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Wien - 2012 wird doch nicht an allen 21 Fachhochschulen (FH) ein Wahljahr. Ein Antrag der Wissenschaftssprecherinnen Andrea Kuntzl (SPÖ) und Katharina Cortolezis-Schlager (ÖVP), der dem Wissenschaftsausschuss zugewiesen wurde, sieht eine Reparatur des FH-Studiengesetzes vor. Dadurch soll verhindert werden, dass auch an jenen Fachhochschulen, an denen erst kürzlich ein neuer Rektor gekürt wurde, schon wieder Wahlen anstehen. Durch die Änderung sind nur 13 der 21 FH betroffen.
Wahlreigen durch Novelle
Hintergrund des ursprünglich erwarteten allgemeinen Wahlreigens: Eine bereits im Frühjahr in Kraft getretene Novelle sieht vor, dass es ab 1. September an allen FH Kollegien mit einer bestimmten Zusammensetzung geben muss. Nur diese sind berechtigt, die Geschäfte zu führen. Ursprünglich hätte das allerdings bedeutet, dass nicht nur die Kollegien selbst neu gewählt bzw. an manchen FH überhaupt erstmals eingerichtet werden müssen, sondern auch deren Leiter und stellvertretende Leiter neu gewählt werden müssen, das entspricht den FH-Rektoren und deren Stellvertretern.
Übergangsphase für acht FHs
Durch die Gesetzesreparatur sollen nur noch jene elf FH automatisch einen neuen Rektor küren müssen, die bisher überhaupt keine Kollegien hatten bzw. jene zwei FH mit Kollegien, an denen ohnehin eine Neuwahl angestanden wäre. Für die anderen acht Einrichtungen soll es eine "Übergangsphase" geben, wenn die Funktionsperiode des Rektors, die übrigens jeder Standort autonom bestimmen kann, über den 1. September hinausgeht. Konkret betrifft das die FH Krems, die FH Technikum Wien, die FH Joanneum, die FH Salzburg, die FH des bfi Wien, die FH Vorarlberg, die FH Wiener Neustadt und die FH Campus Wien.
"Würde enorme Kosten verursachen"
An diesen acht FH muss nun vom Erhalter kein Dreiervorschlag erstellt werden. "Das würde enorme Kosten und Übergangszeiten bedeuten, die nicht vertretbar sind", begründet Cortolezis-Schlager den Antrag. Immerhin seien die betreffenden Rektoren nach internationalen Ausschreibungen ausgewählt worden. Stattdessen soll es bei diesen FH reichen, wenn der bestehende Rektor vom neuen Kollegium bestätigt wird. Nur bei dessen Ablehnung muss neu gewählt werden. "Wir haben festgestellt, dass es im Sinne der gerade erst Gewählten nötig ist, Übergangsbestimmungen festzulegen. Es ist nicht zumutbar, sich innerhalb eines Jahres zweimal für einen Posten zu bewerben", so Cortolezis-Schlager. (APA, 15.6.2012)
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