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Einbahnstraße vom Asylgerichtshof zu den Verfassungsrichtern - der Gang zum Verwaltungsgerichtshof ist aus- geschlossen.
Wien - Seit bald vier Jahren ist der Verfassungsgerichtshof mehrheitlich mit Asylfällen konfrontiert - von der Beschwerdenzahl her betrachtet. Seit es den Asylgerichtshof (AGH) gibt, können dessen Entscheidungen nicht mehr beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) angefochten werden, also nicht mehr wegen formaler Fehler - sondern nur noch beim Verfassungsgerichtshof (VfGH), was voraussetzt, dass ein verfassungsrechtlicher Verstoß vorliegt.
Für viele Flüchtlinge ist der Verfassungsgerichtshof seit Juli 2008 daher die letzte Hoffnung, recht zu bekommen - auch wenn dort viele Causen mangels Zuständigkeit abgewiesen werden. Die Antragszahlen bilden das ab: Im Jahr 2010 - aus dem der bisher jüngste VfGH-Täigkeitsbericht stammt - standen 2911 Asylfälle 2222 anderen Fällen gegenüber. Dieses Ungleichgewicht hat sich bis heuer nicht verändert: Seit Anfang Jänner 2012 haben, so dem STANDARD vorliegende Zahlen, 667 Asylwerber und 429 andere Personen beim Verfassungsgerichtshof Klage eingereicht. Und auch die Gründe für Aufhebungen von Asylgerichtshof-Urteilen - also in welchen Fällen ein Asylwerber von den Verfassungsrichtern recht bekommt - wiederholen sich.
VfGH sieht Willkür
Meist wird bemängelt, dass der Asylgerichtshof die Asylablehnung nicht präzise genug begründet und Zusatzvorbringen nicht richtig geprüft hat. So auch in dem jüngst vom VfGH entschiedenen Fall eines Nigerianers, der im November 2009 um Asyl ersuchte. Im November 2010 wurde sein Antrag vom Asylgerichtshof abgewiesen. Einen Monat später stellte er ein neues Schutzbegehren und brachte zusätzlich vor, dass er homosexuell sei; homosexuelle Handlungen werden in Nigeria bestraft. Auch ein Schreiben seines österreichischen Lebensgefährten legte der Nigerianer vor. Doch beim Asylgerichtshof wurde ihm nicht geglaubt: Die neuen Argumente habe er zu spät vorgebracht.
Laut VfGH war das "Willkür": Der Lebensgefährte hätte als Zeuge gehört werden müssen. Sie hoben die Asylablehnung auf, der Nigerianer kann in Österreich bleiben: "Aus der Sicht verfolgter Lesben und Schwuler ist das erfreulich, denn die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes in solchen Fällen ist uneinheitlich", kommentiert das Judith Ruderstaller von der NGO Asyl in Not. Dass nur wenige Beschwerdeführer beim VfGH eine Chance haben - und einfache Verfahrensmängel höchstgerichtlich gar nicht bekämpft werden können, kritisiert auch sie. Laut Experten wären hier dringend Änderungen nötig. (Irene Brickner, DER STANDARD, 6.4.2012)
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Die Asylvereine werden sich freuen, nun sind eventuell abzuschiebende Kandiaten nicht mehr nur psychisch krank, oder in sonstiger Weise beeinträchtigt, nein - sie werden nun auch lesbisch oder schwul sein. Und dann wird unter der Schutzbehauptung: Schwule wie auch Lesben werden in Land XY verfolgt, und haben mit körperlichen Repressalien zu rechnen. Bis der Schmäh auch nicht mehr zieht.
Nein, ich bin nicht sarkastisch, mir ist bewußt das Schwule und Lesbierinnen mit Repressalien und Verfolgung zu rechnen haben. Nur kotzt es mich schon wieder an, das hier diese Asylvereine aufspringen, und das ausnutzen.
