Nachrichten in aller Kürze
Alles zur Community
Nachrichten, die zu Ihnen kommen: Newsletter, Feeds und SMS
Alles zu unseren mobilen Angeboten: Apps, Mobilversion und SMS
Unsere Radio- und TV-Angebote
Die Zeitung im Internet: Abo, E-Paper, Anzeigen und mehr
Alles über die Redaktion von derStandard.at
Alles über Onlinewerbung, Stellenanzeigen und Immobilieninserate
vergrößern 640x427Müll am Strand kann den Urlaub gründlich vermiesen.
Die Reisezeit ist da und damit bekanntlich die schönste Zeit im Jahr. Für viele werden die heiß ersehnten Tage und Wochen allerdings zum Horrortrip. Wenn Baustellen das Schlafen unmöglich machen, der Strand einer Müllhalde gleicht, das Essen im Hals stecken bleibt oder die krabbelnden Mitbewohner für Albträume sorgen, ist meist der Urlaub im Eimer - und der Urlauber ringt nach Gerechtigkeit.
Dabei haben Reisende laut Justizministerium umfassende Möglichkeiten, zu ihrem Recht zu kommen. Oberster Grundsatz bei Pauschalreisen ist die Prospektwahrheit. Wenn im Reisekatalog steht, dass der Strand nur 100 Meter entfernt ist, muss das auch vor Ort so sein. Ist das nicht der Fall und werden versprochene Leistungen nicht erfüllt, liegt ein Mangel vor. Es ist Aufgabe des Reiseveranstalters, diese versprochenen Leistungen zu erfüllen, und zwar unabhängig davon, ob er am aufgetretenen Mangel Schuld hat oder nicht.
Dokumentieren und melden
Um diesen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, müssen Urlauber auftretende Mängel unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitteilen. Sie können auch gleich vor Ort eine Verbesserung verlangen, etwa eine Verlegung in ein anderes Zimmer oder in ein anderes Hotel. Wenn der Mangel nicht behoben werden kann, können beim Veranstalter Preisminderungen geltend gemacht werden. Beweise wie Fotos, Videos oder Zeugen sind hilfreich bei der Darlegung des Mangels. Wenn der Veranstalter nicht reagiert, können Urlauber die Ansprüche auch gerichtlich geltend machen - etwa durch eine Klage.
Es gibt Fallbeispiele, die eine Orientierung ermöglichen, welcher Mangel wie viel Preisnachlass zur Folge hat. Diese "Wiener Liste" ist eine Sammlung von Entscheidungen, die an Wiener Gerichten getroffen wurden. Die Beispiele gelten nur als Richtwert und sind nicht allgemein gültig, da es immer auf die Umstände im Einzelfall ankommt.
Wenn der Reiseveranstalter am Mangel schuld ist, steht den Reisenden neben den Gewährleistungsansprüchen auch Schadenersatz zu. Wenn die Speisen im Hotel beispielsweise zu einer Salmonellenvergiftung führen, besteht Anspruch auf Schadenersatz für Heilungskosten und Schmerzensgeld. Wichtig ist in solchen Fällen immer eine umfassende Dokumentation des Krankheitsverlaufs.
Wird die Reise zur Gänze oder weitgehend vereitelt, kann für die entgangene Urlaubsfreude Schadenersatz geltend gemacht werden - vorausgesetzt, es handelt sich um eine Pauschalreise. Gewährleistungsansprüche müssen binnen zwei Jahren ab Rückkehr aus dem Urlaub, Schadenersatzansprüche binnen drei Jahren ab Schadenseintritt gerichtlich geltend gemacht werden.
Schimmel, Fluglärm, Baumaschinen
Beispielsweise führt eine Übernachtung in einem von Schimmel befallenem Zimmer zu einem Preisnachlass von 15 Prozent gegenüber dem Reisepreis des Tages. Für eine permanent laut summende Pumpanlage außerhalb der Hotelanlage gibt es fünf Prozent Nachlass. In einem anderen Fall wurde im Prospekt ausdrücklich erklärt, dass die Anlage behindertengerecht sei, allerdings gab es am Pool vor Ort keine Ein- und Ausstiege für Rollstuhlfahrer, was zu 20 Prozent Preisminderung führte.
Liegt das Hotel in einer Flugschneise mit einer Frequenz von etwa 50 Flügen täglich, kann mit einem Preisnachlass von 15 Prozent gerechnet werden. Und das, obwohl im Prospekt stand, dass die Gäste mit Fluglärm zu rechnen hätten. Grund: Es war nicht klar ersichtlich, in welchem Ausmaß die Belästigung auftreten würde.
