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vergrößern 600x7791990 war Waldmüllers "Schulgang" (1836), vormals im Besitz Amalie Redlichs, bei einer Ausstellung im Kunstforum öffentlich zu sehen. Der jetzige Eigentümer entschloss sich zur Restitution.
vergrößern 600x180Auszug aus dem Auktionskatalog von Wawra, 1928.
Die Angaben zu dem Gemälde im Auktionskatalog von 1928 hätte man hölzerner kaum formulieren können: "Der Schulgang: Gebirgstal mit dem Watzmann im Hintergrund. Auf der Straße, welche gegen den Beschauer führt, geht ein Knabe in Lederhose und mit rotem Wams, in der linken die Schulbücher, die Rechte auf die Schulter eines kleinen blondhaarigen Mädchens gelegt, das mit der Schultafel unter dem Arm neben ihm einherschreitend".
Den Reiz des 1836 von Ferdinand Georg Waldmüller gemalten Bildes vermochte diese nüchterne Beschreibung damals wie heute nicht begreiflich zu machen. Mal abgesehen von der kunsthistorischen Relevanz: Im Oeuvre Waldmüllers, expliziert Sabine Grabner, sei es exakt auf dem Höhepunkt der Landschaftsmalerei und am Beginn der Genremalerei einzuordnen. Bezaubernd, urteilt auch die Belvedere-Kuratorin.
Zurück zu erwähnter Auktion: Im Februar 1927 war der Stahlindustrielle und Erbauer des Sanatoriums Purkersdorf Victor Zuckerkandl verstorben, im Mai folgte ihm seine Ehefrau Paula. Das Erbe des kinderlosen Ehepaars (u. a. Sanatorium) wurde unter der näheren Verwandtschaft aufgeteilt. Das Gros der stattlichen Kunstsammlung kam im Mai 1928 bei Wawra (Wien) unter den Hammer. Einiges blieb jedoch unverkauft, etwa auch das in der jüngeren Fachliteratur als Kinder aus der Schule kommend bezeichnete Waldmüller-Bild, das Viktors Schwester Amalie Redlich schließlich zusammen mit anderen Kunstwerken unter Anrechnung auf ihren Erbteil übernahm.
Die sieben Gemälde von Gustav Klimt aus dem Nachlass Zuckerkandls waren erst gar nicht zur Auktion gelangt: Allee im Park von Schloss Kammer verkaufte die Erbengemeinschaft für 16.920 Altschilling (Gegenwert 49. 575 Euro) an die Österreichische Galerie, die verbliebenen Werke verteilte man untereinander, drei davon kamen in den Besitz Amalies.
Repräsentatives für den Salon
Als repräsentativer Blickfang schmückten Cassone und Litzlberg am Attersee fortan den Salon ihrer Villa in Purkersdorf. Links bzw. rechts vom Erker, daran erinnert sich ihr Enkel bis heute. Und oben, in Großmutters Schlafzimmer, hing ebendieser Waldmüller. An der Nordwand, so George Jorisch, der das Bild kurz nach der Arisierung des Sanatoriums 1939 das letzte Mal sah. Die Fenster waren westlich ausgerichtet, die Innenwand lag südlich.
Mehr als sieben Jahrzehnte konnten seinem visuellen Gedächtnis kaum etwas anhaben. In Rechtschreibung, erzählt Jorisch, habe er als Volksschüler meist eine Vier kassiert, für seine Bildbeschreibungen stets eine Eins. In diese Erinnerung mischt sich anderes. Besonders das veränderte Verhalten seiner Mitschüler nach dem Anschluss, das Ende seiner öffentlichen Schullaufbahn und die Besuche seines Hauslehrers. In den Genuss eines Schulwegs war der heute 83-Jährige insofern nur kurz gekommen. Und der von Waldmüller gemalte?
Der wurde wie die anderen Kunstschätze aus der Villa Eugen nach der Deportation seiner Großmutter und seiner Mutter 1941 im Auftrag der Gestapo von der Spedition Zdenko Dworak abgeholt, dann verlor sich seine Spur. Amalie Redlich und ihre Tochter Mathilde wurden Opfer des Holocausts, George und sein Vater überlebten in Belgien. Versuche, die Sammlung nach dem Krieg zu finden, verliefen vorerst ergebnislos. Ende der 1990er-Jahre hatte George Jorisch dieses Erbe angetreten. Teils mit Erfolg.
