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Luxemburg - Flugreisende haben nach Ansicht des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auch künftig Anspruch auf Geldzahlungen, wenn ihr Flug stark verspätet ist. Die bisher schon geltende Regelung müsse bestätigt werden, empfahl Generalanwalt Yves Bot in einem am Dienstag veröffentlichten Rechtsgutachten dem EuGH. Das höchste EU-Gericht folgt meistens, aber nicht immer der Empfehlung seines Generalanwaltes.
Der Gerichtshof muss über zwei Klagen entscheiden, in denen es um Ausgleichszahlungen bei Flugverspätungen geht. Eine EU-Verordnung von 2004 sieht Zahlungen zwischen 250 und 600 Euro vor, wenn ein Flug gänzlich gestrichen wird. 2009 hatte das Gericht bereits entschieden, dass dies auch dann gelte, wenn Flüge mehr als drei Stunden verspätet seien und wenn dies nicht auf "außergewöhnlichen Umständen beruht". In beiden Verfahren ging es letztlich um die Frage, ob diese Auslegung des EuGH von 2009 korrekt sei.
Nach Ansicht des Generalanwalts ist nicht ersichtlich, warum der Gerichtshof von der bisherigen Deutung der EU-Verordnung abgehen solle. Ob wegen Streichung oder großer Verspätung: Die Fluggäste erlitten einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts. Sie befänden sich also in einer vergleichbaren Lage. Die Regelung entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie führe nicht zu einer übermäßigen Belastung der Fluggesellschaften, weil Verspätungen von mehr als drei Stunden selten seien. (APA)
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bei sämtlichen dieser probleme geht es nur mit juristischem beistand! FREIWILLIG zahlen die fluglinien nichts! mit klagsandrohung ungleich bessere chancen!
in den zeiten von geiz-ist-geil und 19 eur tickets ist die butter am brot immer dünner geworden und somit gibt es auch keine lockeren kulanzregelungen mehr. also im grunde sind die konsumenten selber schuld.....
Wien - München: 61 Minuten Verspätung
Bahn: Verspätung um ein Viertel der Fahrzeit, Anspruch auf Entschädigung
Flug: Verspätung um die gesamte Flugzeit, keine Entschädigung
Nicht logisch, ist aber so; deshalb Entschädigungsanspruch im gleichen %-uellen Ausmaß ab einer Stunde Verspätung.
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