Wo Müll verbrannt wird und der Qualm die Luft verpestet, lässt es sich ebenfalls nicht entspannt urlauben. 37,5 Prozent Preisminderung gab es anteilig für die Dauer der Beeinträchtigung. Seegras, das am Strand in großen Mengen angeschwemmt und nicht sofort entfernt wird, führte in einem anderen Fall zu einem üblen fischartigen Geruch - und zu einer Preisminderung von 15 Prozent.
Immer wieder kehren Bauarbeiten am Ferienort. In einem Fall sorgte der damit verbundene Lärm am Strand für eine Preisminderung von 20 Prozent, die Staubbelästigung reduzierte den Preis noch einmal um zehn Prozent.
Gäste, die sich auf erholsame Nächte in einem Hotel gefreut hatten und stattdessen in einem Stundenhotel mit entsprechender Geräuschkulisse untergebracht wurden, erhielten eine Preisminderung von 30 Prozent. Und wenn man statt des beschriebenen herrlichen Sandstrandes am Meer nur auf wahllos herumstehende Betonklötze trifft, kann man mit einer Preisminderung von zehn Prozent rechnen.
Katzenpfoten und schlammiger Meeresboden
Kein Mangel sind übrigens auftretende "Staubwusel". Auch wenn man einfach nicht in Urlaubsstimmung kommen will, weil zu wenige andere Gäste im Hotel sind, ist das kein reklamierbarer Mangel. Wird auf den Malediven im Hotel kein Alkohol ausgeschenkt, gilt das ebenfalls nicht als Mangel, wenn noch dazu der Veranstalter ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich um ein islamisches Land handelt und hier üblicherweise keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden.
Schließt eine Beach-Bar um 17 Uhr, ist auch das durchaus üblich und kein Reisemangel. Auch eine wackelige Duschstange ist wohl eher das Haar in der Suppe als ein echter Reisemangel. Streunende Katzen, die ihre Pfotenspuren auf staubigen Pool-Liegen hinterlassen, sind maximal eine Unannehmlichkeit, aber kein Mangel, genauso wenig wie das Nachgeben des schlammigen Meeresboden, was üblicherweise ein allgemein bekanntes Phänomen, aber sicher kein Reisemangel ist. (red, derStandard.at, 25.6.2012)
Nicht überall auf der Welt sind schwule und lesbische Touristen gleich gern gesehen. In einigen Ländern heiß umworben, droht ihnen anderswo der Tod
Anspruch auf Erstattungen bei Überbuchung, Annuliereung oder Verzögerung um mehr als zwei Stunden bei Distanz über 250 Kilometer
Ändern Reiseveranstalter nachträglich die Abflugzeiten, ist das laut einem deutschen Gericht eine Vertragsänderung und könnte dem Ködern von Kunden dienen
Behörden könnten von im Jemen Entführtem 50.000 Euro zurückfordern - Außenministerium will Regress im Fall Dominik N. nicht ausschließen
Ein Aufpreis für das Verfallen-Lassen eine Fluges ist bei der Buchung von Hin- und Rückflug unzulässig - Vertragsklausel sei "überraschend"
Praxishandbuch "Fluggastrechte" soll Reisende über Rechte informieren - Buch soll Antworten auf grundlegende Fragen von Fluggästen bieten
EU-Fluggastdatenspeicherung stößt auf Widerstand - Abstimmung verschoben
Jährlich veröffentlicht der Zoll eine Aufgriffsbilanz. Es zeigt sich, dass aller Information zum Trotz weiterhin Klassiker geschmuggelt werden
Pirker: Schluss mit Schikanen - Leichtfried gegen "Abzockerei" - Lichtenberger: Große Probleme für Passagiere
Das neue Jahr bringt einige neue Gesetzte in Europa, die für Auslandsreisende empfindliche Strafen aber auch einige neue Rechte bringen
da kann ich mir das hotel, die lage etc. wenigstens selbst aussuchen und bin im urlaub nicht auf gedeih und verderb dem reiseveranstalter ausgeliefert. wenn ich mir die potentiellen mängel so anschau, dann vergeht mir ja auch der urlaub - obwohl ich dann meist gegenüber vielen unannehmlichkeiten eher toleranter bin, schliesslich will ich mich erholen und nicht stressen...
Die Kommentare von Usern und Userinnen geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. Die Redaktion behält sich vor, Kommentare, welche straf- oder zivilrechtliche Normen verletzen, den guten Sitten widersprechen oder sonst dem Ansehen des Mediums zuwiderlaufen (siehe ausführliche Forenregeln), zu entfernen. Der/Die Benutzer/in kann diesfalls keine Ansprüche stellen. Weiters behält sich die derStandard.at GmbH vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen und strafrechtlich relevante Tatbestände zur Anzeige zu bringen.