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Einzelne Bundesländer können auf die Lizenzvergabe für Spielautomaten relativ leicht verzichten, ein bundesweites Verbot aber wäre viel schwerer durchzusetzen.

Foto: APA/Hochmuth

Die Neuausschreibung von Glücksspiellizenzen in Österreich sorgt für Gesprächsstoff. Auf Bundesebene steht nach der letztjährigen Vergabe der Lotterien-Konzession nunmehr die Erteilung der Spielbanken-Konzessionen vor der Türe. Im Rahmen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten - auch als "Kleines Glücksspiel" bekannt - wurden kürzlich in Niederösterreich und Oberösterreich Lizenzen erteilt, für Niederösterreich sind die Bescheide bereits rechtskräftig. Die Ausschreibung im Burgenland wird in Kürze erwartet.

Im Zuge dieser Neugestaltung des österreichischen Glücksspielmarkts mehren sich die Stimmen vor allem in der SPÖ, die ein bundesweites Verbot der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten propagieren.

Zur Erinnerung: Glücksspiel ist kompetenzrechtlich sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung Bundessache. Der Bund hat Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten aus dieser Kompetenz genommen und den Ländern zugewiesen. Somit steht den Ländern die (Nicht-)Vergabe von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten frei. Genauso jedoch kann der Bundesgesetzgeber von seiner ursprünglichen Freigabe wieder Abstand nehmen.

Eingriff in Eigentumsrechte

Was bedeutet ein bundesweites Verbot von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten für die soeben erteilten Konzessionen? Wie müsste eine konsistente Untersagung ausgestaltet sein?

Bei der Beantwortung der ersten Frage ist zu berücksichtigen, dass ein Verbot von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten - insbesondere vor dem Hintergrund der eben erteilten Konzessionen - als ein Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums und der Freiheit der Erwerbstätigkeit der Glücksspielveranstalter zu werten wäre. Aus rechtlicher Sicht wäre ein Verbot daher nur dann zulässig, wenn ihm ein überwiegendes öffentliches Interesse zugrunde läge und es verhältnismäßig ausgestaltet würde.

Im Lichte von bereits erteilten Glücksspielkonzessionen kämen zudem komplexe Überlegungen zum Vertrauensschutz ins Spiel. Entsprechend lange Übergangsfristen wären daher unabdingbar.

Glücksspielautomaten dürfen nicht nur im Rahmen der Landesausspielungen aufgestellt werden. Aufgrund der - bereits Ende 2011 auf 15 Jahre erteilten - Lotterienkonzession ist der Betrieb von aus Spielerschutzsicht vergleichbaren "Video Lottery Terminals" zulässig. Eine Differenzierung zwischen Spielautomaten in Automatensalons und " Video Lottery Terminals" erscheint aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht statthaft. Für den Spieler, und damit aus Sicht des Spielerschutzes, ist die Spiel- und Gewinnmöglichkeit maßgeblich. Diese ist in beiden Fällen gleich.

Daher müsste mit einem bundesweiten Verbot von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten aus ordnungspolitischen Gründen auch eine Untersagung der "Video Lottery Terminals" einhergehen. Jede andere Vorgangsweise wäre nicht nur inkonsequent, sondern auch aus verfassungs- und europarechtlicher Sicht problematisch.

Würde das Automatenspiel jedoch weitgehend verboten, droht eine signifikante Abwanderung des Glücksspiels in den illegalen Bereich. Ob damit der Sache selbst gedient wäre, erscheint fraglich.(Georg Adler, DER STANDARD; 9.5.2012)