"Prüfingenieure" sollen in Wien als Bindeglied zwischen Bauherr und Baupolizei fungieren. In der Praxis klappte das nicht immer so, wie es sollte.

Foto: Putschögl

Die Wiener Bauordnung sieht vor, dass so genannte "Prüfingenieure" als Bindeglied zwischen Bauherr und Baupolizei fungieren und damit die Qualität der Bauausführung auf der jeweiligen Baustelle sicherstellen sollen. Weil es hier in der Vergangenheit immer wieder zu Missverständnissen zum genauen Aufgabenbereich dieser Prüfingenieure kam, die nicht selten in massiven Bauschäden aufgrund mangelnder Kontrolle mündeten, hat die Stadt Wien nun von MA 37 (Baupolizei) und Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, NÖ und Burgenland ein neues "Leistungsbild" für Prüfingenieure erstellen lassen (siehe unten).

Seit August 2010 führt die MA 37 außerdem verstärkt Baustellenkontrollen durch, dabei musste bis Ende Juni 2012 in nicht weniger als 336 Fällen die Bauführung - zumindest temporär - behördlich eingestellt werden. Arbeiten ohne Baubewilligung bzw. unzulässige Abweichungen von den bewilligten Plänen waren die häufigsten Gründe, wie Wohnbaustadtrat Michael Ludwig (SPÖ) am Freitag bekanntgab. "Es mussten aber auch Baustellen wegen fehlender statischer Berechnungen, fehlenden Prüfingenieuren und mangelhafter Ausführungen eingestellt werden."

In 926 Fällen kam es zu Strafanzeigen. Ludwig hielt fest, dass für schwere Bauvergehen auch Gefängnisstrafen von bis zu sechs Wochen drohen würden.

Aufgaben

Die Aufgaben der PrüfingenieurInnen umfassen laut Aussendung im Wesentlichen:

  • Durchgehende Aufsicht und Verantwortung von Baubeginn bis zur Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige. U.a. Kontrolle der Einhaltung von Höhenlagen, Fluchtlinien, den Ausbauteilen, der Geometrie, etc.
  • Beschauten des Untergrundes für alle Tragkonstruktionen vor Beginn der Fundierungs- oder Betonierungsarbeiten
  • Beschauten aller Bauteile, die nach der Fertigstellung nicht mehr besichtigt werden können (das betrifft etwa Fundamente, Stahleinlagen, Träger, Stützen, Schweißnähte, u.ä.)
  • Bei bewilligungspflichtigen Abweichungen von der Baubewilligung oder bei Abweichungen von den Bauvorschriften ist der betroffene Teil der Baustelle einzustellen und die Baubehörde unverzüglich zu verständigen. Der/die PrüfingenieurIn hat allenfalls erforderliche Sicherungsmaßnahmen sowie die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes oder die Beseitigung von Baumängeln anzuordnen und zu überwachen.
  • Rohbaubeschau
  • Prüf- und Überwachungspflicht von Befunden anderer Sachverständiger (stichprobenartig)

(red, derStandard.at, 6.7.2012)