Nachrichten in aller Kürze
Alles zur Community
Nachrichten, die zu Ihnen kommen: Newsletter, Feeds und SMS
Alles zu unseren mobilen Angeboten: Apps, Mobilversion und SMS
Unsere Radio- und TV-Angebote
Die Zeitung im Internet: Abo, E-Paper, Anzeigen und mehr
Alles über die Redaktion von derStandard.at
Alles über Onlinewerbung, Stellenanzeigen und Immobilieninserate
vergrößern 608x800"Psyche-Dressing Table" der Designerin Ulrike Lienbacher: Ein Möbel ist ein Gebrauchsgegenstand und unterliegt deshalb nicht den Folgerechtsrichtlinien. Im Dorotheum als Kunstwerk gehandelt, wurde dem Käufer deshalb auch die Gebühr verrechnet.
Was den Briten der Dressing Table war den Österreichern in den Boomjahren der 1940er- und 1950er-Jahre die Psyche: ein kleines Möbel mit einem schwenkbaren Spiegel, das in keinem Schlaf- oder Ankleidezimmer fehlen durfte, der ultimative Platz, an dem - die notwendigen Utensilien in Griffweite - das tägliche Styling vollzogen wurde. Eine zeitgemäße, formal recht reduzierte Version wechselte vergangene Woche im Zuge der Designauktion im Dorotheum den Besitzer: ein Musterbeispiel, nicht für den im Empire entwickelten Möbeltypus, sondern auch zum Thema Folgerecht und einer potenziellen Fehlinterpretation in der Praxis.
Übereifrige Österreicher?
Der Zuschlag erfolgte zum Limit von 15.000 Euro, inklusive Käufergebühr und Mehrwertsteuer lag der Preis bei 18.600 Euro. Der Entwurf stammt von Ulrike Lienbacher, einer österreichischen Designerin, die Ausführung 2010 erfolgte in einer limitierten Auflage von sieben Exemplaren, beim aktuellen handelte es sich um Nummer drei. Also addierte das Doro theum die prozentuell anfallende Folgerechtsgebühr von 600 Euro hinzu, womöglich zu Unrecht, wie Standard-Recherchen ergaben. Vermutlich nicht nur in diesem Fall, sondern im Übereifer der Einhaltung der Folgerechtsrichtlinien seit 2006 auch in vergleichbaren anderen.
Damals wurde in Österreich die von der EU verordnete Folgerechtsabgabe für lebende Künstler eingeführt, die seither an jedem weiteren Besitzerwechsel mitnaschen, seit Jänner 2012 nun auch die Erben von Künstlern (bis zu 70 Jahre nach deren Tod), jeweils ab einem Nettoverkaufswert von 2500 Euro. Bei "Originalen eines Werkes der bildenden Kunst", wie es §16b BGBI seit der letzten Novelle 2005 vorsieht. Nur fällt wirklich alles in die Kategorie bildende Kunst, etwa auch Kunstgewerbe und Design und damit sowohl Keramiken als auch Möbel? Im entsprechenden Bundesgesetz wurde keine detaillierte Definition formuliert und damit ein Interpretationsspielraum für die Umsetzung in der Praxis gebilligt: zugunsten der Schöpfer, jedoch zulasten der Konsumenten, da die Gebühren den Käufern verrechnet werden.
So wird das auch in England oder Deutschland umgesetzt, mit dem Unterschied, dass dort weder für Kunstgewerbe noch für Design Folgerechtsgebühren eingehoben bzw. abgeführt werden.
Einer der Knackpunkte in der unterschiedlichen Handhabung dürfte die Auslegung des Begriffs "original" sein, nicht als Gegenbegriff zu einer Fälschung oder Kopie, sondern aus urheberrechtlicher Sicht. Am Beispiel von Keramikköpfen wird erklärt, wie sie ab 1917 von der Wiener Werkstätte im Sortiment geführt wurden: Einzelstücke blieben eine Minderheit, von gelungenen Modellen wurden tatsächlich so viele hergestellt, wie man verkaufen konnte. Die Produktion lief quasi on demand und ohne eine vorab festgelegte Auflagenhöhe. Eine Skulptur vielleicht, jedenfalls ein seriell hergestelltes Kunstwerk, das entsprechend der Gesetzgebung definitiv nicht unter das Folgerecht fällt.
Insofern würde eingangs erwähnte Designpsyche aufgrund der limitierten Auflage unter die Folgerechtsbestimmung fallen, tut sie aktuellen Recherchen zufolge aber in anderen EU-Ländern nicht: In Deutschland und England gilt ein Möbel beispielsweise explizit nicht als Kunstwerk, da der Gebrauchswert überwiegt. Ganz offensichtlich tappt der österreichische Kunsthandel teilweise im Dunkeln und einzelne Fälle müssten womöglich in Musterprozessen geklärt werden.
