Am 1. Mai ist das Grundbuchsgesetz Neu in Kraft getreten: Es bringt neben der Umstellung der Grundbuchsdatenbank auch inhaltliche Änderungen.

Bereits seit den 1980er-Jahren wird das österreichische Grundbuch auf EDV umgestellt. Dies führte sukzessiv dazu, dass Grundbuchsauszüge binnen Sekunden über Internet abrufbar sind. Sämtliche seit 2006 in der Urkundensammlung archivierten Urkunden, wie Kaufverträge, Pfandurkunden etc., können online eingesehen werden. Ältere Urkunden sowie Dokumente, die nicht gescannt werden können, wie z. B. Teilungspläne, müssen nach wie vor beim Grundbuch eingesehen werden.

Seit Februar 2009 können Grundbuchsgesuche nur mehr schriftlich beim zuständigen Gericht eingebracht werden. Rechtsanwälte und Notare müssen Gesuche samt Originalurkunden – mit bestimmten Ausnahmen – überdies elektronisch einbringen.

10-tägige Sperre

Mit der Grundbuchsnovelle 2012 wird nun ein weiterer Schritt in der Digitalisierung des Grundbuchs vollzogen. Zwischen 27. April und 7. Mai kommt es deshalb zu einer Grundbuchsperre – dem "Big Bang". In diesem Zeitraum sind elektronische Grundbuchsgesuche nicht möglich, das Grundbuch wird nicht aktualisiert. Die Grundbuchsabfrage ist zwar möglich, dies allerdings mit Stand vor dem "Big Bang".

Mit der Novelle ändert sich auch die Verbücherung von Teilungsplänen. In Zukunft ist die Vorlage eines Papierplans nicht mehr nötig. Im Grundbuchsgesuch ist nur auf eine in der Planbescheinigung des Vermessungsamtes angeführte Nummer zu verweisen. Vermessungspläne können online eingesehen werden.

Neu sind Namensrangordnungen, zu deren Ausnutzung die Vorlage des Rangordnungsbeschlusses beim Grundbuch nicht mehr erforderlich ist. Für die Übertragung der Namensrangordnung ist nicht die Aushändigung der Urkunde, sondern die Zustimmung des Berechtigten möglich. Treuhänder können die Eintragung des angemerkten Rechts für den Mandanten ohne Nachweis der Übertragung durchführen.

Baurechtsbegründung vereinfacht

Mit 1. November wird auch die 2009 abgeschaffte Möglichkeit, einfache Grundbuchsanträge (wie Löschungen von Pfandrechten, Namensänderungen) bei Gericht zu Protokoll zu geben, wieder eingeführt. Dies wird den Rechtszugang zum Grundbuch erleichtern.

Ebenso wird die Begründung eines Baurechts vereinfacht: Bisher wurde es zuerst nur angemerkt und wurden die Abgabenbehörden aufgefordert, Vorzugspfandrechte anzumelden. Erst dann wurde das Baurecht eingetragen. Nunmehr sollen bereits im Vorfeld Negativbestätigungen der Behörden eingeholt werden.

Eine Verfahrensvereinfachung verspricht auch die erleichterte Berichtigung von Miteigentumsanteilen bei der Begründung von Wohnungseigentum. Dies ist vor allem bei Bauträgerprojekten relevant. War zur Berichtigung der Mindestanteile der Miteigentümer im Zuge der Begründung von Wohnungseigentum eine Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer und Buchberechtigten (z. B. Banken) erforderlich, so ist es unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr möglich, die Anteile einfach zu berichtigen. (Gabriele Etzl, DER STANDARD, 2.5.2012)