Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine richtungsweisende Grundsatzentscheidung getroffen: In Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, ist die Grundrechtecharta der EU wie die Verfassung zu sehen. Der VfGH kann also wegen einer Verletzung der Charta angerufen werden - und er kann Gesetze aufheben, die zu ihr im Widerspruch stehen.

Die EU-Grundrechtscharta trat am 1. Dezember 2009 - mit dem Vertrag von Lissabon - in Kraft. Sie garantiert den EU-Bürgern eine Reihe einklagbarer Rechte - neben den klassischen Grund- und Freiheitsrechten aus der Menschenrechtskonvention auch soziale Grundrechte oder die Verpflichtung der EU zum Umweltschutz. Dies gilt in vollem Umfang für die EU-Institutionen, die Mitgliedsstaaten müssen sie nur bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht beachten. EU-Recht - etwa in Form umgesetzter Richtlinien - spielt mittlerweile aber eine große Rolle, vor allem z.B. im Asyl-, Aufenthalts-, Wirtschafts- und Steuerrecht.

Prüfungsmaßstab für Verfassungsrichter

Mit der VfGH-Entscheidung sind die EU-Grundrechte nun verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte. Sie können beim VfGH geltend gemacht werden - und sie sind Prüfungsmaßstab für die Verfassungsrichter. Der VfGH wird künftig Behördenentscheidungen, aber auch Gesetze wegen Verstoßes gegen die Charta als "verfassungswidrig" aufheben. Behörden, aber auch der Gesetzgeber haben "die EU-Grundrechte-Charta gleichsam als Teil der Verfassung zu berücksichtigen", heißt es in einer Pressemitteilung.

Seine Entscheidung wird der VfGH ohne Befassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) treffen, "wenn er zweifelsfrei dazu in der Lage ist". Haben die Verfassungsrichter Zweifel an der Auslegung der Charta, werden sie sich an den EuGH wenden.

Beschwerden

Anlass für diese Grundsatzentscheidung waren Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes, die bemängelten, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden war. Sie wurden abgewiesen, weil die Grundrechtecharta nicht verletzt wurde.

Funk: "Vollständiger Grundrechtsschutz"

Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk bezeichnet die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes als "Meilenstein in der Entwicklung der Grundrechte-Judikatur". Sie bewirke - im Kombination mit Verfassung und Menschenrechtskonvention - einen nun so gut wie "vollständigen Grundrechtsschutz". Die seit langem diskutierte Neukodifikation der Grundrechte sei damit hinfällig.

Der VfGH habe eine "Doktrin" geändert: Bisher erachtete es der Gerichtshof für nicht geboten, die österreichischen Gesetze am Unionsrecht zu messen. Künftig werden Gesetze oder Verwaltungsakte auch dann als "verfassungswidrig" aufgehoben, wenn sie gegen die EU-Grundrechtecharta verstoßen. Die Einhaltung der EU-Grundrechte kann beim VfGH "eingeklagt" werden.

"Weitreichende Konsequenzen"

Das sei eine "sehr beachtliche Entscheidung mit weitreichenden Konsequenzen". Sie werde "bedeutende Auswirkungen auf die Grundrechte haben" - und schließe Lücken. Denn die EU-Charta geht über die Verfassung und die Menschenrechtskonvention hinaus. So enthält sie für den Asylbereich eine Garantie des Rechtsschutzes samt Recht auf ein gerichtliches Verfahren, soziale Grundrechte (z.B. ein verbrieftes Streikrecht oder Recht auf Kollektivverträge) oder weitergehende Gleichbehandlungsgebote etwa für Kinder, ältere Menschen oder Behinderte.

Außerdem wird eine Lücke im Rechtsschutz geschlossen: Denn der Europäische Gerichtshof sei im allgemeinen für Einzelpersonen nicht zugänglich. In Österreich können nun aber Bürger den VfGH anrufen, wenn sie sich in einem in der Charta verankerten Grundrecht verletzt fühlen. Damit werde sicherlich, so Funk, die Menge der anhängigen Streitfragen beim VfGH steigen.

Beispiel Asylbereich

Keine praktische Bedeutung hat laut Funk die Einschränkung, dass die EU-Grundrechtscharta nur für EU-Organe und ins heimische Recht umgesetztes Unionsrecht gilt. Denn das Unionsrecht sei heute in seiner Streuwirkung so weitreichend, dass man "kaum noch unterscheiden" könne zwischen EU- und heimischen Gesetzen. Ein gutes Beispiel dafür ist der Asylbereich - wo der VfGH, da der Anlass Asylfälle waren, auch ausdrücklich festgestellt hat, dass das Asylverfahren "in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta" fällt. (APA, 4.5.2012)