Wien - Der Rechnungshof hat Vorschläge für eine generelle Regelung für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung der Regierung angestellt, um "Rechtfertigungsdruck" zu verhindern:
  • Finanzierung von Öffentlichkeitsarbeit, Informations-und Werbemaßnahmen aus Haushaltsmitteln ist zulässig, wenn sie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit entspricht; formale, inhaltliche Kriterien und Bezug zur politischen Arbeit hat.
  • Unmittelbarer Bezug auf vergangene, gegenwärtige, aktuell zukünftige Tätigkeit.

  • Regierung oder Ministerium tritt bei allen Formen der Öffentlichkeitsarbeit deutlich als Regierung oder Ministerium in Erscheinung.

  • Öffentlichkeitsarbeit darf auch in der engeren Vorwahlzeit fortgesetzt, aber nicht auf parteipolitische Wahlwerbung ausgerichtet werden.
  • Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Finanzierung ist erreicht, wenn Sachinhalt eindeutig hinter werbende Form zurücktritt: Maßnahmen werden angreifbar.
  • Eindruck einer werbenden Einflussnahme zugunsten einer Partei ist zu vermeiden.
  • Umfragen zur Erforschung von Meinungen und Informationsgrad der Bevölkerung über politische Arbeit. (APA, DER STANDARD, Print-Ausgabe vom 23.6.2003)