen sei selbst jedoch nicht Täter und es gebe mehrere legal Nutzungsmöglichkeiten und ein anerkanntes Geschäftsmodell. Erst nach einem Hinweis auf Urheberrechtsverletzung müsse Rapidshare entsprechende Maßnahmen ergreifen, um Dateien zu löschen und zu verhindern, dass die gleichen Dateien nochmals hochgeladen werden. Auch müsse Rapidshare überprüfen ob widerrechtlich geteilte Spiele, Filme oder Musik unter einem anderen Dateinamen hochgeladen wurden. Die Maßnahmen, die dafür treffen sind, müssten jedoch "zumutbar" sein. Was genau das bedeutet soll der OLG Düsseldorf nun nochmals klären. (red, derStandard.at, 13.7.2012)
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daß es sich dabei um die 2008 veröffentlichte Version von "Alone in the Dark" handelt.
Die Ur-Version von Alone in the Dark wurde 1992 von Infogrames veröffentlicht und hatte eine recht gute Kritik - abgesehen von der umständlichen Steuerung und katastrophale automatische Kamerawechsel, welche für etliche Tode verantwortlich war ;-)
das die Rechtssprechenden einfach keine Ahnung haben ueber was sie da Recht sprechen!
Kann eigentlich ein z.B. Richter auf Unwissen gegenueber dem er Recht spricht zur Rechenschaft gezogen werden (allgemeine Frage).
Eigentlich muesste ja ein Richter selbst ein bissl illegal downloaden und sich mnit der Materie beschaeftigen, damit er weiss wovon er da redet, oder?
das du keine Ahnung von Rechtsprechung hast.
Der Richter braucht überhaupt keine Ahnung von der Materie zu haben, der muss nur die geltenden Gesetze kennen.
Für den inhaltlichen Teil hat er gerichtlich beeidete Sachverständige.
Oder erwartest du tatsächlich, dass Richter "Experten für eh alles" sind.
Wahnsinn.
Und das macht in jetzt zu einem Experten für Softwareentwicklung?
Naja, wenn 2 Monate ausreichen ...
Ich finde das Engagement des Richters echt toll.
Aber im Zweifelsfall würde ich vor Gericht doch hoffen, dass ein Fall von richtigen Experten beurteilt wird.
Wobei - ich weiß ja nicht, welchen Maßstab du für professionelle Software-Entwicklung anlegst.
Jep ich stell mir das auch einfach zum Überprüfen vor:
ich mein so ein 20 teiliges Archiv mit 16stelligem Passwort, wie lange kann es schaun dauern die richtigen Archive überhaupt zusammen zu finden und dann auch noch das Passwort zu hacken.
Gut man könnte die Szene durchstreifen und Links abgrasen, nur warum sollte das ein 3. für Atari machen?
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