Es zeichnet sich ab, und es ist nicht allein meine Interpretation, das es ausgenutzt wird. Das geht aber keinesfalls von den Asylwerbern aus, es sind immer die Asylvereine die neue Mittel und Wege ersinnen, die hier zu behalten - für die es keine Asylgründe gibt.
Vorher waren es psychische Krankheiten, dann sind es die Verschwindenummern gewesen, dann schwere Krankheiten, und Einweisungen in Psychiatrien. Nun ist es eben die Homosexuellen-Schiene, die zu dem Zweck ausgenutzt wird. Und zwar so lange, bis auch das nicht mehr zieht, so wie bei allem anderen.
Wenn Sie sich bemühen wollen, können sie das alles auch durch einfache Recherchen bei den einschlägig hier behandelten Vereinen nachlesen - und sie werden dieses Muster auch sehen.
Nein, das ist kein Hinterfragen mehr, sondern völlig unnötige Angst vor den Ausländern. Hier schreiben manche so, als wären Österreicher dauernd benachteiligt, aber das ist Unsinn. Erstens hat man es weder als Asylant noch als Arbeitsmigrant leicht hier, weil viele einen schon grundsätzlich vorwurfsvoll anschauen und wer sollte Interesse daran haben, dass es den anderen besser geht als uns "Urösterreichern"? Das ist paranoid!
der mensch lebt nicht von brot allein. der unterschied zwischen den zuwanderern und den hiesigen ist dass die zuwanderer irgenwo auf der welt noch einen ort haben den sie ihre heimat nennen koennen, und der ihnen zugestanden wird, das gilt fuer die nichtzugewanderten nicht
gibt es in Österreich das "Neuerungsverbot".
Das heißt, dass in einem nachgeordneten Verfahren keine Tatbestände vorgebracht werden dürfen, die nicht schon im Erstverfahren genannt wurden. Dass das hier durchgegangen ist, bedeutet eine Diskriminierung aller Österreicher.
Und sich für schwul erklären (lassen), heißt ja noch lange nicht, dass er sich an keine Frau heranmachen darf (wird) !
Fazit: zweierlei Justiz, bei der man besser kein Österreicher ist.
Bei soviel juristischem Faktenwissen bleibt einem grad die Spucke weg. Aber ich versuch mitzuhalten. Juristisch gesehen gibt es auch das Recht auf Asyl. Das heißt, dass jemand, der aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wird als Flüchtling anerkannt wird.
Aber das "Neuerungsverbot" gilt nicht für alle neu hervorgekommenen Fakten und für alle Verfahren, und das grundsätzliche "Recht auf Asyl" befreit einen nicht davon jeden Sachverhalt einzeln zu prüfen. In dem Fall scheint es, dass sowohl dem "Neuerungsverbot", als auch dem "Recht auf Asyl" genüge getan wurde, oder nicht Herr Kollege?
Sollten Sie mit dem "nachgeordneten Verfahren" ein Rechtsmittelverfahren meinen, ist es "juristisch gesehen" so, dass es in Österreich genau in den Rechtsmittelverfahren ein Neuerungsverbot gibt, wo dies gesetzlich vorgesehen ist (mit den jeweils normierten Einschränkungen).
Das hat mit dem gegenständlichen Fall aber wenig zu tun, da der Asylweber sein neues Vorbringen im Zuge eines weiteren Asylantrages erstattet hat und hier allenfalls ein Fall von entschiedener Sache (res iudicata) vorliegt.
Auf den noch unqualifizierteren Rest ihres "Beitrages" möchte ich erst gar nicht eingehen.
Lies' einmal alle einschlägigen AVG-Kommentare zur Judikatur zu § 68 AVG durch und verzapfe hier bitte keinen Mist.
Zur Sicherheit: Er gab in seinem Verfahren an, dass die Homosexualität schon VOR seiner Flucht (also VOR seinem ersten Antrag) bestanden hat.
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