Privatrestitution
Zwischenzeitlich konnte eine Provenienzforscherin nicht nur die Vita der Klimt-Bilder rekonstruieren. Zwei wurden mittlerweile an George Jorisch restituiert: Litzlberg am Attersee, zuletzt im Museum der Moderne Salzburg, gelangte im November 2011 in New York zur Auktion (Sotheby's: 29,3 Mio. Euro). Cassone war 2010 in London (Sotheby's: 30,72 Mio. Euro) versteigert worden, davor war es im Besitz eines Grazer Sammlers, der sich abseits des im Privatbereich nicht anwendbaren Kunstrückgabegesetzes zur Restitution entschlossen hatte.
Nicht weil er musste, sondern weil er wollte. Und ein anderer Privatsammler tut es ihm jetzt gleich, konkret der Besitzer des Waldmüller-Bildes. Anfang der 1980er-Jahre hatte der es bei den Kunsthändlern Giese & Schweiger erworben, die es ihrerseits von einem anderen österreichischen Kollegen übernommen hatten. Auf Anfrage will Herbert Giese diesen nicht benennen, und er wisse über die Jahre davor auch nicht Bescheid, für ihn stehe jetzt der wunderbare Ausgang dieser Geschichte im Mittelpunkt.
Derzeit sind die beiden Rechtsanwälte noch mit Details beschäftigt, inhaltlich habe man sich bereits geeinigt, bestätigen Alfred Noll (George Jorisch) und Ernst Ploil, dessen Mandant ausdrücklich anonym zu bleiben begehrt. Damit steht die zweite Privatrestitution in Österreich kurz vor dem Abschluss. Im Unterschied zur ersten wird das Bild jedoch danach nicht verkauft und der Erlös geteilt. Vielmehr sieht der Deal im Anschluss an die Naturalrestitution eine Abgeltung an den bisherigen Eigentümer vor.
Die Höhe bleibt vertraulich und eher symbolischer Natur: eine Summe, die berücksichtigt, dass das Bild einerseits gutgläubig erworben wurde und andererseits wegen seiner Geschichte offiziell unverkäuflich sei (Alfred Noll). Folglich ein Betrag, der unter dem gegenwärtigen Marktwert liegt (Ernst Ploil), jedenfalls zur Zufriedenheit aller Beteiligten.
Noch gilt es Formalitäten zu erledigen, Ausfuhransuchen und so weiter. Eine endgültige Bleibe soll Waldmüllers Schulgang dann in Kanada finden: In seinem Computerzimmer, sinniert George Jorisch. Später vielleicht, auch wenn sich seine Tochter damit noch nicht anfreunden mag, dann in einem Museum. Jenes in seiner Heimatstadt habe nämlich zufälligerweise kein einziges Biedermeier-Bild. Einen reizenderen Repräsentanten könnte man bei genauerer Betrachtung wohl auch kaum nominieren. (Olga Kronsteiner, Album, DER STANDARD, 7./8.7.2012)
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Durch den gutgläubigen Erwerb vom befugten Gewerbsmann (§ 367 ABGB von 1811) ist das Bild längst rechtmäßiges Eigentum des Käufers, der es damit weiterverkaufen könnte - an wen immer er möchte.
So und nicht anders würde ein Zivilgericht urteilen müssen, auch wenn manche Anwälte eine andere Auffassung haben.
Dr. Heinz Anderle, Freigeist
Ich verstehe das österreichische Gesetz an dieser Stelle nicht - nicht nur das Restitutionsgesetz, sondern auch das ABGB. Wenn mir jemand das Fahrrad klaut, und ich finde es auf der Straße mit einem fremden Schloss wieder, darf ich es nicht an mich nehmen, weil es ja jemand "in gutem Glauben" vom Dieb erworben haben kann. Das mein Rechtstitel älter und besser belegbar (Rechnung!) ist, zählt anscheinend nicht. Hier wird imho Unrecht zu Recht. Und so ähnlich stellt es sich für mich auch mit der Raubkunst dar: Kann nachgewiesen werden, dass das Bild einem früheren Besitzer genommen und dieser sogar - wie in diesem Fall - ermordet wurde, sollte es zurückgegeben werden, ohne wenn und aber. - 1 -
Das ABGB von 1811 fußt auf dem Römischen Recht, dem Gewohnheitsrecht und dem Naturrecht der Aufklärung, und die Rechtssicherheit für den rechtmäßigen Eigentümer muß auch darin bestehen, daß er mit seinem Eigentum z. B. Kredite besichern oder dieses verpfänden kann. In diesem Sinne haben Verjährungsfristen ihre Berechtigung, Rechtsstreitigkeiten nicht bis ins Endlose ausdehnen zu können.
Dr. Heinz Anderle, Freigeist
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