Eine drohende Prozessflut zu verhindern, das hat sich jetzt eine Arbeitsgruppe gerichtlich beeideter und zertifizierter Kunstsachverständiger zum Ziel gesetzt. Über eine entsprechende Umfrage unter den Mitgliedern wird demnächst eine Art Kriterienkatalog ermittelt, der in der Praxis des Kunstmarkts Licht in das Folgerechtsdunkel bringen soll: zum Wohle der Administrierbarkeit der Vertreter des Kunsthandels und der Käufer jedenfalls. (kron, Album, DER STANDARD, 2./3.6.2012)
Die bis Sonntag laufende Art Basel wurde noch einmal größer. Und die Wellblechhütten vor der Messehalle störten nicht: Kunst sorgte wieder für gigantische Umsätze
In London stehen nächste Woche Vertreter des Impressionismus und der Moderne Spalier
In Wien warten rund 950 Kunstwerke im Wert von etwa zehn Millionen Euro auf neue Besitzer
Ob Ernst oder Gustav Klimt, ist Provenienzforschern egal. Sie beschäftigt die Frage, ob Raubkunst oder nicht. Antworten finden sich nicht immer. Oft bleibt nur eine Ahnung
Inhaltliche Differenzen: Dmitry Aksenov löst für die im Oktober abgehaltenen Wiener Kunstmesse Sergey Skaterschikov ab
Kreativer Austausch auf Augenhöhe: Jan Brueghel d. Ä. tat es für Kommerz und Innovation
Eine Ausstellung in München zeigt bis 16. 6. jenen Überblick über das Schaffen Jan Brueghel des Älteren, den der Markt nicht bieten kann.
Eine Studie zur aktuellen Situation von Galerien in Deutschland liefert ernüchternde Ergebnisse
Orangerie nennt sich die jüngste Sparte bei Villa Grisebach (Berlin), in der Experte Stefan Körner das Beste vom Besten züchtet. Manches davon fand sich in Wien
Neuer Fälscherskandal in Deutschland: Diesmal geht es um Möbel von David Roentgen
Jüngste Wochenbilanz bringt Dorotheum auf neuerlichen Rekordkurs
Die Bewegungsstudie von 1925 ist Rudolf Koppitz' wohl bekanntestes Foto. Faktisch ist sein Œuvre umfangreicher, wie eine Ausstellung in Brünn und der Kunstmarkt belegen
New York bleibt der wichtigste Marktplatz für zeitgenössische Kunst, wie die dieswöchigen Auktionen belegen
Versteigerung von Nachkriegskunst: Top-Erlöse für Werke von Jackson Pollock, Roy Lichtenstein und Jean-Michel Basquiat
Warum Fanatiker bereit sind, Millionen in Kunst zu investieren? Auch weil sie Spaß daran haben. Zwischenbilanz der New Yorker Auktionen
Wie viele Amerikaner schmücken auch Barack und Michelle Obama ihre Wände mit Arbeiten von Josef Albers
Wiener Kunsthandel bespielt New Yorker Zweigniederlassung mit Alfred Wickenburg
Auftakt zur Frühjahrs-Saison der Auktionshäuser - Auch Abguss von Rodins "Denker" deutlich über Erwartungen
In London entdeckte man vor kurzem ein der Forschung unbekanntes Gemälde von Ferdinand Georg Waldmüller
In New York kommt in den nächsten beiden Wochen Kunst im Wert von 1,4 Milliarden Dollar zur Auktion - nicht so Flöttls Ex-Picasso
47 Jahre Art Cologne, eine abwechslungsreiche Messe-Vita, die Krisen-Routine inkludiert. Am Ende der aktuellen Auflage herrscht so etwas wie Optimismus
95. Kunstauktion und 110 offerierte Meisterwerke: Bilanz zur dieswöchigen Sause im Palais Kinsky
Für das Bild "Icons of the Nile" vom ägyptischen Künstlers Chant Avedissian wurde 1,2 Millionen Euro gezahlt
Die Studie zeigt einen alten Mann und wurde von Klimt gemalt. Von Ernst oder Gustav, ist eine von vielen Fragen. Denn einer der Vorbesitzer war nicht nur NSDAP-Mitglied
Bilanz zum Saisonauftakt im Dorotheum: ein neuer Makart-Weltrekord und eine insgesamt stärkere Nachfrage als 2012
Manchmal eben doch, sagt der OGH, z.B. schon 1991
(4 Ob 95/91):
1.6. Die stufenlos verstellbare, bogenförmige "Le Corbusier-Liege" weist trotz ihrer Zweckbestimmung eine Fülle künstlerischer Gestaltungen ("ästhetische Details") auf. Sie genießt urheberrechtlichen Schutz.
1.7. Ob ein Werk urheberrechtlichen Schutz genießt, ist eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage.
das weiß Hr. Ploil sicher auch, aber kron hat er es wahrscheinlich nicht gesagt?, schade
der urheberrechtlichen Schutz bleibt allen Gestaltern unbenommen. Hier geht es um die daraus abgeleiteten Richtlinien des Folgerechts (= Beteiligung an Weiterveraeusserungen), die allerdings nur fuer "originale" (u.a. begrenzter Auflage, nummeriert etc.) "Werke der bildenden Kunst" vorgesehen ist.
Kuenstlerische Gestaltungselemente machen noch kein "Werk der bildenden Kunst".
Die Le Corbusier-Erben wuerden zB bei einer Versteigerung des Prototyps (=Original) Gebuehren erhalten, nicht aber fuer eine Ausfuehrung aus der (bis heute) seriellen Produktion.
Dort, wo ein Gebrauchswert ueberwiegt, selbst wenn das Moebel kuenstlerische Gestaltungselemente aufweist, faellt das "Objekt" (u.a. DE/GB) nicht unter die Folgerechtsbestimmungen
Die Kommentare von Usern und Userinnen geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. Die Redaktion behält sich vor, Kommentare, welche straf- oder zivilrechtliche Normen verletzen, den guten Sitten widersprechen oder sonst dem Ansehen des Mediums zuwiderlaufen (siehe ausführliche Forenregeln), zu entfernen. Der/Die Benutzer/in kann diesfalls keine Ansprüche stellen. Weiters behält sich die derStandard.at GmbH vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen und strafrechtlich relevante Tatbestände zur Anzeige zu bringen.